Medien Gegendarstellung
Nach § 11 des Hamburgischen Pressegesetzes ist der SPIEGEL verpflichtet, die nachfolgende Gegendarstellung ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit abzudrucken:
In der SPIEGEL-Ausgabe Nr. 32/2000 wird unter der Überschrift »Zug nach nirgendwo« über den Sender Freies Berlin (SFB) berichtet.
1. Der SPIEGEL behauptet, seit einigen Wochen habe der SFB die Kripo im Haus. Das Wirtschaftsdezernat des Landeskriminalamts ermittele gegen einen Mitarbeiter wegen des Verdachts der Untreue.
Hierzu stellen wir fest, daß sich die Ermittlungen gegen einen ehemaligen Mitarbeiter der Werbetochter des SFB, der SFB Werbung GmbH, richten, und zwar aufgrund einer Strafanzeige des SFB-Intendanten und der SFB Werbung GmbH. Dabei fanden zu keinem Zeitpunkt Ermittlungshandlungen im Haus des SFB oder dem der SFB Werbung GmbH statt.
2. Der SPIEGEL erwähnt eine »Abteilung SFB-Werbung«.
Eine solche Abteilung gibt es nicht. Vielmehr ist die SFB Werbung GmbH eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft des SFB.
3. Der SPIEGEL berichtet über die Vergabe eines Auftrags zur Produktion von »Bahnfahrten« und teilt dazu u. a. mit, daß SFB-Abteilungsleiter Ulrich Thiele und Fernsehdirektor Ulrich Anschütz weitere 130.000,00 Mark aus dem Senderetat losgeeist hätten, um die verabredeten »Bahnstrecken« produzieren zu lassen, obwohl derlei Projekte eigentlich im Jahr zuvor hätten bewilligt werden müssen.
Dazu wird festgestellt:
Von den erwähnten weiteren 130.000,00 Mark waren bei der Kalkulation dieser Produktion bereits DM 95.000,00 von Beginn an eingeplant. Die Projekte müssen nicht im Jahr zuvor bewilligt werden.
4. Der SPIEGEL behauptet unter Hinweis auf einen weiteren Revisionsbericht: »Darin ist vermerkt, wie (SFB-Abteilungsleiter) Thiele Produktionen im Umfang von mehreren zehntausend Mark ausgerechnet an einen Mitarbeiter vergab, dem im Dezember vergangenen Jahres wegen des Verdachts des Betrugs fristlos gekündigt worden war« und erweckt hiermit den Eindruck, daß die Produktionsaufträge zu einem Zeitpunkt an den Mitarbeiter vergeben worden sind, als diesem bereits gekündigt worden war.
Dieser Eindruck ist falsch. Richtig ist, daß die Aufträge Monate vor Ausspruch der fristlosen Kündigung erteilt worden waren. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung waren die die Kündigung begründenden Vorwürfe noch nicht bekannt.
Berlin, 4. September 2000
Sender Freies Berlin
Der Intendant
Horst Schättle