»FÜR ADÄQUATE BEHANDLUNG KEINE MÖGLICHKEIT«
Nicht der Angeklagte wurde verurteilt, sondern zunächst einmal der Vorsitzende des Schwurgerichts: vom Arzt und zum Schweigen. Am Mittwoch vergangener Woche mußte in Wiesbaden der Prozeß gegen Klaus Lehnert, 27, der am 13. Februar 1964 den siebenjährigen Tixno Rinnelt getötet haben soll, bis zum Samstag dieser Woche unterbrochen werden. Denn am Morgen des sechsten Sitzungstages hatte es dem Amtsgerichtsrat Werner Hartmann, 44, die Sprache verschlagen. An Herrn Hartmanns ärztlich attestierter Halsentzündung mit Stimmbänderreizung ist nicht zu zweifeln. Andererseits sind gerade Krankheiten, die zum zeitweiligen Verlust der Sprache führen, schon Immer Gegenstand deutender Betrachtung gewesen. Der Volksmund sagt von alters her: »Es verschlug ihm die Sprache.«
»Was seinerzeit möglicherweise hätte anders laufen können, ist völlig belanglos für uns«, hat Herr Hartmann zu den Leistungen der Ermittler gesagt, die Klaus Lehnert erst Im Mai 1967, mehr als drei Jahre nach dem Tod Timo Rinnelts, faßten. Doch die Folgen dessen, was 1964 nicht »anders lief«, hängen über Auge und Ohr des Gerichts wie ein mehrere Nummern zu großer Hut. Kurz vor Abschluß der Beweisaufnahme ist nahezu alles offen. An der Leiche, die mehr als drei Jahre in Plastik gehüllt unter einer Schuttlast und in einem warmen und feuchten Keller lag, ließen sich Feststellungen nicht treffen. Und der rühmenswert korrekte Gerichtsmediziner Professor Petersohn, Mainz, mußte daran erinnern, daß mehrere Wahrscheinlichkeiten noch lange keine Gewißheit ergeben. Was der Gerichtsmediziner mitteilen konnte, vergrößerte nur die Verwirrung: Timo Rinnelt hat vor oder in seinem Tod keine Abwehrbewegung gemacht.
Die Leiche hatte ein Stück Kabel um den Hals, eine Art Hundeleine. Es könnte sein, daß der tote Junge Hund gespielt hat und daß sein Tod ein Reflextod war, die Folge eines unbedachten Zugs an dieser Leine; ein Unfall während eines Spiels also, den Klaus Lehnert nicht offenbart hat, weil er fürchtete, auf Ungläubigkeit zu stoßen. Es ist nicht belanglos für das Gericht, daß mehr als drei Jahre verloren sind. Zweifel dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten gehen, auch wenn man wenigstens teilweise bezweifeln muß, daß er sich nicht daran erinnert, was im Februar 1964 zwischen ihm und Timo Rinnelt geschah.
Es geht um Klaus Lehnert und nicht tun die Kripo. Doch wenn es Herrn Hartmann das Amt des Vorsitzenden nicht verbieten würde, dann müßte er die Kripo verfluchen. Die hat 1904 beispielsweise nach einer »Speichelprobe dekretiert, Klaus Lehnert komme nicht in Frage. Warum hat man nicht damit gerechnet, daß ein Entführer es versteht, anonyme Briefe auch anders als mit dem eigenen Speichel zu schließen?
Es kann einem schon die Sprache verschlagen, und es ging ja auch noch über den psychiatrischen Parcours. Sachverständiger in diesem Prozeß ist Professor Ehrhardt, Marburg, Ordinarius für Gerichtliche und Sozial-Psychiatrie. Herr Ehrhardt hat starke Zweifel an der Gedächtnislücke, aber gänzlich widerlegen kann er sie auch nicht. Auf der »breiten Skala zwischen sexuellem und finanziellem Lustgewinn« kann auch er nur »viele Kombinationen und Varianten« entdecken, die »das Handeln eines Delinquenten bestimmt haben können.
Herr Ehrhardt versagt Klaus Lehnert Paragraph 51, sowohl Absatz eins als auch Absatz zwei; eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit also, beziehungsweise »zur Zeit der Tat« eine erhebliche Verminderung der Fähigkeit, das Unerlaubte einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Doch haftet Widersprüchlichkeit diesem Gutachten an: »Klaus L. kann man nicht einfach als ungefährlich bezeichnen, obwohl er sicher nicht gerade der Prototyp des Gewaltverbrechers ist.« Die Widersprüchlichkeit offenbart, daß die Tests mit dem Angeklagten von der Psychologin Renate Göltz gemacht wurden. Sie füllen Seite 76 bis 98 des Gutachtens. Diese Tests, über die Frau Göltz in Wiesbaden nur als Mitarbeiterin Herrn Ehrhardts -- höchst eindrucksvoll -- berichten konnte, lassen auch den Schluß zu, daß Klaus Lehnert an einer schweren Neurose leidet; daß er seelisch krank und in seinem Handeln von dieser Krankheit abhängig, ihr ausgeliefert ist.
Für Herrn Ehrhardt hat Klaus Lehnerts Bindung an seinen Vater, seine Fixierung an ein glorioses Vaterbild keinen Krankheitswert. Eine »infantile Vaterbindung, die sein ganzes Verhältnis zur Umwelt verunsichert«, sieht auch Herr Ehrhardt. Doch für ihn ist diese Bindung eine »charakterliche Verwahrlosung« und also eine Schuld und keine Krankheit. Milieumäßig sei Klaus Lehnert sogar noch sehr gut weggekommen. Bel allem Respekt: Unterschätzt da nicht Herr Ehrhardt die Lebenssituation, in der Klaus Lehnert steckenblieb?
Klaus Lehnerts vergötterter Vater war 32 Jahre älter als die Mutter. Sein letztes Lebensjahr trübte die Beziehung, die Klaus Lehnerts Mutter zu dem Mann einging, der Klaus Lehnert vor dem Ertrinken gerettet hatte und dadurch mit der Mutter bekannt geworden war. Dieser Mann, der später Klaus Lehnerts Stiefvater wurde -- ein seltsamer Mann. Eine derartige Situation kann einen schon »ver-rücken«. Und wenn sie nicht auch Klaus Lehnerts drei Brüder krank machte, dann ist das kein Beweis dafür, daß Klaus Lehnert die Situation mit ein wenig charakterlicher Anstrengung hätte überwinden können.
Herrn Ehrkardt ist nach geltendem Recht nicht zu widersprechen. Und die Öffentlichkeit läßt sich ohnehin auf tiefenpsychologische Überlegungen nur ungern ein. Was soll's, meint sie, derartiges passiert vielen und sie geraten dennoch nicht -- wie auch immer -- an eine Leiche. Doch ist diese Erkenntnis auf die Dauer nicht aufzuhalten: Aus einer Situation wie der, in die Klaus Lehnert geriet, kann eine Neurose entstehen -- nicht in jedem Fall, aber in Einzelfällen: ein seelischer Zustand, der eine besondere strafrechtliche Wertung verlangt.
Herr Ehrhardt ist von einer Ehrlichkeit, die sein Gutachten zu einem Beil macht, das die ganze Sozietät trifft: »Sollte das Gericht ... eine Unterbringung ... in Erwägung ziehen, so könnte ich schon heute sagen, daß Ich die Voraussetzungen einer solchen Unterbringung für nicht gegeben halte. Die ... zur Zeit allein in Frage kommenden psychiatrischen Krankenanstalten verfügen nicht über die sozialpädagogischen und psychotherapeutischen Möglichkeiten für die adäquate Behandlung eines Menschen von der Persönlichkeitsartung des Klaus L. unter dem Gesichtspunkt der Besserung.«
Die Frage »Wohin mit ihm?« wird also ein weiteres Mal nur theoretisch diskutiert. Das ist eine Katastrophe, eine Schande. Das fixiert das Gericht, und wäre es nicht nur eine Halsentzündung mit Stimmbänderreizung, die Herrn Hartmann zu zeitweiligem Schweigen verurteilt: Es könnte ihm auch diese Katastrophe, diese Schande die Sprache verschlagen.