STRAFVOLLZUG Immer nett
Karl-Franz Russell, 49, Richter beim Amtsgericht im rheinland-pfälzischen Wittlich, hat einen neuen Trend im örtlichen Gefängnis ausgemacht, der ihm gar nicht paßt. Unter dem »Deckmantel der Meinungsfreiheit, Handlungsfreiheit, Privatsphäre und Hinweis auf höchstrichterliche Entscheidungen« versuchten Häftlinge, den Strafvollzug »in Mißkredit zu bringen«.
Um diesem Treiben Einhalt zu gebieten, statuierte der Richter ein Exempel. Wegen Beleidigung und Verleumdung von Knast-Bediensteten verurteilte das Schöffengericht unter Russells Vorsitz einen ehemaligen Insassen der Justizvollzugsanstalt Wittlich zu einer einjährigen Freiheitsstrafe - ohne Bewährung.
Anlaß für die harte Strafe in erster Instanz war ein Brief. Darin hatte der damalige Häftling Dieter Caliari, 33, seiner Mutter und anderen Angehörigen in der DDR geschrieben, Vollzugsbeamte seien »Gesinnungsvergewaltiger« und bedienten sich »gestapoähnlicher Barbarmethoden«. Während eines Hungerstreiks, berichtete Caliari, sei er in eine »Trockenzelle« geschafft und mit Wasserentzug »bestraft« worden. Die Behandlung in dieser »Folterstätte« und »Tierbehausung« stehe »in der Tradition des NS-Regimes«.
Diese Ausfälle, befand Richter Russell in seiner schriftlichen Urteilsbegründung,
seien geeignet, die Beamten »verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen«.
Doch bis dahin war der Brief gar nicht an irgendeine Öffentlichkeit gelangt. Er hatte noch nicht einmal die Adressaten erreicht. Zensurbeamte im Gefängnis hatten das inkriminierte Schreiben angehalten, beschlagnahmt und an die Staatsanwaltschaft Trier weitergeleitet.
Dort verfaßte Staatsanwalt Horst Leisen, gegen den seit Monaten wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ermittelt wird, die Anklageschrift. Leisen soll in Trierer Kneipen gelegentlich das Horst-Wessel-Lied angestimmt haben (SPIEGEL 51/1987).
Auch sonst ist das Vorgehen der Justiz fragwürdig. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) vom Februar 1981 gilt auch für Häftlinge Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes: »Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.« Darunter fällt nach Auffassung des BVG der vertrauliche Schriftverkehr zwischen inhaftierten volljährigen Kindern und ihren Eltern.
Deshalb sei das »skandalöse« Wittlicher Urteil, meint Caliaris Anwältin Sylvia Düx-Heiseler, ein »Angriff auf die Verfassung«. Strafgefangene würden dadurch »aus dem grundgesetzlich geschützten Bereich der Rechtsgüter Familie und Persönlichkeitsschutz ausgeschlossen«.
Amtsrichter Russell sieht das anders. Caliaris Briefverkehr, schrieb er spitzfindig in das Urteil, habe der Überwachung nach dem Strafvollzugsgesetz unterlegen, »so daß nicht nur Familienangehörige von seinen Äußerungen Kenntnis erhalten haben«. Außerdem sei durch das BVG-Urteil der freie Briefverkehr »nur zwischen den Eltern und ihren Kindern geschützt«. Caliari aber habe das Schreiben auch an seine Geschwister und deren Anhang gerichtet.
Hat Russells Urteil Bestand - Caliari will notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht gehen -, dann sind fortan die Grundrechte sämtlicher Untersuchungshäftlinge und Strafgefangenen in der Bundesrepublik beschnitten. Sie könnten einen offenen Briefwechsel mit Verwandten oder Freunden dann nur noch unter dem Risiko strafrechtlicher Konsequenzen führen.
Der frühere Verfassungsrichter Martin Hirsch, der 1981 an dem höchstrichterlichen Urteil mitgewirkt hatte, wirft deshalb dem Amtsrichter Russell vor, er habe in »völliger Verkennung der verfassungsrechtlichen Lage« vor allem das Briefgeheimnis und das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Hirsch: »Es geht um die Wahrung des Briefgeheimnisses, egal, an wen ein Häftling schreibt.«
Zwar habe ein Zensurbeamter das Recht, den Brief eines Häftlings in bestimmten Fällen anzuhalten. Dies berechtige den Aufseher jedoch »keinesfalls, das Briefgeheimnis zu brechen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu geben«.
Nach dem Strafvollzugsgesetz kann ein Anstaltsleiter Schreiben beispielsweise anhalten, *___"wenn das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder ____Ordnung der Anstalt gefährdet würde«, *___"wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen ____Straf- oder Bußgeldtatbestand
verwirklichen würde«, *___"wenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende ____Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten«, *___"wenn sie grobe Beleidigungen enthalten«.
Generell ausgenommen von der Kontrolle sind Verteidiger- und Abgeordnetenpost sowie Schreiben an die Europäische Menschenrechtskommission.
In der Praxis gibt es noch eine weitere Kategorie von Häftlingspost, die weitgehend unzensiert bleibt: Briefe ausländischer Strafgefangener. Dies hat, so Ingeborg von Westerman, Mitarbeiterin der Gesellschaft für soziale Eingliederung in Rheinbach bei Bonn, einen simplen Grund: Die wenigsten Zensurbeamten verfügen über ausreichende Fremdsprachenkenntnisse. Damit werde die Zensur im Strafvollzug »geradezu ad absurdum geführt«.
Die Zensur kann auch für freie Bürger unangenehme Folgen haben. Überwacht wird nicht nur die aus-, sondern auch die eingehende Post. Dies bekam ein Jugendlicher aus Bayern zu spüren, der in einem Brief an einen Häftling Polizisten unter anderem als »Mörderschweine« beschimpft hatte. Er wurde angeklagt und vom Amtsgericht Alzenau wegen übler Nachrede verwarnt.
Kenntnisse aus der Überwachung des Briefverkehrs dürfen allerdings nur verwertet werden, wenn dies zur Wahrung der »Sicherheit oder Ordnung der Anstalt« notwendig oder »aus Gründen der Behandlung geboten ist«.
Laut Bundesverfassungsgericht gilt dies nicht für den besonders geschützten Bereich von Ehe und Familie. Selbst wenn ein Häftling in einem Brief an die Eltern den Tatbestand der Beleidigung erfülle, entschieden die Verfassungsrichter, müsse dies »nicht schon zugleich eine konkrete Gefährdung der Anstaltsordnung bedeuten«.
Wie willkürlich die Bewertung zumindest im Wittlicher Gefängnis gehandhabt wird, fand Caliari, der sich selbst als »demokratischen Sozialisten« bezeichnet, bei einem Test heraus. Nachdem der Brief an Mutter und Geschwister angehalten worden war, vollzog er, zum Schein, eine Kehrtwende.
In einem Brief an einen Bekannten rühmte er Hitler als »intelligenten und weltbewegenden Demokraten« und gelobte: »Da ich auf dem Höhepunkt meiner Resozialisierung angelangt bin und die lieben Vollzugsbeamten immer nett und höflich sind und mir bei der Erreichung des angestrebten Vollzugszieles besonders helfen, habe ich mich ... entschlossen, mein Parteibuch der revolutionären, linkslastigen SPD abzugeben und in die demokratische NPD überzuwechseln.«
Dieser Brief wurde unbeanstandet befördert.