RECHT Halb gelogen
Der Fall von Geheimjustiz, der in der letzten Woche dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vorgelegt wurde, erinnerte den Vorstand der »Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen« geradezu »fatal« an ein düsteres Kapitel deutscher Justizgeschichte: »Die Verurteilung Carl von Ossietzkys durch das Reichsgericht gegen Ende der Weimarer Republik.«
Hochgegriffene Kritik, aber Parallelen könnten sich schon aufdrängen bei dem Verfahren, das die Rechtsprechung der Bundesrepublik dem Landtagsabgeordneten Dr. Friedrich Cremer zuteil werden ließ. Der Sozialdemokrat war im Mai 1980 vom Bayerischen Obersten Landesgericht wegen angeblicher Agententätigkeit zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden; im Januar 1981 hatte der Bundesgerichtshof eine Revision aus formalen Gründen verworfen.
»Ein Strafverfahren wie das gegen Fritz Cremer«, so kommentierte nun die Arbeitsgemeinschaft, »ist eines Rechtsstaates unwürdig und verfassungswidrig.«
Mindestens war es ein Prozeß voller Ungereimtheiten. Sein besonderes Merkmal bekam er dadurch, daß die Richter den gesamten Ablauf durch Schweigegebote ins dunkle rückten -ohne ersichtlichen Grund. Und er ist zugleich beispielhaft für eine bedenkliche Tendenz im bundesdeutschen Rechtswesen. Zunehmend manipulieren Geheimdienste, Minister und Behördenchefs den Wissens- und Erkenntnisstand von Gerichten: durch Versagen oder Beschränkung von Aussagegenehmigungen für beamtete Zeugen oder durch Blockade von Zeugen aus der Spionage- und Terrorszene.
Schon vor Beginn des Cremer-Verfahrens hatte der Vorsitzende des 3. Strafsenats, Karl Gietl, die Anklageschrift zur absoluten Geheimsache erklärt, nicht nur, wie üblich, bis zum Prozeßbeginn, sondern für alle Zukunft. Mithin konnte der Parlamentarier mit niemandem, außer seinen Verteidigern, über die Vorwürfe reden.
Richter Gietl trieb die Geheimhaltung so weit, daß er sogar seinen Begleitbrief für »vertraulich« erklärte -mit einem widersinnigen Ergebnis. Denn nun hätte, streng genommen, auch die Tatsache, daß Geheimhaltung verfügt wurde, geheim bleiben müssen.
Bei soviel Konspiration von Amts wegen war es kaum noch erstaunlich, daß, wie das Gericht später verfügte, auch »das Urteil dem Geheimhaltungsgrad VS-Vertraulich« unterworfen wurde. Es dürfe, ebenso wie die Anklage, »an keinen Unbefugten gelangen« und müsse »dem Gericht unaufgefordert zurückgegeben werden«.
Nebelhaft wie der Prozeßverlauf war auch die Wahrheitsfindung. Gietl und seine Mitrichter stützten sich auf einen Hauptbelastungszeugen, den sie nie zu Gesicht bekommen haben, den sie auch zu keinem Zeitpunkt selbst befragen konnten.
Ihr Mann war der übergelaufene DDR-Geheimdienstler Werner Stiller. Zwar ist denkbar, daß Stiller bei einem Zeugenauftritt gefährdet worden wäre. Doch der Senat durfte ihn nicht einmal an einem geheimen Ort kommissarisch durch einen Richter oder wenigstens durch einen Geheimdienstbeamten vernehmen lassen.
Das einst renommierte Bayerische Oberste Landgericht, von den Geheimdienstlern offenbar als Sicherheitsrisiko betrachtet, gab sich mit der Überbringung einer mageren schriftlichen Aussage zufrieden, bei der nicht mal feststand, ob die Unterschrift korrekt war. Die Oberrichter hörten Geheimdienstsachverständige, die nur beschränkte Aussagegenehmigung hatten, und ließen sich so mit halben und noch dünneren Wahrheiten abspeisen.
Offensichtlich bestimmten Spekulationen und vages Wissen von Spionage-Experten den Prozeß -etwa die »Doktrin«, daß einer, der sich mehr als viermal mit einem »von drüben« trifft, als »angeworben« zu gelten hat. Woher der Betroffene wissen soll, daß der DDR-Bürger ein Agent ist, verschweigt die Theorie. Das Münchner Gericht, rügt deshalb nun die Verfassungsbeschwerde, habe sich mit »der Entgegennahme unkontrollierter Geheimdienst-Informationen« begnügt.
Fest steht, daß Cremer zwischen 1974 und 1978 elfmal einen Dr. Richter aus der DDR in seinem Münchner Appartement empfing, ohne den Gesprächspartner gleich vom Verfassungsschutz überprüfen zu lassen. Einmal traf er sich mit diesem Mann und dessen Freund, der sich Dr. Werner nannte, anläßlich eines Ausfluges in Stockholm.
Der Dr. Richter war nach späteren Erkenntnissen bundesdeutscher Geheimdienste ein DDR-Agent, hinter seinem Begleiter verbarg sich sogar der ostdeutsche Geheimdienst-General Markus Wolf. Cremer indessen behauptet unwiderlegt, er sei arglos gewesen, habe mit dem Mann »von drüben« über allgemeine politische Themen so diskutiert wie mit jedem interessierten Wähler. Wer Richter und Werner wirklich waren, habe er nicht gewußt.
Ob der SPD-Politiker nun tatsächlich »eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik« ausgeübt S.43 hat, die »auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet« war (Paragraph 99 StGB), ist Deutungssache. Sicher ist, daß aus jenem Paragraphen jedem Bundesbürger mit Kontakten nach drüben ein Strick gedreht werden kann.
Jeder »gesetzestreue Bürger«, so notierte Cremer-Anwalt Helmut Meyer in der Verfassungsbeschwerde, der sich nicht einer Bestrafung als Agent aussetzen wolle, müsse stets vor einem »länger dauernden, nicht öffentlichen Gesprächskontakt mit Bürgern nicht befreundeter Staaten, insbesondere der DDR«, auf der Hut sein.
Wie naiv oder verdächtig sich der SPD-Politiker immer benommen haben mag -- ein Motiv für landesverräterisches Verhalten war auch für die Richter nicht ersichtlich. Da Cremer Staatsgeheimnisse nachweisbar nicht zugänglich waren, hat er auch keine ausplaudern können.
Bleibt, daß sich nach Meinung der Richter Cremers Tätigkeit, »auch soweit sie Informationen aus dem Bereich der SPD betraf, gegen die Bundesrepublik« richtete, »denn deren Interessen waren durch die Ausforschung einer staatstragenden Partei berührt«. Ein Gedanke mit Webfehlern: Die angeblich ausgeforschte Partei erklärt sich, wie nicht nur die Attacke der sozialdemokratischen Juristen demonstriert, mit dem Genossen solidarisch. Wer also wäre, falls die gerichtlichen Mutmaßungen überhaupt stimmen, der Geschädigte?
Das einzige Geheimnis, so scheint''s, das durch die penible Geheimhaltung geschützt wird, ist die Schwäche der Münchner Urteilsbegründung. Jedenfalls markiert das Cremer-Urteil den Höhepunkt einer »administrativen Außensteuerung des Strafverfahrens« (so der Gießener Rechtsprofessor Friedrich von Zezschwitz).
Im Terrorismus-Prozeß gegen einen Frankfurter Hochschullehrer zum Beispiel, der als Randfigur wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung vor Gericht stand, fehlte der Belastungszeuge Gerhard Müller. Er hatte in mehreren RAF-Prozessen ausgepackt und muß nun Rache aus dem Untergrund fürchten. Die Zahl solcher »Kronzeugen« -- darunter die Ex-Terroristen Hans-Joachim Dellwo und Volker Speitel -- ist inzwischen auf ein halbes Dutzend angewachsen (SPIEGEL 20/1979).
In etlichen anderen Prozessen waren tatsächliche oder vermeintliche Spione angeklagt, und stets fehlte als Zeuge, wie im Fall Cremer, der verborgen gehaltene DDR-Überläufer Stiller (SPIEGEL 10/1979). Er ist mittlerweile von Ost-Berlin in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden und muß die Rache des DDR-Spionagechefs Markus Wolf fürchten.
In einer dritten Kategorie von Prozessen schließlich ging es darum, daß Beamte des Verfassungsschutzes vom Verfahren ferngehalten wurden. Typisch dafür ist der Fall des Berliner Verfassungsschützers Michael Grünhagen, der nicht vor Gericht auftreten durfte, weil seine Vorgesetzten fürchteten, er könne »enttarnt« und dadurch für seinen Arbeitgeber wertlos werden (SPIEGEL 33 und 43/1980).
All diese Typen, der Überläufer wie der Kronzeuge oder der Geheimdienstler, sind entweder zwielichtige Figuren, oder sie haben wesentliche Fakten zu verbergen -- für sie selbst gefährliche, für ihre Dienststelle peinliche. Und die Sonderrechte, die ihnen eingeräumt werden, heben sich drastisch ab von den Pflichten, die der normale Bürger hat, wenn er etwas bezeugen soll: Pflicht zum Erscheinen vor Gericht, Pflicht zur vollständigen Aussage und Pflicht zur Beeidung. Wer gegen diese Normen verstößt, muß mit saftigen Ordnungsstrafen, mit Auferlegung der Gerichtskosten und mit Beugehaft rechnen.
Ob dagegen ein Beamter seiner Zeugenpflicht genügt oder nicht, entscheidet sein Behördenchef. Er darf seine Genehmigung aus zwei Gründen versagen: »Wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereitet« oder wenn sie »die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren« würde.
Und nicht einmal begründen muß der Behördenleiter seine Entscheidung; sie ist, von Ausnahmen abgesehen, nicht nachprüfbar. Ob ein Staatsdiener aussagen wird oder nicht, hängt mithin davon ab, welche Vorstellung sein Chef vom Wohl des Staates hat.
Der Lärm aber, den hohe Beamte veranstalten, wenn Behördenpannen oder gar amtliche Rechtsbrüche bekannt werden, läßt auf eine weit verbreitete Verkennung des Begriffs schließen. Oft hat es den Anschein, als schade weniger der Skandal als vielmehr der Bericht über den Skandal dem Staatswohl.
So erregten sich deutsche Politiker und Beamte nicht über den rechtswidrigen Lauschangriff gegen den Atommanager Klaus Traube, sondern hauptsächlich darüber, daß die Wanzen-Aktion des Verfassungsschutzes publik geworden war. Nicht die Rechtsbrecher S.45 im Amt wurden verfolgt, sondern die vermeintlichen Informanten.
Bedenklicher noch als die beschränkte Beamtenaussage nimmt sich das Zeugnis vom Hörensagen aus. Da gibt dann ein Beamter als Zeuge wieder, was ihm ein ungenannter Spitzel oder Agent erzählt hat. Der Kölner Rechtsprofessor Ulrich Klug bewertet diese Methode als mehrfache »Rollenvertauschung«, weil dabei »zunächst aus einem Sachaufklärungsorgan, dem Kriminalbeamten, ein Zeuge« werde, dann »aus diesem Zeugen ein Richter« -denn die Einschätzung durch den Polizisten trete »an die Stelle der Beweiswürdigung durch das zuständige Gericht«.
In Demokratien wie Großbritannien oder den USA sind solche Praktiken verpönt. Und schon das klassische römische Strafprozeßrecht ignorierte den Weitererzähler. Bis vor hundert Jahren galt immerhin auch in Deutschland die Devise »Hörensagen ist halb gelogen«.
In diesem Punkt hielt sich, wie Manfred Seebode, Rechtsprofessor in Münster, herausfand, erst das deutsche Reichsgericht für verpflichtet, »den praktischen Bedürfnissen einer effektiven Verbrechensbekämpfung Rechnung zu tragen«. Der Zeuge vom Hörensagen wurde zu Kaisers Zeiten salonfähig, und selbst der Bundesgerichtshof wagte bisher nicht, diesen Irrweg deutschen Rechtswesens zu blockieren -- obwohl er mit Fehlurteilen gepflastert ist.
Einschlägige Geschichte machte ein Justizirrtum des Reichsgerichts, das 1925 den Oberlagerverwalter Walter Bullerjahn wegen vollendeten Landesverrats verurteilt hatte. Bullerjahn war von einem ungenannten Hauptbelastungszeugen bezichtigt worden, den Franzosen den Verrat von militärischen Geheimnissen angeboten zu haben -für 1200 Reichsmark.
Drei Kriminalbeamte und zwei Untersuchungsrichter wurden als Zeugen vernommen; ihnen war ausdrücklich verboten worden, »über den Namen und die Persönlichkeit« ihres Informanten nähere Angaben zu machen. Doch das Reichsgericht fand den »ungenannten Vertrauensmann ... nach den eidlichen Bekundungen der Zeugen in Ansehung seiner Glaubwürdigkeit und persönlichen Unbeteiligtheit über jeden Zweifel erhaben«.
Gestützt auf die anonyme Denunziation wurde Bullerjahn, ein bis dahin unbescholtener Bürger und Träger des Eisernen Kreuzes, verurteilt. Jahre später entpuppte sich der V-Mann als notorischer Lügner. Das Reichsgericht mußte 1928 in einem spektakulären Wiederaufnahmeverfahren sein eigenes Fehlurteil kassieren und den seit Jahren einsitzenden Bullerjahn freisprechen.
Daß der Staat nicht so schnell untergeht, wenn Zeugen stets leibhaftig erscheinen müssen, belegen die Briten. Niemand verwehre auf der Insel, so vermerkte Professor Hans-Heinrich Jescheck aus Freiburg, dem Staat die Möglichkeit, »V-Leute zu verwenden«. Aber die »Preisgabe des V-Mannes« werde stets dann verlangt, »wenn seine Aussage in den Prozeß eingeführt werden soll«.
»In England darf überhaupt kein Zeuge auf irgendeine Frage die Auskunft verweigern«, betont Professor Werner Sarstedt, früher Senatspräsident beim BGH, »und das Zeugnis vom Hörensagen ist dort überhaupt unzulässig.« Es gelte die Devise: Präsentation des Zeugen oder Verzicht auf dessen Aussagen. Und: »England steht noch.«
Autoritäten wie Sarstedt und Jescheck stehen für eine Reihe von Richtern und Rechtspolitikern, die manipulierte Zeugenschaft nicht mehr klaglos hinnehmen. Da rügte die Frankfurter Richterin Johanna Dierks: »Uns stimmt es nachdenklich, auf welche Weise die Exekutive in die Rechtsprechung eingreift.« Und in einem Düsseldorfer Spionage-Prozeß hielt der Vorsitzende öffentlich fest, daß dem Senat nur 24 von insgesamt 75 Urkunden vorgelegt worden seien, den Rest habe das Auswärtige Amt unter Hinweis auf das Staatswohl zurückgehalten.
Wach geworden ist auch Bundesinnenminister Gerhart Baum. Der Geheimdienst, mäkelte der für den Bundesverfassungsschutz zuständige Baum, treffe eine »unzulässige Vorauswahl«, wenn er eine Aussage verhindere. Für den Liberalen ist das »ein Relikt aus früheren Zeiten -- wer über ein Verbrechen etwas aussagen kann, muß vor Gericht, wie jeder Bürger auch«.
Offenbar ist überfällig, was nun Cremers Verfassungsbeschwerde fordert: die Prüfung von Verfahrensvorschriften, die den fairen Prozeß zur Farce machen. Im Fall Cremer, argumentiert Anwalt Meyer, habe »der Geheimdienst das Gericht ausschließlich mit von ihm selbst ausgewählten Informationen bedient und deren Kontrolle durch Gericht und Verteidigung abgewehrt oder bis zur Unwirksamkeit erschwert«.
Je mehr dies Schule mache, so der Anwalt, desto mehr werde die rechtsprechende Gewalt »zu einem Werkzeug eines Teils der Exekutive gemacht« -- zum Werkzeug der Geheimdienste, die »sich ohnehin der öffentlichen Kontrolle weitgehend« entziehen.
S.40Mit seinem Verteidiger Hermann Höcherl.*