Glattes Eis - DER SPIEGEL
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LEIHMÜTTER Glattes Eis

Der Fall des englischen Babys Cotton hat das Justizministerium aufgeschreckt. Ein neues Gesetz soll gewerbliche Mietschwangerschaften unmöglich machen. *
• aus DER SPIEGEL 5/1985
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Der Baby-Makler wollte ganz sichergehen. Ehe er in der Zeitung »Neue Westfälische« per Anzeige »Leihmütter für Inseminationen mit nachfolgender Adoption« für kinderlos gebliebene Ehepaare suchte, fragte er beim Bonner Justizministerium an. Er bat um eine grundsätzliche Stellungnahme zum Problem der künstlichen Befruchtung und der Leihschwangerschaft.

Das war im Mai 1981, entsprechend arglos fiel damals die Antwort aus: Die Zeugung durch »heterologe Insemination« - künstliche Befruchtung durch einen anderen Mann - unterliege der freien Entscheidung der Beteiligten, eine »spezielle gesetzliche Regelung« sei nicht nötig.

Der Agent nahm die Mitteilung als Freibrief für seine neue berufliche Tätigkeit. In Bad Oeynhausen brachte er adoptionswillige Paare mit gebärfähigen Frauen zusammen, die bereit waren, sich gegen Entgelt mit dem Sperma des fremden Ehemannes befruchten zu lassen und das Kind auszutragen. Als Vorschuß kassierte er 2500 Mark.

Doch als der Baby-Handel aufflog, half dem Makler auch das Schreiben des Ministeriums nicht weiter. In seiner Anfrage hatte er nämlich die geplante Vermittlungstätigkeit nicht erwähnt.

Nach den Vorschriften des Adoptionsvermittlungsgesetzes aber ist es verboten, »öffentlich« Kinder und Adoptionsbewerber zu suchen oder anzubieten und gewerbsmäßig »einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes« zu verhelfen.

Die Adoptionsvermittlung ist danach ausschließlich Aufgabe des Jugendamtes. Der Leihmütter-Agent wurde vom Amtsgericht Bielefeld zu einer Geldbuße von 5000 Mark verurteilt.

Aber die Bonner Beamten sind inzwischen auch klüger geworden. Als der Fall des englisch-amerikanischen Babys Cotton publik wurde, versprach Justizminister Hans A. Engelhard, er werde »das Problem der sogenannten Leih- oder Mietmütter einer klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung« zuführen. Hier offenbare sich »eine beträchtliche rechtliche Grauzone und eine Fülle von zivilrechtlichen, familien- und adoptionsrechtlichen Zweifelsfragen«.

Für den ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes Ernst Benda, der eine vom Justizminister einberufene Arbeitsgruppe »In-vitro-Fertilisation, Genomanalyse und Gentherapie« leitet, wird durch die neuen technischen Möglichkeiten auf dem Gebiet der künstlichen Befruchtung das Verfassungsprinzip der Menschenwürde »an einem Sachverhalt auf die Probe gestellt, bei dem historische Erfahrung und entwickelte Wertvorstellungen fehlen«.

Vorrang hat für Benda vor allem das Wohl des Kindes, das womöglich - so jedenfalls lernte er von einem Tiefenpsychologen - schon während der Schwangerschaft eine starke Bindung zur Leihmutter entwickele. Diese »psycho-soziale« Beziehung könnte, wenn sie bei der Rechtsprechung berücksichtigt wird, »die Hergabe des Kindes als sittenwidrig erscheinen lassen« (Benda).

Ohne die Tiefenpsychologie zu bemühen, kamen die Beamten des Justizministeriums zu demselben Ergebnis: Verträge zwischen einer Leihmutter und den Adoptionseltern halten sie für sittenwidrig, die Vertragspartner gehen mithin keine rechtlich bindende Verpflichtung ein. Wenn eine Leihmutter im Verlauf der neun Monate ihre Gefühle für das Kind entdeckt und es behalten möchte, kann sie nicht zur Herausgabe gezwungen werden.

»Die Eltern, die sich auf einen solchen Handel einlassen«, so Justiz-Pressesprecher Jörg Reinbothe, »bewegen sich auf glattem Eis.« Wenn auch bisher bei der Vermittlung durch das Jugendamt nach Möglichkeit familiäre Vereinbarungen und persönliche Wünsche der Interessenten berücksichtigt werden, so kann deshalb ein genetischer Vater nicht damit rechnen, daß ihm sein von einer Leihmutter ausgetragenes Kind auch automatisch zugesprochen wird.

Vabanque spielen womöglich auch solche Frauen, die sich ihren Kinderwunsch erfüllen, indem sie sich mit dem Samen eines anonymen Spenders befruchten lassen. Selbst wenn der Ehemann damit einverstanden ist, kann er im nachhinein die Ehelichkeit der Tochter oder des Sohnes anfechten.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom April 1983 wird einem solchen Familienvater, wenn er binnen zwei Jahren nach der Geburt die Ehelichkeit anficht, auch die Möglichkeit eröffnet, sich seiner Unterhaltsverpflichtung zu entziehen. Zur Zahlung könnte aber der Samenspender verpflichtet werden, wenn dessen Identität festgestellt ist.

Um die absurde Konsequenz zu verhindern, daß die Lieferanten für die Samenbanken womöglich mit Unterhaltsansprüchen »ihrer« Kinder überzogen werden, erwägt das Justizministerium eine Regelung, nach der in der Zustimmung des Ehemanns zur künstlichen Befruchtung seiner Frau eine Verpflichtung zur Übernahme der Unterhaltskosten enthalten ist.

Auf jeden Fall soll schon in absehbarer Zeit dem Kommerz mit Leihmüttern ein Riegel vorgeschoben werden. Eine Geldbuße für Baby-Makler, so wie es das jetzige Adoptionsvermittlungsgesetz vorsieht, erscheint den Justizbeamten als zu milde. Professionelle Vermittler sollen nach den Bonner Plänen künftig mit einer Gefängnis- oder Geldstrafe rechnen müssen. Engelhard: »Der Mensch ist keine Handelsware.«

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