Schulen Große Pause
Sechs Monate lang drohte das sonst eher friedliche Gymnasium Laurentianum zu Warendorf im Westfälischen, so Direktor Josef Hermann Schmitz, eine Stätte »gewaltsamen Kampfes« zu werden: Auf Flugblättern wurden Sextaner wie Primaner dazu aufgewiegelt, »dem unverschämten Treiben der Schulleitung Einhalt zu gebieten«; einzelne Lehrer im »Lau« (Schüler-Jargon) fühlten sich daraufhin gar körperlich bedroht.
Das Kollegium der gutbürgerlichen Bildungsanstalt sah sich Schülern konfrontiert, die ihrem »wildgewordenen, erzreaktionären Direktor« (Flugblatt-Formulierung) »politischen Terror« vorwarfen und ihrer »Schulbürokratie« anlasteten, sich »einen Dreck um die berechtigten Interessen der Schüler« zu scheren.
Gegen solche Radikalisierung wußten sich die Warendorfer Pädagogen nur mit einer radikalen Maßnahme zu helfen: Drei Wochen vor dem diesjährigen Abitur-Termin verbot die Gesamtkonferenz dem Oberprimaner Elmar Beiers, 19, mit sofortiger Wirkung den Besuch ihres Gymnasiums und damit aller anderen Oberschulen Nordrhein-Westfalens. Diese Verweisung traf einen Pennäler, der einer maoistischen Splittergruppe namens »Kommunistischer Oberschülerverband« (KOV) angehört und in dem die Lehrerschaft den Haupt-Unruhestifter der Anstalt erkannt zu haben glaubte.
Per Postzustellungsurkunde nannte »Lau«-Leiter Schmitz der Mutter des verbannten Schülers die Gründe für die »Schulstrafe": Hausfriedensbruch und Lehrerbeleidigung, Aufruf zum »Kampf gegen die Hausordnung« und Widerstand -- »auch physischer Art« -- gegen Lehrkräfte.
Als Leiter einer »Projektgruppe Oberstufenreform« -- die gelegentlich zur Klassenraum-Besetzung aufrief -- hatte Beiers vor allem gegen die derzeit in Nordrhein-Westfalen praktizierte Umwandlung von Klassenverbänden in Kursgruppen gestritten. Obendrein war der Nachwuchs-Maoist in einem »Kampfkomitee« gegen Schulstrafen aktiv geworden; denn, so ein Flugblatt, »wenn der Direktor und das Schulkollegium einer breiten Bewegung gegenüberstehen, werden sie es sich zehnmal überlegen, ob sie einen Schüler bestrafen oder nicht«.
Nicht lange zu überlegen brauchte das Münsteraner »Schulkollegium«, eine Aufsichtsinstitution beim Regierungspräsidenten' das wenig später die sofortige Verweisung Beiers als richtig und nötig bestätigte, »weil sieh sonst ein Schüler dem drohenden Ausschluß vom Besuch aller Gymnasien durch eine schnelle Abmeldung ... entziehen und sich bei einer anderen Schule wieder aufnehmen lassen könnte«.
Vergebens versuchte die Mutter des Relegierten, per einstweiliger Anordnung die Wiederzulassung ihres Sohnes zum Unterricht und zur Reifeprüfung zu erzwingen. Zwar wurde das Warendorfer Gymnasium in erster Instanz vom Verwaltungsgericht Münster verpflichtet, Elmar Beiers den Schulbesuch wieder zu gestatten, im Berufungsverfahren jedoch obsiegte das Laurentianum:
Durch rechtskräftiges Urteil bestätigte der V. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster unter Vorsitz von OVG-Präsident Diether Bischoff, daß eine Radikal-Relegation möglich ist, wenn -- wie im Fall Beiers -- »ein Schüler ... Widerstand, Kampf und Agitation gegen die Schulordnung im Ganzen, gegen den Leistungswillen der Mitschüler und gegen das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrerschaft und Schülerschaft betrieben hat und dieses Verhalten fortzusetzen beabsichtigt«.
Zwar sind in den vergangenen Jahren immer wieder auch in anderen Bundesländern renitente Schüler von ihrer Anstalt verwiesen worden. Politisch motivierte »Rechtsgrundsätze« (OVG-Urteil) für eine totale Verbannung vom Unterricht aber waren bislang nirgendwo in Westdeutschland geprägt worden.
Als besonders schwerwiegend empfanden es die Münsteraner Richter, daß Beiers' Vorstellungen vom Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule mit der geltenden Rechts- und Verfassungslage »nicht vereinbar« seien. Beiers habe, führten die Richter an, die NRW-Oberstufenreform als »volksfeindlich«, als »bürokratisch« und »gegen den Willen der Schüler«, nämlich »von oben« durchgeführt, angeprangert -- obgleich diese Reform vom Parlament des Landes beschlossen worden war.
Überdies habe Beiers seine »Ideen nicht etwa nur als Meinungsäußerung im Unterricht und in den üblichen Diskussionen unter den Schülern« vertreten, sondern »mit ihnen überlegt und organisiert in den Schulbetrieb« hineingewirkt, indem er »Widerstand« propagiert habe. So registriert das OVG-Urteil beispielsweise Beiers' Widerstand »gegen die ihm nicht einsichtige Anordnung, das Schulgebäude während der großen Pause zu räumen --
In solchem Verhalten komme, so das OVG, zum Ausdruck, daß Beiers »Regelungen, die einen reibungslosen Ablauf des Schulbetriebs gewährleisten sollen, nur dann akzeptiert, wenn er ihre sachliche Berechtigung einsieht«. Das aber gehe zu weit: Laut OVG würde die Schule ihren Auftrag verfehlen, wenn sie »die Ordnung ihres Schulbetriebs der Disposition jedes einzelnen ihrer Schüler und Lehrer überließe«.
Vergebens hatte Beiers' Anwalt Karl-Hugo Brentzel argumentiert, die Verhängung der allerhärtesten Schulstrafe verstoße in diesem Fall »gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit«. Die Richter blieben hart: Einer wie Beiers sei, so das OVG' »aus mehrfachem Grund in der Schule fehl am Platze«.
Immerhin gab der Senat dem geschaßten Maoisten einen gutgemeinten Rat mit auf den -- nun blockierten
Lebensweg: »Zu frühe Konfrontation mit unbegreiflichem und noch dazu aggressiv vorgetragenem Stoff führt eher zur Verdummung als zur politischen Bildung.«