GOLDFASSUNG - DER SPIEGEL
Zum Inhalt springen
Zur Ausgabe
Artikel 46 / 66

Briefe

GOLDFASSUNG
• aus DER SPIEGEL 16/1962
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

GOLDFASSUNG

Es ist eine unbewiesene Behauptung, daß sich durch das »Gesetz über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht« der Mietwucher ausgedehnt habe (siehe Ihre Karrikatur aus dem »Hamburger Echo"). Bis heute sind durch das Abbaugesetz weder die Mieten freigegeben worden noch ist der Mieterschutz weggefallen - auch dort nicht, wo die Wohnraumbewirtschaftung aufgehoben wurde.

Die weit überwiegende Auffassung ist, daß sich die bisherigen Maßnahmen des Gesetzes bewährt haben: daß »der christdemokratische Wohnungsbauminister Lücke« sich seine »Gehversuche... auf dem tückischen Eis der freien Wohnungswirtschaft durch eine handfeste Justizkrücke« absichern lassen müsse, Ist reine Polemik. Ich bezweifle, daß der

»SPD-Wahlstratege Wehner« - wie der

SPIEGEL behauptet - auch heute noch die Auffassung vertreten würde: »Den Lücke werden wir noch in Gold fassen.« Auf den zahlreichen Wahlversammlungen mit Bundeswohnungsbauminister Paul Lücke vor den letzten Bundestagswahlen ist entgegen vielfachen Erwartungen nicht ein einziges Mal massive Kritik an dem »Gesetz über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht« geübt worden.

Es ist falsch, daß »Bonner Wohnungsbeamte« (falls Sie damit Angehörige des Bundesministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung gemeint haben sollten) »befürchten, daß die Altbaumieten nach der Freigabe am 1. Juli nächsten Jahres generell sprunghaft ansteigen werden«. Nach den bisherigen Erfahrungen mit dem Gesetz besteht zu einer solchen Befürchtung kein Anlaß.

Es geht lediglich um folgendes: Bei der ohnehin notwendigen Verlängerung des am 31. Dezember 1962 auslaufenden Wirtschaftsstrafgesetzes soll eine rechtlich einwandfreie Grundlage für die schon bisher von verschiedenen Gerichten bejahte Anwendbarkeit des Paragraphen 2 a auf die Wohnungsmiete geschaffen werden. Mietwucher kann es im Einzelfalle unabhängig vom Abbaugesetz immer geben und hat es auch in der Vergangenheit gegeben; der Anwendungsbereich der Mietwuchervorschriften nach Paragraph 2 a des Wirtschaftsstrafgesetzes kann sich allerdings erweitern, wenn vom 1. Juli 1963 an gebietsweise die Miete freigegeben wird und einige Außenseiter es nicht verstehen, die ihnen jahrzehntelang vorenthaltene Freiheit maßvoll zu gebrauchen.

Der Wucherparagraph zielt also lediglich darauf ab, Mißstände durch unangemessene Mietforderungen in krassen Einzelfällen zu beseitigen oder ihr Entstehen überhaupt zu verhindern. Sozialen Härtefällen nach der gebietsweisen Mietpreisfreigabe wird im übrigen dadurch vorgebeugt, daß diese Freigabe von dem Inkrafttreten eines endgültigen Gesetzes über Miet- und Lastenbeihilfen abhängig ist, das für jeden Mieter den Besitz ausreichenden Wohnraumes wirtschaftlich sichern wird.

Bad Godesberg DER BUNDESMINISTER

FÜR WOHNUNGSWESEN, STÄDTEBAU

UND RAUMORDNUNG

Lücke

Zur Ausgabe
Artikel 46 / 66