JUSTIZ Große Sache
Marinus van der Lubbe ist seit 47 Jahren für jedermann tot -- nur nicht für die deutsche Justiz. Bei ihr ist er nach wie vor lebendig und hat vermutlich sogar noch Zukunft.
Dabei hatte der 24jährige Maurergeselle und Rätekommunist aus Holland, der 1933 in das Räderwerk der deutschen Justiz geriet, nie Großes vorgehabt. Zwei Psychiater hielten als seine Meinung fest: »Das Ganze, was er gemacht habe, sei doch gar keine große Sache. Eine große Sache werde erst jetzt von der Regierung daraus gemacht.«
Das »Ganze": der von Lubbe gelegte Brand im Berliner Reichstagsgebäude am Abend des 27. Februar 1933, der von Freund und Feind sofort als ein politisches Fanal gedeutet wurde.
Doch Deutschlands neuen braunen Machthabern genügte es nicht, daß ein einzelner den Riesenbau des Reichstags angezündet hatte. Ihr politisches Kalkül verlangte, daß der Reichstagsbrand das Startzeichen zu einem kommunistischen Aufstand gegen das junge NS-Regime sei.
Noch in der Brandnacht beauftragte Hermann Göring, Reichstagspräsident und preußischer Innenminister, seinen Pressechef Martin Sommerfeldt, ein Kommunique über die »Untat der Kommune« aufzusetzen. Als Sommerfeldt seinem Chef eine 20-Zeilen-Meldung vorlegte, wurde Göring ärgerlich: »Das ist Mist!«
Ihm mißfiel vor allem die (ohnehin schon übertriebene) Mitteilung, die Polizei habe einen Zentner Teeranzünder sichergestellt. Göring: »Ein Zentner Brandmaterial? Zehn, hundert Zentner!« Sommerfeldt protestierte: »Kein Mensch glaubt Ihnen, daß ein Mensch hundert Zentner ...« Da wurde Göring grob: »Das war nicht ein Mann. Das waren zehn, zwanzig Männer. Mensch, wollen Sie denn nicht begreifen? Das war die Kommune!«
Wenige Stunden später ließ er Polizeikommandos ausschwärmen, die Auftrag hatten, die Führer des vermeintlichen KP-Aufstandes zu verhaften. Hunderte von Kommunisten wurden festgenommen, unter ihnen auch der KPD-Fraktionsvorsitzende Ernst Torgler und die drei bulgarischen Kommunisten Georgi Dimitroff, Wassili Taneff und Blagoi Popoff, denen der Prozeß gemacht wurde -- als angeblichen Helfern van der Lubbes.
So sah sich der Täter am 21. September 1933, als in Leipzig vor dem IV. Strafsenat des Reichsgerichts der Hochverratsprozeß gegen »van der Lubbe und Genossen« eröffnet wurde, mit Männern auf der Anklagebank, die er nie zuvor gesprochen hatte. Lange hielt sich freilich die Anklage-Mär von den roten »Hintermännern« nicht. S.69
Je deutlicher die Anklageposition zusammenbrach, desto heftiger legte sich der als Zeuge auftretende Göring mit dem Agitprop-Funktionär Dimitroff an, der die Leistungen der Sowjet-Union rühmte, die ja bekannt seien.
Göring erregte sich: »Hören Sie mal, jetzt will ich Ihnen sagen, was im deutschen Volk bekannt ist. Bekannt ist im deutschen Volke, daß Sie sich hier unverschämt benehmen und hierhergelaufen kommen, den Reichstag anstecken und dann hier mit dem deutschen Volke noch solche Frechheiten sich erlauben. Sie sind in meinen Augen ein Gauner, der längst an den Galgen gehört.« Dimitroff: »Sehr gut, ich bin sehr zufrieden.«
Allmählich merkte auch das Gericht, daß mit den von Görings Polizei gelieferten Mitverschwörern nichts anzufangen war. Dimitroff, Taneff, Popoff und Torgler wurden freigesprochen.
Nur Marinus van der Lubbe mußte seine Tat grausam büßen: Er wurde am 23. Dezember 1933 »wegen Hochverrats in Tateinheit mit aufrührerischer Brandstiftung« zum Tode verurteilt und kurz darauf hingerichtet. Gleichwohl schrieben die Richter mit einem ängstlichen Seitenblick auf Göring den Satz ins Urteil, es sei nicht zweifelhaft, in welchem Lager die -nicht näher genannten -- »Mittäter und Hintermänner des Verbrechens zu suchen sind«.
Prozeß und Urteil waren fragwürdig genug, um nach dem Ende des Hitler-Regimes den Frankfurter Rechtsanwalt Robert Kempner, ehedem Stellvertreter der US-Ankläger im Nürnberger Kriegsverbrecher-Prozeß, zu bewegen, im Auftrag von Johan van der Lubbe, dem Bruder des Toten, den Fall noch einmal aufzurollen. Marinus van der Lubbe trat eine makabre Laufbahn an.
33 Jahre nach seinem Tod, 1967, verurteilte ihn das Berliner Landgericht in einem neuen Verfahren wegen derselben Tat zu acht Jahren Zuchthaus. Letzte Woche ging es weiter: Das Landgericht Berlin sprach ihn nun vollends frei.
Mag sein, van der Lubbe wird bald mal wieder verurteilt, ein Ende seiner Justizkarriere ist noch nicht in Sicht. Denn schon längst geht es kaum noch darum, ob Anstifter, Mittäter oder Hintermänner den Reichstagsbrand auf dem Gewissen haben.
Der makabre Rechtsfall van der Lubbe spiegelt in Wahrheit die ebenso zaghafte wie halbherzige Auseinandersetzung deutscher Richter mit dem Schatten ihrer braunen Vergangenheit.
Bezogen auf den eigenen Berufsstand, sind Kritik und Kühnheit für die Berliner Justiz bisher vor allem eine Frage des Zeitpunkts gewesen. Lagen die alten Sündenfälle der Kollegen erst einmal lange genug zurück, so ging den Nachfolgern die Entrüstung dann um so leichter von der Zunge.
Bis auf den heutigen Tag ist kein einziger Richter für seinen persönlichen Anteil am braunen Unrecht verurteilt worden.
Hans-Joachim Rehse, einst Beisitzer an Roland Freislers Volksgerichtshof und nach dem Krieg als einziger NS-Richter wegen Mordes wenigstens mal angeklagt, wurde 1968 von einem Berliner Schwurgericht freigesprochen. Der Berliner Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigte den Freispruch.
Wegen Rechtsbeugung könne ein Richter, so die Kernthese der Begründung, nicht etwa wie jeder andere Straftäter schon dann bestraft werden, wenn er das Unrecht seiner Tat billigend in Kauf genommen, sondern nur, sofern er das Recht bewußt und mit direktem Vorsatz gebrochen habe -- auf deutsch: praktisch nie.
Immerhin, ein bißchen Rechtsbeugung sozusagen habe das alte Reichsgericht im Fall van der Lubbe wohl doch betrieben, befand 1967 eine Strafkammer des Berliner Landgerichts.
Die drei Berliner Richter kassierten das Todesurteil aus zwei Gründen. Zum einen, weil die Todesstrafe für Brandstiftung erst nach der Tat van der Lubbes im März 1933 eingeführt worden war und das Reichsgericht insoweit gegen das auch damals gültige Rückwirkungsverbot verstoßen hatte.
Zum anderen sei die Verurteilung van der Lubbes auch wegen Hochverrats reine »politische Zweckjustiz« gewesen, denn das Reichsgericht habe nicht die Weimarer Verfassung und die parlamentarische Demokratie, wohl aber die Machtergreifung der Nazis als schutzwürdig herausgestellt.
Die Leipziger Richter hätten überdies die Gefahr eines kommunistischen Aufstandes »mühsam konstruiert« und damit einen »formaljuristischen Vorwand für die Verdammung eines politisch Andersdenkenden« als Hochverräter gesucht. Gezündelt allerdings habe van der Lubbe mehrfach, und deshalb sei er auch zu bestrafen gewesen.
Das war dem Berliner Kammergericht 1968 zu stark. Nicht an der Aufhebung der Todesstrafe oder am neu festgesetzten Strafmaß mochte es mäkeln, doch stieß es sich um so heftiger an »dieser abfälligen Kritik des Reichsgerichts« und versuchte sich an dessen »hrenrettung: Es befremdet, dem Reichsgericht zu unterstellen, es« » habe sich bei seiner Entscheidung von politischen Erwägungen » » leiten lassen, also den damaligen Machthabern einen Gefallen » » erweisen wollen. Das Reichsgericht hat im Gegenteil in einer » » sehr schwierigen Situation seine Unabhängigkeit bewahrt und » » mit seiner Entscheidung die damaligen Machthaber in » » erhebliche Verlegenheit gebracht. »
Nach einem Jahrzehnt der Ruhe, des Hinsterbens von Beschuldigten und des Verfalls von Beweismitteln fiel es im vergangenen Jahr dem Berliner Justizsenator Gerhard Meyer nicht mehr schwer, die BGH-Rechtsprechung zur Rechtsbeugung mit ihrem fast totalen Haftungsprivileg für Richter in Frage zu stellen. Meyer ordnete neue Ermittlungen gegen ehemalige Richter an, die S.70 am Volksgerichtshof Todesurteile gefällt hatten, und erhofft sich am Ende einen Kurswechsel beim BGH.
Meyers später Vorstoß zur Aufarbeitung der unrühmlichen Justizvergangenheit hat nun offenbar auch seine Berliner Richter enthemmt. Die Gelegenheit bot ihnen Kempner mit einem neuen Antrag.
Namens des Johan van der Lubbe beantragte er die Wiederaufnahme des Reichstagsbrandprozesses und gewann im glatten Gang. Drei Richter der 10. Großen Strafkammer, Durchschnittsalter 37 Jahre, hoben das Urteil des Reichsgerichts diesmal ganz auf und sprachen van der Lubbe frei.
Über Schuld und Alleintäterschaft oder Mittäterschaft beim Reichstagsbrand sagt der Spruch nichts aus. Er beweist nicht etwa die Unschuld van der Lubbes, sondern belegt nur, daß das Urteil über den Täter den heutigen Maßstäben von Rechtsstaatlichkeit nicht standhält.
Nicht das Ergebnis, sondern die schneidige und nur eine Seite umfassende Begründung dafür ist überraschend. Erstmals nach dem Kriege urteilten drei deutsche Richter über ihre Kollegen am ehemals »öchsten Gericht mit Abscheu: Das Urteil des Reichsgerichts beruh« » auf politischen Gründen ... Weil das Urteil des » » Reichsgerichts dem Bereich nationalsozialistischen Unrechts » » zuzuordnen ist, haben bei dem Urteil Richter mitgewirkt, die » » sich in bezug auf die Sache einer strafbaren Verletzung ihrer » » Amtspflichten schuldig gemacht haben. Der Vorwurf der » » bewußten Beugung des Rechtes kann dem Reichsgericht nicht » » erspart bleiben. »
Erst ein Jahr ist es her, daß in der Kuppelhalle des Karlsruher Bundesgerichtshofs die Hundertjahrfeier des Reichsgerichts mit einem Festakt zu Ehren der ehemaligen Leipziger Kollegen begangen wurde. Im Wandelgang hängt eine blumengeschmückte Marmortafel, in Goldlettern sind 34 Namen von Richtern eingraviert, darunter einige, die sich mit ihren Urteilen besonders tatkräftig für Hitlers Unrechtssystem engagiert hatten. Letzte Woche spöttelten Karlsruher Juristen, ob der Bildhauer nun wohl einen neuen Auftrag erhalten wird -- zur Überarbeitung der Gedenktafel.
Worin sie denn nun die bewußte Rechtsbeugung des Reichsgerichts im Falle van der Lubbe sehen, darüber haben sich die Berliner Richter »reilich ausgeschwiegen. Ihr einziger Hinweis: Der Auftritt und d"e » Ausführungen des Zeugen Göring vor dem höchsten deutschen » » Gericht sowie die aus den Protokollen ersichtliche Behandlung » » des trotz großer Gewandtheit in seinen prozessualen Rechten » » erheblich beeinträchtigten Mitangeklagten Dimitroff sprechen » » für sich eine deutliche Sprache. »
So deutlich am Ende wohl doch nicht: Immerhin hat das Reichsgericht die Angeklagten Dimitroff, Popoff, Taneff und Torgler freigesprochen (Dimitroff diente nach dem Krieg bis zu seinem Tod am 2. Juli 1949 als KP-Chef und Ministerpräsident Bulgariens).
Prekäre Lage für die Berliner Staatsanwaltschaft, die den Wiederaufnahmeantrag Kempners für unzulässig gehalten hatte. Soll sie jetzt die Beschwerde-Instanz bemühen, sich dem Vorwurf aussetzen, nationalsozialistisches Unrecht verteidigen zu wollen und dem Kammergericht aufs neue Gelegenheit bieten, für die Ehre der Richter am Reichsgericht Trompete zu blasen?
Wie immer auch -- die Stunde, in der Marinus van der Lubbe auch von der deutschen Justiz begraben werden wird, ist noch fern.
S.69
Es befremdet, dem Reichsgericht zu unterstellen, es habe sich bei
seiner Entscheidung von politischen Erwägungen leiten lassen, also
den damaligen Machthabern einen Gefallen erweisen wollen. Das
Reichsgericht hat im Gegenteil in einer sehr schwierigen Situation
seine Unabhängigkeit bewahrt und mit seiner Entscheidung die
damaligen Machthaber in erhebliche Verlegenheit gebracht.
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S.70
Das Urteil des Reichsgerichts beruht auf politischen Gründen ...
Weil das Urteil des Reichsgerichts dem Bereich
nationalsozialistischen Unrechts zuzuordnen ist, haben bei dem
Urteil Richter mitgewirkt, die sich in bezug auf die Sache einer
strafbaren Verletzung ihrer Amtspflichten schuldig gemacht haben.
Der Vorwurf der bewußten Beugung des Rechtes kann dem Reichsgericht
nicht erspart bleiben.
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Der Auftritt und die Ausführungen des Zeugen Göring vor dem höchsten
deutschen Gericht sowie die aus den Protokollen ersichtliche
Behandlung des trotz großer Gewandtheit in seinen prozessualen
Rechten erheblich beeinträchtigten Mitangeklagten Dimitroff sprechen
für sich eine deutliche Sprache.
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