JUSTIZ H-Spalterei
Der Präsident des Bonner Landgerichts, Dr. Becker, hat mit jener Selbstsicherheit, die er - ohne das Risiko des Mißverständnisses zu scheuen - als Ausdruck richterlicher Unabhängigkeit verstanden wissen will, einen Beschluß gefaßt, der über jeden juristischen Zweifel erhaben ist, obschon er in der Prozeßpraxis des Bonner Landgerichts fatale Konsequenzen nach sich zieht.
Mittels einer internen Verwaltungsanordnung, derzufolge beim Bonner Landgericht eine neue Strafkammer eingerichtet wurde, verfügte Becker im Endeffekt, daß dem Hallstein-Blankenhorn-Richter, dem Landgerichtsdirektor Dr. Quirini, das Strafverfahren gegen den früheren Kanzler-Intimus Kilb - für das Quirinis Strafkammer bis dahin zuständig war - entzogen und eben der neu gegründeten Strafkammer übertragen wurde.
Am Bonner Landgericht gab es bislang sechs Strafkammern, von denen die erste (unter Landgerichtsdirektor Quirini), und die sechste mit erstinstanzlichen Prozessen so eingedeckt waren, daß Quirinis Terminkalender auf viele Monate hinaus mit Verhandlungstagen besetzt war. Da die anderen Strafkammern mit besonderen Sachgebieten - wie Berufung und Jugendschutz - beschäftigt waren, prüften das Oberlandesgericht in Köln und das Landesjustizministerium in Düsseldorf schon seit längerem, ob beim Landgericht in Bonn eine zusätzliche Strafkammer vonnöten sei.
Über gelegentliche Besprechungen gediehen solche Pläne jedoch nicht hinaus. Und als im Januar dieses Jahres - wie Jahr für Jahr üblich - der Geschäftsverteilungsplan für 1959 in Kraft trat, wurden die erstinstanzlichen Strafsachen des Bonner Landgerichts wiederum auf die erste und die sechste Strafkammer verteilt.
Es vergingen dreieinhalb Monate - im Hallstein-Blankenhorn-Prozeß hatte Landgerichtsdirektor Quirini nach den Plädoyers justament die Vernehmung weiterer Zeugen angeordnet -, als Präsidium und Direktorium des Landgerichts Bonn am 17. April plötzlich eine »Änderung und Ergänzung des Geschäftsverteilungsplans« beschlossen.
Eine neue, die siebente Strafkammer wurde eingerichtet, die Zuständigkeit der Strafkammern neu geregelt: Der ersten Kammer (Quirini) wurden die Angeschuldigten mit den Anfangsbuchstaben A bis Hn - bis dahin: A bis K - zugeteilt. Die neue, siebente Kammer bekam die Buchstaben Ho bis P und die sechste Kammer die Buchstaben Q bis Z - bis dahin: L bis Z.
Dieser neue Geschäftsverteilungsplan hätte nur für Strafsachen gelten können, die-vom 1. Mai,dieses Jahres an eingehen
- also nicht für die Kilb-Affäre -, wenn
der neuen, siebenten Kammer nicht auch noch »alle bis 17. April 1959 noch nicht eröffneten Sachen der Buchstaben Ho bis P, ohne Rücksicht auf die Zeit des Eingangs bei der ersten und sechsten Strafkammer«, zugeteilt worden wären. Erst dieser Zusatz zum Beschluß des Bonner Landgerichtspräsidiums entzog die Strafsache Kilb der Strafkammer Quirini.
Die Bonner Staatsanwaltschaft hatte insgesamt fünf der schweren passiven beziehungsweise der aktiven Bestechung Tatverdächtige angeklagt, die nach dem Alphabet in dieser Reihenfolge rangierend:
- Brombach, Regierungsrat, früher Assistent der Bundestags-Ausschüsse für Verkehrswesen sowie Post- und Fernmeldewesen;
- Hummelsheim, Bonner Lobbyist der
Daimler-Benz AG;
- Kilb, Ministerialrat bei der Euratom -Behörde, früher persönlicher Referent des Bundeskanzlers;
- Koenecke, Generaldirektor der Daimler-Benz AG, und
- Staelin, Direktor der Daimler-Benz AG.
Nach dem alten Geschäftsverteilungsplan des Bonner Landgerichts gehörte die Strafsache Kilb in die Kompetenz der Strafkammer Quirini, weil diese Kammer für Angeschuldigte mit den Anfangsbuchstaben A bis K zuständig war und weil bei mehreren Angeschuldigten diejenige Kammer zu verhandeln hat, die laut Alphabet für die meisten Angeschuldigten zuständig ist.
Nach dem neuen Geschäftsverteilungsplan muß die neue, siebente Strafkammer die Strafsache Kilb verhandeln, weil diese Kammer für die Buchstaben Ho bis P und folglich für die meisten - drei von fünf - Angeschuldigten zuständig ist, nämlich für Hummelsheim, Kilb und Koenecke.
Mithin: Erst die bei einem Gericht von der Bonner Größenordnung nicht gerade übliche Kompetenzteilung für einen Anfangsbuchstaben - die H-Spalterei in »bis Hn« und »von Ho an« - bewirkte den Wechsel der Strafsache Kilb von der ersten in die siebente Kammer. Hätte sich dagegen die Zuständigkeit der ersten Strafkammer - wie üblich - auf alle Angeschuldigten mit dem Anfangsbuchstaben H erstreckt, so wäre die Sache Kilb auch nach dem neuen Geschäftsverteilungsplan bei dieser Kammer geblieben.
Denn die Angeschuldigten Brombach und Hummelsheim hätten vor die erste, Kilb und Koenecke vor die siebente und Staelin vor die sechste Kammer gehört. Und wenn zwei Kammern in einer Sache die gleiche Anzahl von Angeschuldigten haben, dann entscheidet über die Zuständigkeit der Name des Angeschuldigten, dessen Anfangsbuchstabe im Alphabet obenan steht: Brombach - erste Kammer (Quirini).
Anders ausgedrückt: Landgerichtsdirektor Quirini mußte den Fall Kilb abgeben, weil der Bonner Mercedes-Lobbyist Hummelsheim heißt und nicht Himmelsheim und weil die Anfangsbuchstaben Hi nach dem Buchstaben-Lotto des neuen Plans zwar immer noch zur ersten, die Anfangsbuchstaben Hu aber zur siebenten Kammer gehören.
So ungewöhnlich die Aufteilung eines einzelnen Buchstabens ist, so unanfechtbar sind die Entscheidungen des Bonner Landgerichtspräsidiums. Nach Paragraph 7 Absatz 2 der »Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung« bestimmt der Landgerichtspräsident die Zahl der Landgerichtskammern. Normalerweise vereinbart er Neugründungen von Kammern mit dem Oberlandesgerichtspräsidenten und dem Justizministerium, wobei er nachzuweisen hat, daß die vorhandenen Richter den Arbeitsanfall nicht mehr bewältigen. Da Richter weder abgesetzt noch versetzt werden können, ist jede neue Richter-Planstelle ein Institut auf Lebenszeit, das zu schaffen sorgfältiger Prüfung bedarf.
Der Bonner Landgerichtspräsident Becker dagegen behilft sich zunächst, indem er für die neue, siebente Strafkammer Richter aus anderen Kammern abzieht. So schied der Landgerichtsdirektor Göbbel, der seit dem 1. Mai der neuen Kammer vorsitzt, aus dem Amt des stellvertretenden Vorsitzenden der sechsten Zivilkammer aus, bei der Landgerichtspräsident Becker den Vorsitz führt. Zum Vertreter Göbbels als Vorsitzenden der neuen Kammer berief das Landgerichtsdirektorium den Landgerichtsrat Klinkhammer, einen Bruder jenes hitzigen Geistlichen, der bei der Aufführung des Films »Die Sünderin« in Düsseldorf Stinkbomben werfen ließ.
Diesem Gottesmann fühlt sich der Landgerichtspräsident Becker, der sich zur christdemokratischen Union bekennt und in der Thomas-Morus-Akademie für den rechten Christenglauben streitet, freundschaftlich verbunden.
Zum Bekanntenkreis des Landgerichtspräsidenten Becker zählen auch die beiden prominentesten Strafverteidiger in der Strafsache Kilb: Rechtsanwalt Roesen, der Kilb, und Rechtsanwalt Dahs, der Koenecke vertritt. Beide Anwälte examinierten gemeinsam mit Becker im Justizprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen die angehenden Rechts-Assessoren. Als der damalige Justizminister Amelunxen den damaligen Ministerialtat Becker aus dem Justizprüfungsamt in das Landesjustizministerium versetzte, ließ Becker sich bei seiner Klage vor dem Landesverwaltungsgericht gegen diese Versetzung von Anwalt Roesen beraten, der gleich ihm in der Thomas-Morus-Akademie tätig ist.
Mehr noch aber als diese Bekanntschaft kommt böswilligen Interpreten des durchaus korrekten neuen Geschäftsverteilungsplans am Bonner Landgericht ein besonderer Umstand gelegen: Zwei Tage bevor das Präsidium des Bonner Landgerichts den Geschäftsverteilungsplan ordnungsgemäß änderte, war die Frist abgelaufen, innerhalb deren sich die Verteidiger der Sache Kilb zur Anklageschrift äußern durften. Buchstäblich am letzten Tag, am 15. April, beantragten die Verteidiger gerichtliche Voruntersuchung. Ohne diesen Antrag hätte Landgerichtsdirektor Quirini das Hauptverfahren in der Strafsache Kilb schon am 16. April eröffnen dürfen - womit die Zuständigkeit seiner Strafkammer für den Fall Kilb begründet worden wäre. Der Beschluß des Bonner Landgerichtspräsidiums vom 17. April hätte daran nichts mehr ändern können.
Landgerichtspräsident Becker weist souverän jede Vermutung zurück, irgendein Richter habe bei den Beratungen über den neuen Geschäftsverteilungsplan an irgend etwas anderes als das Gesetz gedacht. Sagt Becker: »Ich habe jetzt erst erfahren, daß
es (in der Kilb-Affäre) fünf Angeklagte
gibt und wie sie heißen.« Prominenten-Richter Quirini
Zuviel Prozesse?
Landgerichtspräsident Becker Hummelsheim, nicht Himmelsheim