Glatte Verdrehung - DER SPIEGEL
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DEMONSTRANTEN Glatte Verdrehung

Würzburgs Verwaltungsrichter sind wegen Rechtsbeugung angezeigt worden. Haben sie Umweltschützern das Demonstrationsrecht beschnitten?
• aus DER SPIEGEL 3/1981
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Gegen Mitternacht stoppten Polizisten auf der Autobahn Würzburg -- Fulda einen Omnibus auf der Fahrt nach Norden. Der Bus und seine 44 Insassen, meist Mitglieder der »Initiativgruppe Umweltschutz Würzburg«, wurden zur Autobahnmeisterei Oberthulba eskortiert und von rund 50 Beamten mit Maschinenpistolen umringt: »Personenkontrolle«.

Schnell waren die Daten der Reisenden überprüft und auch der Bus durchsucht; außer zwei Gasmasken, vier Helmen, Transparenten, einer Kombizange und 40 Zentimetern Kabel wurde nichts gefunden. Doch die Umweltschützer durften nicht weiterfahren. Erst am nächsten Morgen, gegen vier, gaben die Beamten den Bus frei.

Drei Jahre nach dem nächtlichen Autobahn-Anhalt kam der Fall gerichtlich zur Sprache. Der Nürnberger Naturschützer Kurt Keerl, einer der Bus-Insassen, wollte durch das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg feststellen lassen, daß der vierstündige Zwangsaufenthalt rechtswidrig war und ihn an der Ausübung seines Demonstrationsrechts gehindert habe.

Doch die Richter der 2. Würzburger VG-Kammer entschieden anders: Die »Unterbindung der Weiterfahrt« mit dem Ziel, »die zeitgerechte Anreise« zur Demonstration »unmöglich zu machen oder zu erschweren«, sei eine »angemessene, zweckmäßige und geeignete notwendige polizeiliche Maßnahme« gewesen.

Da bei den Bus-Insassen Helme und Gasmasken gefunden wurden, so begründeten die Richter ihr Urteil, hätten die Polizisten annehmen dürfen, daß es sich »möglicherweise doch um potentielle gewalttätige Demonstranten handeln könnte«.

Die Beamten hätten mithin »nicht ausschließen« können, daß die Umweltschützer eine »Gefahr für Leib und Leben« von Polizisten und Demonstranten darstellten, und deshalb den Bus »zur Abwehr einer bevorstehenden Anscheinsgefahr« und zu Recht gestoppt.

Die Entscheidung der Würzburger Richter ist geeignet, das im Grundgesetz verankerte freie Demonstrationsrecht erheblich einzuschränken. Mit ihrer Begründung, Straftaten seien nicht auszuschließen, ließen sich künftig Bürger nach Belieben festhalten. Denn Rechtsbrüche, ob bei Demonstrationen oder sonstwo, können theoretisch immer und von jedem begangen werden. »Auf diese Tour«, fürchtet Inge Ammon vom Vorstand des »Bundesverbandes Bürgerinitiativen Umweltschutz« (BBU), »kann man praktisch jede Kundgebung verhindern.«

Damit es soweit nicht kommt, will die BBU-Vorstandsdame den rechtskräftigen Spruch aus Würzburg kippen. Im Auftrag von Frau Ammon und drei weiteren Umweltschützern erstattete der Hamburger Rechtsanwalt Kai Kähler vergangenen Monat Strafanzeige gegen jene Würzburger Richter, die für die Entscheidung gestimmt hatten.

Staatsanwälte sollen jetzt prüfen, ob sich die Verwaltungsrichter der Rechtsbeugung (Höchststrafe: fünf Jahre Haft) schuldig gemacht haben. Durch »Sachverhaltsverfälschung« und »falsche Anwendung von Rechtsnormen« hätten die Richter eine Entscheidung »herbeigeurteilt«, mit der, so der Anwalt, »eindeutig rechtswidrige Praktiken von Polizisten gebilligt wurden«.

Solche ausgedehnten Kontrollen, die erst neuerdings vor westdeutschen Verwaltungsgerichten überprüft werden, gab es am 18. und 19. Februar 1977 zuhauf. Polizisten überprüften damals im gesamten Bundesgebiet zehntausende anreisende Demonstranten, die, wie der Würzburger Umweltschützer Keerl, in Brokdorf oder Itzehoe gegen ein geplantes Kernkraftwerk protestieren wollten.

Waffen wurden beschlagnahmt, Wurfanker, Brecheisen und Molotowcocktails sichergestellt. Die »Schlacht um Brokdorf« ("Die Welt"), die drei Monate zuvor schon einmal stattgefunden hatte, blieb diesmal aus. Politiker S.60 aller Parteien lobten anschließend, daß sich, wie der damalige Innenminister Werner Maihofer formulierte, »der Rechtsstaat bewährt« habe.

Umstritten ist dagegen nun, ob auch die bislang umfassendsten Kontrollaktionen westdeutscher Ordnungshüter im Vorfeld der Demonstration rechtsstaatlichen Ansprüchen genügten. Entbrannt ist eine juristische Debatte im sensiblen Bereich zwischen dem Grundrecht auf freie Demonstration einerseits und der Polizeipflicht, Gewalttaten zu verhüten, andererseits -- ein Zielkonflikt, in dem, wie der Frankfurter Staatsrechtler Erhard Denninger formuliert, »die strengste Beobachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur obersten Pflicht zu machen« ist.

Doch weder die Polizisten in Oberthulba noch später die Würzburger Verwaltungsrechtler scherten sich sonderlich um diese Abwägungspflicht. Unter Vorsitz ihres Gerichtspräsidenten Ernst Muser behaupteten sie schlankweg, das Demonstrationsrecht spiele keine Rolle, der Fall sei ausschließlich »unter polizeirechtlichen und nicht unter versammlungsrechtlichen Gesichtspunkten« zu beurteilen.

Eine »rechtswidrige Ingewahrsamnahme«, wie sie die Umweltschützer-Anwältin Barbara Rost-Haigis vermutet hatte, lag nach Ansicht der Richter nicht vor; allenfalls der Bus sei festgehalten worden, nicht aber die Insassen. Dagegen spreche nicht einmal, daß die Umweltschützer sogar beim Gang aufs Örtchen noch von bewaffneten Beamten bewacht wurden.

Für den Hamburger Rechtsanwalt Kai Kähler, der die Richter wegen ihrer absurden Argumentation jetzt selbst vor Gericht stellen lassen will, ist das eine »glatte Verdrehung des Sachverhalts": Der Geschehensablauf erfülle vielmehr »den objektiven Tatbestand der Freiheitsentziehung«, da die Bus-Insassen weder mit einem Nachtmarsch entlang der Autobahn noch per Anhalter weiterreisen konnten -- beides ist verboten.

Ebenso bedenklich wie die augenfällige Fehlbewertung der Tatsachen war die Begründung der angeblichen Gefahr, die von den Reisenden ausgegangen sei: Wer zu einer Demonstration Helme mitnehme, so schlossen die Richter kurz, werde womöglich auch gewalttätig.

Das »Mitführen« dieser Gegenstände konnte, wie das Gericht glaubte, »den nicht unbegründeten Verdacht aufkommen lassen«, daß sie »im Zusammenhang mit einem gewaltsamen Vorgehen gegen ... Polizeikräfte verwendet werden sollten«.

Dabei ist unter Rechtskundigen unstrittig, daß als Waffen nur solche Gegenstände gelten können, »die nach dem Willen ihres Trägers dazu bestimmt sind ... Verletzungen beizubringen« -- so beispielsweise der renommierte Grundrechtskommentar Mangoldt/Klein.

Zwar dürfen Polizisten zur sogenannten vorbeugenden Gefahrenabwehr Bürger festhalten, wenn Tatsachen einen Verdacht belegen. Gasmasken und Helme, im Polizeijargon »passive Waffen« genannt, reichen zur Begründung eines solchen Verdachts freilich nicht aus.

Daß selbst Polizisten Zweifel an der Rechtmäßigkeit solcher Aktionen haben, wurde in einem anderen Verwaltungsrechtsstreit offenkundig, mit dem der Nürnberger Umweltschützer Michael Pickardt die Rechtswidrigkeit einer ähnlichen Polizeikontrolle feststellen lassen will.

Pickardt war am Morgen des 23. September 1977 gemeinsam mit 50 anderen Teilnehmern auf der Busfahrt zu einer Demonstration gegen das Kernkraftwerk Kalkar gestoppt und sechs Stunden lang festgehalten worden. Bevor die Beamten zuschlugen, hatten sie beim bayrischen Innenministerium Auskunft darüber eingeholt, wie sie sich gegenüber anreisenden Demonstranten verhalten sollten, die »eispielsweise Helme oder Gasmasken bei sich haben: Sollen die » » angeführten Gegenstände der verbotenen »passiven Bewaffnung« » » bei den Kontrollen sichergestellt werden? Rechtsgrundlage? »

» Sollen Personen oder Busse, welche die angeführten » » Gegenstände der verbotenen »passiven Bewaffnung« mitführen, » » an der Weiterfahrt nach Kalkar gehindert werden? » » Rechtsgrundlage? »

Das bayrische Innenministerium klärte die Polizisten so auf: Wenn in Omnibussen Gegenstände der »verbotenen passiven Bewaffnung oder Tarnmittel von Personen mitgeführt« würden, sei »davon auszugehen, daß die Teilnahme an einer verbotenen Versammlung am KKW Kalkar beabsichtigt ist. Die Weiterfahrt der Omnibusse« sei »zu unterbinden«.

Die Beamten parierten. Sie hielten den Bus so lange auf, bis die Insassen den Demonstrationsort nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Dieses Vorgehen, definierte Pickardt-Anwalt Karl Heinz Becker, stelle »im Hinblick auf den Kläger ein Teilnahmeverbot an der grundrechtlich geschützten öffentlichen Versammlung in Kalkar dar«.

Ob Becker mit seinem Beharren auf Grundrechtsgarantien vor Gericht Erfolg haben wird, ist fraglich: Über den Fall wird jene Kammer des Würzburger Verwaltungsgerichts entscheiden, die der Rechtsbeugung beschuldigt wird.

S.60

Sollen die angeführten Gegenstände der verbotenen »passiven

Bewaffnung« bei den Kontrollen sichergestellt werden?

Rechtsgrundlage?

Sollen Personen oder Busse, welche die angeführten Gegenstände der

verbotenen »passiven Bewaffnung« mitführen, an der Weiterfahrt nach

Kalkar gehindert werden? Rechtsgrundlage?

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