Hinkende Ehe - DER SPIEGEL
Zum Inhalt springen
Zur Ausgabe
Artikel 26 / 94

RECHT Hinkende Ehe

Am katholischen Heiratsverbot für Geschiedene scheiterten bisher zahlreiche Ehen mit Ausländern. Letzte Woche verurteilte das Bundesverfassungsgericht diese Praxis als Verstoß gegen die Menschenrechte.
• aus DER SPIEGEL 27/1971
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Er war Spanier, 34, seit 1962 in Minden ansässig, ledig und konfessionslos. Sie war Deutsche, 31, rechtskräftig geschieden und evangelisch. Beide waren willens, miteinander die Ehe einzugehen. Doch die Hochzeit, vor drei Jahren anberaumt, kam nicht zustande: Katholisches Heiratsverbot für Geschiedene verhinderte den Lebensbund auf westdeutschem Boden.

Vor der Wahl zwischen dem spanischen »Código Civil« von 1889 und dem Menschenrecht auf Freiheit der Eheschließung, entschieden sich damals die Oberlandesrichter im westfälischen Hamm für den ausländischen Sonderparagraphen aus dem vorigen Jahrhundert. Das OLG folgte mit diesem Verdikt dem Bundesgerichtshof (BGH), der den Kniefall vor kanonischem Recht mehrmals gebilligt hatte.

Freitag letzter Woche aber bereitete der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Vorsitz des katholischen Chefpräsidenten Gebhard Müller dem »spanischen Oktroi« (Vorrecht) ein Ende -- mit einer deutlichen Rüge für den BGH, der zugunsten fremder Gesetze »das deutsche Verfassungsrecht schlechthin ausschalten« wollte. Tenor des höchstrichterlichen Spruchs: Das Grundgesetz »gewährleistet jedermann -- auch einem Ausländer -- die Freiheit, die Ehe mit einem selbstgewählten Partner einzugehen«.

Diesem Urteil werden sich Deutschlands Standesbeamte, die bei jährlich rund 25 000 Eheschließungen zwischen Deutschen und Ausländern die Voraussetzungen nach dem internationalen Privatrecht zu prüfen haben, künftig anpassen müssen. Üblich war bisher eine drakonische Standesamtspraxis, die sich buchstabentreu an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientierte.

So wurde in der Bundesrepublik über Partner verschiedener Staatsangehörigkeit Heiratsverbot verhängt, weil das Heimatland des einen

* Zivilscheidungen aus religiösen Gründen nicht anerkennt (Spanien, bis vor kurzem auch Italien),

* für Ehesachen seiner Bürger eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit beansprucht (Polen und Ungarn),

* nur kirchliche Trauungen akzeptiert (Griechenland),

* Ehen zwischen Gläubigen und Nichtgläubigen verbietet (Israel).

Bestätigt wurden derlei Beschlüsse, die immer auch einen deutschen Staatsangehörigen betrafen, durch zahlreiche Rechtssprüche.

Das OLG München beispielsweise entschied: »Einem italienischen Staatsangehörigen, der eine Deutsche heiraten will, ist selbst dann das Ehefähigkeitszeugnis zu verweigern, wenn er hinsichtlich der geschiedenen Ehe auch eine Nichtigkeitserklärung nach katholischem Kirchenrecht erwirken konnte.«

Das OLG Hamm verweigerte eine Heiratsgenehmigung, weil nach dem für den Bräutigam »maßgebenden jüdischen Eherecht Ehen zwischen Juden und Nichtjuden verboten« seien; das Urteil wurde vom -- inzwischen milder gestimmten -- Bundesgerichtshof am 12. Mai 1971 aufgehoben.

Das OLG Celle schließlich ignorierte sogar ein deutsches Urteil: »Der beabsichtigten erneuten Eheschließung eines nur durch ein deutsches Gericht geschiedenen Ungarn steht das Ehehindernis der früheren Ehe entgegen.«

Vor solcher Rechtspraxis flüchteten deutsch-spanische Paare oft ins benachbarte Dänemark, wo sich protestantische Beamte schon immer weigerten, katholischem Eherecht zu folgen. Allein in der Amtsstadt Tondern, drei Kilometer von der deutschen Grenze entfernt, schloß Heirats-Vogt Heinrich Sönnichsen mehrere hundert Ehen.

Mit dem »Ausweg« dieser »Tondern-Ehen« mochten sich nun die Bundesverfassungsrichter nicht mehr zufriedengeben. Sie gingen statt dessen mit der eigenen Justiz ins Gericht: »Es erscheint auch kaum verständlich, warum der eigene Staat in Anwendung spanischen Rechts den Fortbestand einer Ehe fingiert, die er nach eigenem Recht als endgültig und mit Wirkung für und gegen alle gelöst betrachtet.«

Dem in westdeutschen Gerichtssälen stets vorgetragenen Argument, der deutsche Ehepartner und seine Kinder müßten vor den Nachteilen einer nicht überall anerkannten Ehe geschützt werden, hielten die Karlsruher Kollegen entgegen: Der Staat dürfe Verlobten »einen solchen Schutz gegen ihren Willen« nicht aufzwingen. Und auch sonst sei er »weder berechtigt noch verpflichtet, fürsorglich Ehen zu verhindern«, deren Bestand »von vornherein fragwürdig« erscheine. Mithin müsse es den Verlobten überlassen bleiben, ob sie bewußt »das Risiko einer »hinkenden' Ehe auf sich nehmen wollen«, die ohnehin »in fast allen Drittstaaten als rechtswirksam anerkannt« werde.

Lebensnah notierten die Verfassungsrichter, »daß nach menschlicher Erfahrung Verlobte, denen die gewünschte Heirat verweigert wird, sich meist nicht trennen, sondern nunmehr in »wilder' Ehe zusammenleben«. Und da sei »die »hinkende' Ehe jedenfalls das geringere Übel«.

Zur Ausgabe
Artikel 26 / 94