RECHTSANWÄLTE Immer Terrorist
Das »Reinhaltungsgebot« - ein Wort, das an germanische Rasse und bayrisches Bier erinnert - gehört nach wie vor zu den Ordnungsprinzipien deutscher Berufseliten. Jüngstes Opfer dieser Maxime, die auch das anwaltliche Standesrecht beherrscht, ist ein Mann, dessen Name nach Ansicht des Berliner Senats »auch heute noch mit dem Terrorismus in Verbindung gebracht wird": der einstige Anwalt Horst Mahler, 51.
Die Taten, derentwegen der Jurist einst verurteilt wurde, liegen 17 Jahre zurück: Gründung der »Rote Armee Fraktion« (RAF), die später als »kriminelle Vereinigung« eingestuft wurde, Bankraub und Beteiligung an der gewaltsamen Befreiung des RAF-Anführers
Andreas Baader. Mahler hat dafür zehn Jahre lang hinter Gittern gebüßt.
Seit 1980 ist der Ex-Anwalt auf freiem Fuß, mittlerweile auch wieder eingegliedert ins sogenannte bürgerliche Leben: als Geschäftsführer einer Servicefirma für juristische und wirtschaftliche Informationen. Dem Terror und der Gewalt hat er mehrfach abgeschworen- unter anderem, wie die alternative »Tageszeitung« letzte Woche in Erinnerung rief, 1979 »in einem sensationellen SPIEGEL-Gespräch«.
Doch acht Jahre Wohlverhalten waren der Berliner Justiz offenbar nicht genug. Am Mittwoch letzter Woche entschied der Ehrengerichtshof für Anwälte beim Berliner Kammergericht daß Mahler noch nicht würdig sei, als »Organ der Rechtspflege« aufzutreten.
Mahler und sein Anwalt, der niedersächsische Oppositionsführer Gerhard Schröder, zeigten sich nach der Entscheidung enttäuscht. Sozialdemokrat Schröder sprach von einem »politischen Zuschlag« für seinen Mandanten, Motto: »Einmal Terrorist, immer Terrorist.« Die Entscheidung bedeute ein »quasi lebenslanges Berufsverbot«.
Schröder hat vorzügliche Verbündete: Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat den ausnahmslos unbefristeten Ausschluß aus der Anwaltschaft in zwei Grundsatzurteilen als Verstoß gegen Artikel 12 des Grundgesetzes (Freiheit der Berufswahl) gebrandmarkt.
Die rigorose Verbannung aus dem Berufsleben ist selbst unter Fachleuten nicht unumstritten. In einem Referat vor den Ehrengerichtshof-Präsidenten in Kiel stellte der Schleswiger Oberstaatsanwalt Heinrich Görl ganz allgemein »die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer solchen Entscheidung«. Nach ständiger BVG-Rechtsprechung seien Berufsverbote »nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft«.
Die höchste Instanz für Standesfragen, der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, brachte die Sache auf den Punkt: Bei der Prüfung, ob ein ausgeschlossener Anwalt wieder zuzulassen sei, müsse stets dessen Interesse an »beruflicher und sozialer Wiedereingliederung« abgewogen werden »gegen das Interesse der Rechtsuchenden an der Reinhaltung des Anwaltsstandes«.
Das juristische Reinheitsbedürfnis macht immer dann Sinn, wenn es um die schäbigen Alltagsfälle geht, die normalerweise von den Ehrengerichten entschieden werden, etwa um Betrug und Untreue zum Nachteil von Mandanten.
Die Verletzung eines »wichtigen Gemeinschaftsgutes«, von der Görl spricht, ist in solchen Fällen offenkundig. Aber der »Grundsatz der Verhältnismäßigkeit«, den der Oberstaatsanwalt ebenfalls apostrophiert, wird stets streng beachtet. Nach angemessener Schamfrist erhalten die Anwälte ihre Zulassung zurück.
Maßgeblich für solche Milde ist ein Grundsatzurteil des BGH zugunsten eines Anwalts, der wegen persönlicher Begünstigung und wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und aus dem Berufsstand ausgeschlossen worden war. Diese Taten, so der BGH, hatten ihn tatsächlich »für längere Dauer unwürdig gemacht, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben«. Doch irgendwann müsse wie der Senat mehrfach entschieden hat auch mal Schluß sein:
Auch ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann ... selbst wenn es sich in der Begehung eines Verbrechens geäußert oder zu einer schweren Strafe geführt hat, nach einer mehr oder minder langen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten des Bewerbers und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht.
Die Bewährungsfrist, die verstreichen muß, zählt vom Zeitpunkt der Tat; sie beträgt laut BGH vier bis fünf Jahre »in leichteren Fällen«, »beispielsweise bei geringfügigem betrügerischem und steuerunehrlichem Verhalten, durch Alkoholsucht bedingten Verfehlungen oder gefährlicher Körperverletzung«. Es kann aber auch »bis zu 15 oder 20 Jahren« dauern, so geschehen im Fall eines Anwalts, der seinen Mandanten bei der Gestapo denunziert hatte.
Von besonderer Bedeutung ist nach höchstrichterlicher Ansicht zudem, »aus welchen Gründen der Bewerber gefehlt hat« - »insbesondere, ob es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung oder um den Ausdruck eines Charaktermangels und einer niederen Gesinnung handelt«.
Bislang hatten die obersten Ehrenrichter in Karlsruhe - außer den Fällen von Lug und Trug, von Saufen und Huren - nur mit einer Sache zu tun, die dem jüngsten Mahler-Verfahren vergleichbar wäre: mit dem Antrag des Stuttgarter Juristen Jörg Lang, der einstmals, wie Mahler, zur RAF-Szene zählte.
Langs Wiederzulassungswunsch wurde in Karlsruhe mit Generosität entschieden, obwohl der Anwalt die Justiz auf mehrfache Weise gegen sich aufgebracht hatte. Er war 1974 einem Strafprozeß, der gegen ihn lief, ferngeblieben und hatte ein wüstes Pamphlet vorlesen lassen - gegen die »psychologische Kriegsführung, mit der der Staatsschutzapparat der BRD die widerlichen Schauprozesse gegen die Rote Armee Fraktion (RAF) vorbereitet«. Er setzte sich in den Libanon ab und kehrte erst zurück, nachdem die Strafverfahren gegen ihn wegen Verjährung eingestellt waren.
Nach seiner Ankunft in Deutschland 1982 stellte sich der Ex-Anwalt in den Dienst des Diakonischen Werkes, das ihm »gute Arbeitsleistungen«, »soziales Engagement«, »vorbildliches Verhalten gegenüber Hilfesuchenden« und Eintreten für die »verfassungsmäßige Rechtsordnung« attestierte. Als der BGH die Wiederzulassung verfügte, hatte Lang das von der Rechtsprechung geforderte »Wohlverhalten« vier Jahre lang unter Beweis gestellt. Für ihn spreche, so das Urteil, »sein Verhalten nach der Rückkehr in die Bundesrepublik«.
Dem Interesse der Allgemeinheit, befanden die Ehrenrichter, »wäre mit einem weiteren befristeten Ausschluß des Antragstellers nicht gedient«.