HARM-LOS - DER SPIEGEL
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Briefe

HARM-LOS
• aus DER SPIEGEL 51/1961
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HARM-LOS

Ihre Ausführungen, mit denen Sie meine Stellung als Wartestandsbeamter vor meiner Einberufung in den Bundestag glossieren, sind irreführend. Zwar ist es richtig, daß durch das 1957 vom Bundestag verabschiedete »Beamtenrahmengesetz« der einstweilige Ruhestand an die Stelle des früheren Wartestandes getreten ist und daß in Niedersachsen

seit dem 1. September 1960 für den einstweiligen Ruhestand die gleichen Vorschriften gelten wie für den allgemeinen Ruhestand. Für mich ist jedoch ein Erlaß des niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 7. Dezember 1957 bindend, in dem es heißt:

Der Wartestandsbeamte bleibt noch Paragraph 46 (1) DBG Beamter und Ist demgemäß ebenso zu behandeln wie die noch im Amt

befindlichen Beamten. Sein Dienstverhältnis besteht tort, wenngleich er auch vorübergehend kein Amt versieht. Die Rechtsverhältnisse der Beamten z. D. sind demnach wie die der im Dienst befindlichen Beamten zu beurteilen. Es dürfte daher nicht zweifelhaft sein, daß sie auch als Wartestandsbeamter Angehöriger des öffentlichen Dienstes sind. Zu den »Beamten mit Dienstbezügen« im Sinne des Paragraph 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. 8. 1953 gehören auf Grund des Rundschreibens des Bundesministers des Innern und Bundesministers der Finanzen vom 30. 7. 1954 auch die Wartestandsbeamten und Beamten zur Wiederverwendung.

Bonn DR. WALTER HARM

SPD-MdB Harm

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