Grundrecht
(Nr. 24/1973, Panorama)
Nach ihrer Meldung über ein Hearing in Sachen Presserechts-Rahmengesetz, zu dem das Justizministerium Baden-Württemberg eingeladen hatte, soll ich gesagt haben: »Es gibt nur ein Grundrecht der Pressefreiheit des Verlegers.« In Wahrheit hatte ich, wie in mehreren rechtswissenschaftlichen Abhandlungen zu diesem Thema, das genaue Gegenteil gesagt, nämlich: Das Grundrecht der Pressefreiheit steht jedermann zu! Eben darum vermag die Feststellung, daß auch Redakteure Pressefreiheit haben (was kein Mensch bestreitet), ein Sonderarbeitsrecht für Redakteure und speziell ein Vetorecht gegen die Abberufung des Chefredakteurs nicht zu begründen.
DR. JUR. EDGAR KULL Axel Springer Verlag AG
Die Redaktion des SPIEGEL behält sich vor, Leserbriefe gekürzt zu veröffentlichen