Kalter Eindruck - DER SPIEGEL
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PROZESSE Kalter Eindruck

Mit 20 Jahren Freiheitsstrafe wegen Polizistenmords kam RAF-Mann Knut Folkerts in Utrecht schlechter weg als in Holland üblich. Seine Anwälte hatten im Prozeß mehr die RAF verteidigt als den Mandanten.
• aus DER SPIEGEL 53/1977
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Südmolukkische Kidnapper, die in Holland nacheinander zwei Geiseln exekutiert hatten, um ihrer Erpressung Nachdruck zu verleihen, bekamen letztes Jahr je vierzehn Jahre Freiheitsstrafe wegen Mords.

Im holländischen Mordurteil gegen den RAF-Spätkömmling Knut Folkerts -- er hatte bei einer Schießerei einen Polizisten getötet, einen anderen verletzt lautete dagegen letzte Woche die Strafe auf 20 Jahre.

Utrechts Richter werteten die Tat des Deutschen als »schweren Schock fu die Rechtsordnung« der Niederlande; doch die Verteidigungstaktik, mit der Folkerts und seine Anwälte aufwarteten, mag nicht weniger schwer zum vergleichsweise harten Strafmaß beigetragen haben. »Ein RAF-Angeklagter bittet nicht um Strafermäßigung«, bekundete die Verteidigung -- und so verfuhr sie auch. Allzu vordergründig wurde das Tatumfeld aus der Weitsicht des RAF-Mannes erklärt, allzu kurz kam die strafprozessuale Vertretung des Angeklagten Folkerts.

Dabei hätte sich die Szene im Utrechter Autoverleih, wo Folkerts im September auf die Polizisten schoß, weiter auslegen lassen, als es der Staatsanwalt einräumen mochte. Laut Anklage sind die Beamten am Tatort ohne gezogene Waffen zur Sache gegangen, »um an Ort und Stelle sowenig Unheil wie möglich zu verursachen«; das Unheil entstand erst, als Folkerts sofort feuerte, wie geplant und unbeirrt: »Kein Wortwechsel, keine unkontrollierte Gemütsbewegung, kein Jähzorn« sei im Spiel gewesen.

So simpel indes muß es keineswegs abgelaufen sein. Mit Sicherheit hat Utrechts Polizei das Risiko ihrer Beamten falsch eingeschätzt. Schußfeste Westen fehlten ebenso wie Einstellung zum Gegner. Folkerts zog und schoß so schnell, merkte der Gerichtsvorsitzende an, »daß die Beamten nicht einmal sagen konnten, sie seien von der Polizei und noch als Zeuge wunderte sich der überlebende Beamte über »diese Arbeitsweise« des Täters.

Daß der indes so kalkuliert gehandelt hat, wie vom Staatsanwalt dargestellt, widerspricht eher kriminalpsychologischer Erfahrung. Nicht weniger wahrscheinlich jedenfalls wäre die Streßsituation eines Überraschten gewesen, der in Panik drauflosschoß.

Der Tatablauf als eine verhängnisvolle Verkettung aus Dilettantismus, Panik und Gewalt so hätte sich vor Gericht auch argumentieren lassen, um der knapp formulierten Mordvorsatz-These des Anklägers zu begegnen. Doch die Anwälte haben diese Chance nicht einmal gesucht.

Rechtsanwalt Arnoud Willems machte für seinen Mandanten allenfalls eine Art Polit-Streß geltend. Folkerts habe seine Auslieferung in die Bundesrepublik gefürchtet. in ein »unfreies Land«, wo Widerstand gegen die herrschende Despotie legitim sei.

Ein wenig immerhin wollte Rechtsanwalt Willems für seinen Mandanten das Überrumpelungsmoment der Tatsituation ("Alles ging so rasend schnell") nutzen: Folkerts habe reflexartig, also nicht gezielt geschossen und könne deshalb auch nur wegen Körperverletzung mit tödlicher Folge verurteilt werden.

Nicht einmal so weit dagegen mochte Mitverteidiger Pieter Bakker Schut mittun. Dessen Taktik beschränkte sieh darauf, Knut Folkerts als Kombattanten im Befreiungskampf gegen den westdeutschen Staat -- »ein monströser Counter-Insurgeney-Apparat« -- zu stilisieren. Eingehend geißelte der Anwalt das »antikommunistische Modell Deutschland« mit seinen »Folterbeschlüssen«, seinen »militärpolitischen« Gerichtsverfahren. Bakker Schut: »Mijnheer de President, mit diesem Staat befindet die RAF sich im Kriegszustand.«

* In Utrecht, mit den Anwälten Bakker Schut und Willems (Pressezeichnung).

Der Anwalt forderte deshalb für seinen Mandanten eine Behandlung gemäß Genfer Konvention, die nach neueren Zusatzregelungen Mitgliedern bestimmter Befreiungsbewegungen den Kriegsgefangenenstatus garantiert. Daß diese Argumentation im Utrechter Prozeß hei den Utrechter Richtern äußerstenfalls extravagant wirken würde, war abzusehen. Aus Bakker Schuts Position, »Gegenwehr hei der Gefangennahme« sei »im Krieg keine strafbare Handlung«, konnte ein unter Friedensbedingungen amtierendes Gericht eigentlich nur dies eine entnehmen: Vorsatz beim Schießen.

So fiel die Verteidigungstaktik, die politische Darstellung des Mandanten auf Kosten seiner Prozeßchancen, auf den Angeklagten selbst zurück.

Schon dessen -- aus RAF-Prozessen gewohnte -- Weigerung, mit dem Gericht die Tat und deren persönlichen Hintergrund zu diskutieren, kam teuer. Richter Karel Bieger, auf schiere Eindrücke aus der Verhandlung angewiesen, diagnostizierte eine »kalte, vollkommen gleichgültige Haltung«; Folkerts schien ihm einer, der »strikt die von ihm angenommene Lehre verfolgt« und zur Wiederholung der Taten »bereit und imstande« ist.

Die Verteidigung hatte Folkerts' angebliche Furcht vor Auslieferung in die Bundesrepublik als schuldvermindernd reklamiert. Das Gericht kam auf das Motiv zurück, wertete es jedoch genau entgegengesetzt -- als Beleg für Vorsatz. Für Kriegsgründe der RAF in Holland sah das Gericht schließlich »keine Anhaltspunkte«.

Dafür hatte es zu Bakker Schuts formellem Kriegsrechtsstandpunkt eine fachliche Anmerkung. Das vom Anwalt ständig herbeigezogene Zusatzprotokoll der Genfer Konvention sei -- so Richter Bieger milde -- von Holland noch nicht ratifiziert und mithin gar nicht in Kraft.

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