Frucht der Pflicht - DER SPIEGEL
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VATERSCHAFT Frucht der Pflicht

• aus DER SPIEGEL 10/1964
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Vierundsechzig Jahre lang war Unsinn Gesetz: Ein uneheliches Kind ist seinem leiblichen Vater nicht verwandt. Das soll jetzt anders werden. In den beiden vergangenen Wochen brüteten Experten des Bundesjustizministeriums auf einer Klausurtagung über einem Gesetzentwurf, der die Rechtsstellung der Illegitimen den heute gültigen Grundrechten anpassen soll.

Von dem Moralin-Denken an das »Kind der Sünde« konnten sie sich dennoch nicht völlig lösen. Darum beschlossen sie, der Vater eines unehelichen Kindes könne nur ein halber Vater sein.

Wichtigste gesetzliche Folge dieser der Biologie kaum entsprechenden Auffassung: Das uneheliche Kind, im altdeutschen Sprachgebrauch als Kegel bezeichnet, soll von seinem Erzeuger nur den Pflichtteil erben, während dem ehelichen Kind das volle väterliche Erbe zustehe. In der Stellung zur Mutter und zur Familie der Mutter sollen uneheliche Kinder den ehelichen wie bisher gleichgestellt bleiben.

Mit fünfzehnjähriger Verspätung will das Justizministerium jetzt in einem Entwurf über die Rechtsstellung des unehelichen Kindes dem Auftrag des Grundgesetzes nachkommen.

Dort heißt es in Artikel 6 Absatz 5: »Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.« Da das Grundgesetz diesen Auftrag an die Gesetzesmacher nicht zeitlich befristet hatte, wurde die Gleichstellung von Kindern und Kegeln bis heute noch nicht vollzogen.

Fraglich bleibt, ob die Experten des Justizministeriums mit ihrem Entwurf den Beifall der Mehrheit des Bundestages finden. Der Bonner Professor Bosch, maßgebender katholischer Familienrechtler in der Bundesrepublik, ist jedenfalls der Ansicht, es widerspreche der christlichen Morallehre, eine rechtlich vollgültige Verwandtschaft zwischen dem Vater und seinem unehelichen Kind anzuerkennen. »Das ist«, so meint der moraltheologisch geschulte Familienrechtler, »dekadent.«

Boschs Argumente: Die Vater-Kegel -Verwandtschaft widerspreche dem ersten Absatz des Grundgesetzartikels 6, in dem »Ehe und Familie« unter den »besonderen Schutz der staatlichen Ordnung« gestellt werden. Die Frucht »außerehelicher Unzucht« kann nach seiner Meinung der »Frucht ehelicher Pflicht« rechtlich nicht gleichgestellt werden. Bosch fürchtet, mit der Anerkennung der Verwandtschaft zwischen unehelichem Vater und seinem Kind werde der außereheliche Verkehr legalisiert und damit die Institution der Ehe gestört.

Sein Vorschlag: Die Bundesrepublik solle, ähnlich der italienischen Verfassung, die teilweise katholisch geprägt ist, dem unehelichen Kind nur den »Schutz der Rechts- und Sozialordnung« gewähren, der mit der Stellung der legitimen Familie zu vereinbaren sei.

Mit diesem Versuch, konfessionelle Parteinahme auch auf das Recht des unehelichen Kindes zu übertragen, fiel Professor Bosch zwar auf überkonfessionellen juristischen Tagungen durch (SPIEGEL 40/1962). Innerhalb der Fraktion der CDU/CSU aber finden seine Gedanken Anklang.

Einigkeit besteht dagegen unter Juristen und Moraltheologen darüber, daß künftig die »Einrede des Mehrverkehrs« wegfallen sollt. Statt dessen soll in einem Verfahren vor Gericht - dabei wird an die Gründung besonderer Familiengerichte gedacht - der tatsächliche oder wenigstens der »wahrscheinlichste« Vater festgestellt werden. Bei diesem Verfahren will man sich nicht mehr auf die gängigen Blutgruppenuntersuchungen beschränken, sondern prinzipiell von erbbiologischen Gutachten ausgehen, die jedoch kaum vor dem dritten Lebensjahr des Kindes erstellt werden können.

Wer bis dahin zahlt, soll auf der Klausurtagung noch entschieden werden. Die Mehrheit der ministeriellen Familienrechtler will nach »Billigkeitsgründen« einen aus der Zahl der möglichen Erzeuger herausfischen. Die Minderheit schlägt vor, in der Bundesrepublik das österreichische »Aktienkind« einzuführen. In Österreich zahlt bei vier möglichen Erzeugern jeder ein Viertel des Unterhalts.

Die Hoffnung, ein außerehelicher Erzeuger bekenne sich freiwillig zu seinem Kind, ist gering: Nur jedes fünfte uneheliche Kind in der Bundesrepublik hat einen Vater, der ohne Prozeßdrohung zur Anerkennung der Vaterschaft vor dem Jugendamt bereit ist.

Dagegen ist in einer anderen Frage bereits eine vom Bürgerlichen Gesetzbuch abweichende Formulierung gefunden worden. Der Unterhaltsanspruch des Kindes soll sich nicht mehr allein nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Mutter, sondern nach den Lebensumständen beider Elternteile richten.

Gegenwärtig erhält in München ein Kind, dessen Mutter Putzerin, Hausgehilfin oder ähnliches ist, 80 Mark im Monat, dem Kind einer Verkäuferin mit abgeschlossener Lehre stehen 88 Mark und dem Kind einer Sekretärin 96 Mark zu. Das Kind einer Ärztin oder Rechtsanwältin erhält 140 Mark, wobei es keine Rolle spielt, ob der Vater Hilfsarbeiter oder Generaldirektor ist. Freilich stehen diese Zahlen meist nur auf dem Papier, denn lediglich 20 Prozent der Väter kommen ihren finanziellen Verpflichtungen regelmäßig nach.

Eine weitere Verbesserung für das uneheliche Kind: Künftig sollen auch die Großeltern väterlicherseits zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn der Vater gestorben ist oder nicht bezahlen kann. Da annähernd die Hälfte der unehelichen Väter bei der Geburt des Kindes noch minderjährig sind, erwarten die Jugendämter gerade von dieser Bestimmung einen erhöhten Geldeingang.

* Paragraph 1717 des Bürgerlichen Gesetzbuches: »Als vater des unehelichen Kindes... gilt, wer der Mutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hat, es sei denn, daß auch ein anderer ihr innerhalb dieser Zeit beigewohnt hat.«

Familienrechtler Bosch

Dem Kind der Sünde keinen Vater

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