LINKSRADIKALE Geringeres Maß
Thomas Armbruster, 31, vermittelte beim Arbeitsamt Freiburg Stellungsuchenden Arbeitsplätze in Industrie, Handel und Gewerbe. Gesprächspartner wie Arbeitgeber schätzten sein Engagement und sein Geschick.
Als der ausgebildete und bereits seit 1980 qualifizierte Fachanwärter dann im September 1981 endgültig und unbefristet als Hauptvermittler übernommen werden sollte, bekam er einen Kündigungsbrief vom Landesarbeitsamt (LAA) in Stuttgart: Kein Vertrag, keine Übernahme, seinen Schreibtisch solle er gleich räumen.
Armbruster, so ließ LAA-Präsident Harry Meisel schreiben, biete nicht die Gewähr, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen - ein Schablonentext, mit dem Extremisten vom öffentlichen Dienst ferngehalten oder aus ihm entfernt werden sollen.
Meisel zitierte als Beleg Erkenntnisse des Verfassungsschutzes, die bis zu acht Jahren zurücklagen, beispielsweise Kandidaturen Armbrusters auf einer »Linken Liste« zur Wahl des Studentenrats der Pädagogischen Hochschule Freiburg im Jahre 1973 und für andere PH-Gremien anno 1974 bis 1976. Auch sei er an Info-Ständen der DKP aktiv gewesen und von der Partei bei den Kommunalwahlen im Jahre 1980 aufgestellt worden.
Mit dem exemplarischen Fall Armbruster, der in jedem Stadium von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) in Nürnberg über das LAA in Stuttgart gesteuert wurde, wollte eine Bundesbehörde den Extremistenerlaß sogar auf den Bereich ihrer Angestellten ausdehnen.
Die Anforderungen an die Verfassungstreue setzte das Landesarbeitsamt brieflich »besonders hoch« an, weil die BA-Dienststellen »hoheitlich tätig« würden und die Öffentlichkeit ihnen »besonderes Vertrauen« entgegenbringe - ein Vertrauen, das Armbruster seinerseits allerdings nie enttäuscht oder verletzt hatte.
Armbruster widersprach der Kündigung und klagte vor dem Arbeitsgericht Freiburg, zumal inzwischen, so argumentierte er, etwa bei Bundespost und Bundesbahn Beamte mit Linkstendenzen nicht einfach entlassen, sondern als Angestellte des öffentlichen Dienstes weiter beschäftigt werden könnten.
Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Freiburg erklärte denn auch die Kündigung samt Suspendierung für unwirksam: Es sei nicht nachgewiesen worden, daß sich Armbrusters Parteizugehörigkeit auf seine Arbeit ausgewirkt habe.
Die BA legte sofort Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) in Stuttgart ein, und wegen der »grundsätzlichen Bedeutung des Falles« beantragte LAA-Anwalt Gerhard Hammerstein, ungewöhnlich genug, schon vorweg Zulassung zur Revision, egal wie die Entscheidung der Zweiten Instanz ausfallen werde.
Mündlich ließ das LAA behaupten, Freiburger Unternehmer würden denken, »wen Thomas Armbruster schickt, den stelle ich nicht ein, denn der Armbruster steht doch immer am DKP-Stand«.
Schriftlich wartete die BA der 8. LAG-Kammer mit einer ganz neuartigen Ablehnungsvariante auf: Im Notstandsfall werde ein Arbeitsvermittler nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz tätig, das Beschränkungen und Beendigungen von Arbeitsverhältnissen ebenso erlaube wie die Dienstverpflichtung für bestimmte Arbeiten.
Die »Bereithaltungsbescheide« über Arbeitsentbindung oder Arbeitseinsatz wiederum setzten dann »Ermittlungen« voraus, die durch eine »Auskunftspflicht von Wehrpflichtigen, Frauen, Dienstherren und Arbeitgebern« ermöglicht würden - und für solche Tätigkeiten müsse ein Fachvermittler eben »vertrauenswürdig« sein.
Der Kammervorsitzende Franz-Bernhard Ott ließ sich durch Spekulation auf höhere Gewalt und Notstand überhaupt nicht beeindrucken. Er wollte wissen, welche Firmen, Wirtschafts- und Handwerksverbände einem LAA-Beweisantrag zufolge »Besorgnis« wegen der Tätigkeit des Vermittlers Armbruster geäußert hätten.
Als die Arbeitsbehörde jegliche Namensnennung und Präzisierung verweigerte, verwarf Richter Ott den Beweisantrag als zu abstrakt, und einen Zeugen, der für angebliche Behauptungen benannt wurde, lehnte er als »nicht notwendig« ab. Der Vorsitzende: »Wo kämen wir hin, wenn wir anonyme Beschwerden zum Gegenstand eines Beweises machen würden?«
Sein Urteil alsdann: Armbruster darf nicht entlassen werden. Das im Paragraphen 8 des Manteltarifvertrages für Angestellte der Bundesanstalt geforderte Bekenntnis zur Verfassung könne »nicht für jeden Angestellten in gleichem Maße gelten«. Bei vielen Beschäftigungen sei ein »geringeres Maß an politischer Treuepflicht« gefordert als etwa »in leitenden Positionen« - eine Differenzierung, wie sie auch Bundesinnenminister Gerhart Baum seit einiger Zeit mit seinem Entwurf für eine Gesetzesänderung anstrebt.
Um vergleichbaren Maßregelungen im Bereich der Arbeitsbehörden einen Riegel vorzuschieben, ließ LAG-Richter Ott entgegen dem Verlangen der BA eine Revision seiner Entscheidung nicht zu; das Urteil ist rechtskräftig.
Thomas Armbruster war schon nach dem Spruch der ersten Instanz als Sachbearbeiter in das Referat »Fortbildung und Umschulung« von Arbeitslosen versetzt worden. Die Leitungen des Landesarbeitsamtes und der Bundesanstalt wollen erst nach Kenntnis der schriftlichen Urteilsbegründung entscheiden, ob er auf seinen früheren Arbeitsplatz zurückkehren darf.
Versetzung und Zögern sind erstaunlich genug: Wenn Kommunist Armbruster indoktrinieren oder unterminieren wollte, könnte er das in seinem derzeitigen Arbeitsbereich mit Sicherheit viel leichter.