Keine »Karotte zwischen Bananen...«
Das Urteil geht um ein Jahr über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus: acht Jahre Freiheitsstrafe für den Juristen Dr. Hans-Otto Scholl, 52, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Ein brutales Urteil?
Hans-Otto Scholl hat bis zuletzt behauptet, er habe mit der ihm vorgeworfenen Tat nichts, aber auch gar nichts zu tun. Ein anderer, ihm Unbekannter, habe am 28. Dezember 1984 in den Kurhaus-Kolonnaden von Baden-Baden ein Juweliergeschäft überfallen, den Sohn des Inhabers und seine Freundin gefesselt, mit einem Revolver geschlagen einen Schluß abgefeuert und sich mit Schmuck im Verkaufswert von 2,6 Millionen Mark davongemacht. Ein Urteil, das sich auf »nichts als Indizien« stützt, die auch ganz anders hätten gewürdigt werden können?
Der Prozeß gegen Hans-Otto Scholl ist Zweifel und Kritik zunächst einmal deshalb ausgesetzt gewesen, weil er so lange dauerte. Die Hauptverhandlung begann am 4. Juli 1985. Sie ging erst am Freitag vergangener Woche nach 38 Sitzungstagen mit dem Urteil zu Ende. Das war für die Öffentlichkeit schwer verständlich. Jeder kleine Räuber wäre, so hieß es, längst abgeurteilt.
Hans-Otto Scholl ist Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI) gewesen, er war Landesvorsitzender der FDP in Rheinland-Pfalz von 1974 bis 1981 und Mitglied des Landtags in Mainz, in Ludwigshafen-Oggersheim ist er Nachbar von Bundeskanzler Kohl. Doch die Dauer der Hauptverhandlung und die Heftigkeit, mit der sie zeitweise verlief, haben eine andere Ursache.
Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden hatte ihren Vorsitzenden Richter als Vizepräsidenten an das Landgericht Offenburg verloren. Bis zur Beauftragung eines anderen Vorsitzenden Richters führte der heute 48 Jahre alte Richter am Landgericht Paul Grigo die Geschäfte. Er setzte den Beginn der Hauptverhandlung auf den 4. Juli 1985 an.
Als dem Vorsitzenden Richter Günter Hertweck, heute 47, Mitte Mai 1985 die 1. Große Strafkammer übertragen wurde, fand er einen erstaunlichen Sitzungsplan für den Prozeß gegen Hans-Otto Scholl vor. Richter Grigo hatte nicht mehr als sieben Tage für die Hauptverhandlung vorgesehen. Wie sehr er diese sieben Tage überfüllte, ergibt sich beispielsweise daraus, daß er schon für den ersten Tag 13 Zeugen vorsah. Und erstaunlich war auch, daß der Richter Grigo an der von ihm so eng geplanten Hauptverhandlung gar nicht würde teilnehmen können, weil er sich zu dieser Zeit - genauso wie der zweite beisitzende Richter - in Urlaub befand.
In einer Anregung des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden, zu prüfen, ob angesichts dieser beiden Abwesenheiten der Beginn nicht besser aufgeschoben werde, sah der Richter Grigo einen Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit. Hätte der Vorsitzende Richter Hertweck den Prozeßbeginn auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und den Sitzungsplan korrigiert - es hätte Fragen über Fragen gegeben. Die Öffentlichkeit hätte Einblick in das Spannungsfeld bekommen, in dem auch Richter miteinander leben.
Der Vorsitzende Richter Hertweck korrigierte nicht und ersparte dem Landgericht Baden-Baden damit unangenehme Nachforschungen. Doch wahrscheinlich fühlte er sich auch ein bißchen herausgefordert. Wenn der Richter Grigo der Meinung war, daß sieben Tage genügen müßten, wie würde es dann aussehen, wenn er von vornherein einen größeren Zeitaufwand für erforderlich hielt. Damit freilich alarmierte der Vorsitzende Richter Hertweck die Verteidigung. Anderthalb Stunden am ersten Tag für eventuelle Besetzungsrügen, für die Einlassung des Angeklagten zur Person und zur Sache. Und dann bereits, als die Zeugen eins und Zwei von insgesamt 13 an diesem Tag, die beiden Tatopfer - das mußte in einer verantwortungsbewußten Verteidigung den Verdacht wecken, daß zumindest der Vorsitzende ihrem Mandanten nicht unvoreingenommen gegenüberstehe.
Die Dauer der Hauptverhandlung ist nicht darauf zurückzuführen, daß einem Prominenten mehr Zeit und Mühe als üblich zuteil wurden. Ihre Ursache ist auch nicht darin zu sehen, daß die Rechtsanwälte Egon J. Geis, Frankfurt Margit Fleckenstein und Rüdiger Weidhaas, beide Ludwigshafen, sich tollwütig verhielten. Sie mußten reagieren, wo immer sich eine mögliche Voreingenommenheit oder eine voreilige Meinungsbildung auch nur andeuteten. Und obendrein lag über allem, was sie unternahmen, von Prozeßbeginn an der Schatten der Tatsache, daß in einem von Hans-Otto Scholl in Zürich gemieteten Safe zwei Stücke aus der Beute von Baden-Baden gefunden worden waren, »die verdammten Klunkern«.
Die Erklärung, die Hans-Otto Scholl dafür gab, daß zwei Stücke aus der Baden-Badener Beute zu ihm gelangt sind, konnte kaum als Fundament einer aussichtsreichen Verteidigung gelten. Sie seien ihm übergeben worden, damit er sie für einen gewissen Keßler verkaufe. Für diesen habe von dem Erlös eine Kaution gestellt werden sollen. Da er einen Keßler gekannt und gelegentlich, aber nicht anwaltlich, beraten habe, sei er darauf ohne Nachdenken eingegangen. _(Mit Verteidigern Margit Fleckenstein, ) _(Weidhaas. )
Hans-Otto Scholl hat sich als »Opfer eines Komplotts« dargestellt. Ein Mann namens Weber-Perez habe sich an ihn herangemacht. Er habe vorgegeben, am Kauf eines Hauses in Bad Soden interessiert zu sein, das - wie das von seiner Familie bewohnte Haus in Ludwigshafen-Oggersheim - Hans-Otto Scholl gehörte und in dem eine Freundin von ihm wohnte. Jählings habe dieser Weber-Perez ihn dann telephonisch darauf hingewiesen, daß die beiden wegen der Keßler-Kaution übergebenen Stücke »heiße Ware« seien - und ihn zu erpressen versucht. Ziel des Erpressers: Akten aus der Zeit, in der Hans-Otto Scholl Hauptgeschäftsführer des BPI war.
Das Juweliergeschäft in Baden-Baden sei, so Hans-Otto Scholl, von einem Mann überfallen worden, den man als seinen Doppelgänger hergerichtet habe, um ihn in eine ausweglose Lage zu bringen.
Die Verteidigung mußte also davon ausgehen, daß der Mann namens Weber-Perez sich nicht einfinden und nicht finden lassen würde. Denn wer so etwas anzettelt, spricht in aller Regel über sein konspiratives Kunstwerk nicht gern. So kam es denn auch, keine Spur von Weber-Perez. Zwar gab es einen Zeugen Keßler, doch der hatte nie mit Hans-Otto Scholl wegen einer Kaution verhandelt oder verhandeln lassen.
Die Verteidigung hatte nur eine Front, an der sie, sieht man vom Kampf gegen die Voreingenommenheit oder die voreilige Meinungsbildung ab, streiten konnte: die Wiedererkennung Hans-Otto Scholls durch die Zeugen, vor allem durch die Opfer der Tat - und damit verbunden eine möglicherweise verfrühte Fixierung der Ermittler auf ihren Mandanten.
Verteidiger Weidhaas hat alles unternommen, um zu belegen, daß das »süße Gift der Suggestion« eine verhängnisvolle Rolle gespielt habe. Doch als das Gericht dann, nur ein Beispiel, die Gegenüberstellung wiederholte, die Szene, in der die Zeugen Hans-Otto Scholl unter anderen Männern als den Täter wiedererkannt hatten - da erwies sich, daß man ihn keineswegs als eine »Karotte unter Bananen« vorgeführt hat. Die Männer, unter denen er stand, sahen ihm so weit wie tatsächlich möglich ähnlich.
Verteidiger Geis hat die Zeugen, die Hans-Otto Scholl wiedererkannten, bis zum Exzeß attackiert. Es wäre dem Gericht nicht vorzuwerfen gewesen, wenn es diese hochnotpeinliche Inquisition in einigen Punkten nicht zugelassen hätte. Es ließ sie zu - und so kann nicht behauptet werden, diesen Zeugen sei irgend etwas erspart geblieben, was ihre Aussage hätte widerlegen können.
Hans-Otto Scholl ist am Tag des Überfalls in Baden-Baden gewesen. Er will zur Tatzeit eingekauft haben. Nur vorübergehend habe er sich von seiner ihn begleitenden Familie getrennt. Doch seine Zeitangaben über Aufenthalte an anderem Ort decken die Tatzeit nicht ab. Und er ist wiedererkannt worden.
Am 9. August 1985, am 15. Tage der Hauptverhandlung, war der Prozeß für den Angeklagten verloren. Die beiden Stücke aus der Beute, die im von Hans-Otto Scholl gemieteten Safe in Zürich gefunden worden waren, wurden bestätigt. Mit »absoluter Sicherheit« erkannte ein Zeuge den Ring wieder, den er dem Juwelier in Baden-Baden in Kommission gegeben hatte. Im zweiten Fall räumte eine sachverständige Zeugin zwar ein daß es theoretisch möglich sei, einen größeren Stein auf ein identisches Maß herabzuschleifen. Aber sie erklärte das für höchst unwahrscheinlich. Auch wies sie auf unverwechselbare Kennzeichen wie Einschlüsse hin. Ihres Befundes war sie zu 99,99 Prozent sicher.
Es kam noch ärger für die Verteidigung. Die Freundin Hans-Otto Scholls hatte ausgesagt, er habe einmal auf ihren Wunsch im Garten in Bad Soden auf Maulwürfe geschossen. Hans-Otto Scholl bestätigte das und beschrieb bereitwillig, wo man suchen müsse. Dieses Kapitel gehört unter die unübertreffliche Überschrift, unter der Felix Kurz in der »taz« berichtete: »Die Rache des Maulwurfs«.
Es wurde tatsächlich ein Projektil gefunden. Ein Sachverständiger des Bundeskriminalamtes (BKA) schloß nicht aus, daß es aus der Waffe stammt, aus der das Geschoß abgefeuert wurde, das man beim Juwelier in Baden-Baden gesichert hat. Die Umstände, unter denen er zu diesem Resultat kam waren befremdend. Zunächst hatte der Sachverständige nämlich keine Beziehung zwischen den beiden Projektilen hergestellt.
Doch Hans-Otto Scholl insistierte, es müsse sich mehr als ein Projektil in Bad Soden finden lassen. Und so ordnete das Gericht - hatte Hans-Otto Scholl damit nicht gerechnet? - eine weitere Suche an. Man wurde wieder fündig. Diesmal allerdings wurde nicht das BKA zu Rate gezogen. Und so erstattete der stellvertretende Leiter des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich ein Gutachten, aus dem sich makellos ergab daß alle drei Projektile aus einer Waffe abgeschossen worden sind - aus einer Smith & Wesson, Kaliber .38 special, Typ 37. Eine derartige Waffe besaß Hans-Otto Scholl auf Waffenschein. Sie soll ihm etwa 1982 abhanden gekommen sein, ohne daß er das gemeldet hat.
Auf drei Säulen ruht, so der Vorsitzende Richter Hertweck in der fast dreistündigen mündlichen Urteilsbegründung, die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft Hans-Otto Scholls: auf der Wiedererkennung, auf den beiden Schmuckstücken im Safe in Zürich, auf den drei Projektilen. Das Motiv Hans-Otto Scholls sah das Gericht in einer katastrophalen finanziellen Situation. Er hatte 1,8 Millionen Mark Schulden. Allein an Zinsen hatte er monatlich 28000 Mark zu zahlen. Geradezu erbittert hat Hans-Otto Scholl in der Hauptverhandlung dieser Einschätzung seiner finanziellen Lage widersprochen. Er habe erhebliche Vermögenswerte besessen, zwei Häuser, Kunstgegenstände wie Gemälde, Radierungen, Skulpturen, auch Orientteppiche, Goldmünzen, Brillanten, Uhren, Schmuck, Silbersachen und anderes mehr.
Gegen Hans-Otto Scholl ist von der Staatsanwaltschaft Frankfurt nach
»Strafanzeige einer anonymen Person« ab August 1980 ermittelt worden. Es bestand der Verdacht, er habe als Hauptgeschäftsführer des BPI von 1974 bis 1980 Gelder veruntreut, indem er eigenmächtig und spekulativ über Mittel der Verbandsreserve Anlageverfügungen traf. Er habe Geld des BPI in Sachwerte investiert, die er für krisensichere Vermögensanlagen hielt, in Kunstgegenstände wie Gemälde - siehe oben. Die Ermittlungen führten im Mai 1981 »nicht zur Begründung eines für die Erhebung der öffentlichen Klage erforderlichen hinreichenden Tatverdachts«.
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens war jedoch kein Sieg für Hans-Otto Scholl. Hans-Otto Scholl schied beim BPI mit einer Vereinbarung aus, die ihm unter anderem die Zahlung von 1,6 Millionen Mark auferlegte - und ihm dafür die von ihm angeschafften »Werte« überließ.
In einer Hinsicht ist dieser Prozeß politisch gewesen: Hans-Otto Scholls unseliges Geschäftsgebaren als Hauptgeschäftsführer des BPI ist für ihn glimpflich ausgegangen. Man wird nichts Kapitales zu verbergen gehabt haben, aber auch nicht daran interessiert gewesen sein, daß ein erbitterter Scholl Atmosphärisches ausplaudert.
Und andere - hatten ein Interesse daran, den FDP-Politiker auf der Bühne zu halten. Vielleicht würde man ihn in Rheinland-Pfalz noch nötig haben. So erhielt er auch für zwei Jahre einen Beratervertrag bei der Lufthansa. Hans-Otto Scholl ist nicht gezwungen gewesen, wenigstens mit sich selbst reinen Tisch zu machen.
Die Verteidigerin Margit Fleckenstein plädierte wider das von der Anklage behauptete finanzielle Motiv Hans-Otto Scholls. Einer von den beiden Schöffen in Baden-Baden war Bankdirektor. Verteidiger Weidhaas sprach gleichfalls davon, »welche Kreditwürdigkeit dieser Angeklagte besaß ... und noch besitzt«. Doch vor allem widmete sich Verteidiger Weidhaas der These, daß ein Mann von der Intelligenz Hans-Otto Scholls sich nicht so dumm verhalten könne, wie sich der Mann verhalten hat, der in Baden-Baden das Juweliergeschäft überfiel. »Dieser Idiot von Täter«, rief er. Ach, wieviel Schwachsinn haben wir größter Intelligenz zu danken.
Die Verteidigerin Margit Fleckenstein und der Verteidiger Weidhaas beantragten Freispruch. Verteidiger Geis plädierte nicht. Er stellte nur einen Hilfsbeweisantrag für den Fall, daß das Gericht von der Täterschaft seines Mandanten überzeugt sein sollte. Für diesen Fall beantragte er die psychiatrische Begutachtung von Hans-Otto Scholl. »Ich sollte nicht davon abrücken, die Gefahr einer Verurteilung zu sehen«, sagte der Verteidiger Geis und zitierte aus dem von Hans Dahs, dem Sohn, fortgeführten »Handbuch des Strafverteidigers« von Professor Hans Dahs: _____« Der deutsche Strafprozeß kennt keine Zweiteilung des » _____« Verfahrens nach Art des anglo-amerikanischen Rechts. » _____« Entschei dung über Schuld und Straffrage erfolgt vielmehr » _____« in einem einheitlichen Spruch. Diese Verfahrensordnung » _____« bringt für die Verteidigung fast unlösbare Schwierigkei » _____« ten mit sich. Ein Verteidiger, der seinen Antrag auf » _____« Freispruch mit beredten Worten eingehend begründet hat, » _____« verliert seine Glaubwürdigkeit, wenn er anschließend für » _____« den Fall der Verurteilung mildernde Umstände erbittet » _____« oder überhaupt Ausfüh rungen zur Strafbemessung macht... »
Der Verteidiger Geis entschloß sich dazu, nur einen Hilfsbeweisantrag zu stellen. Er bewies in diesem Augenblick daß er mehr ist als ein scharfes, mitunter böses Maulwerk, daß er vielmehr für den Mandanten noch dann etwas zu retten sucht - wenn alles verloren ist. Der Verteidiger Geis setzte den Ruf seiner Unerbittlichkeit aufs Spiel und lieferte sich Mißdeutungen aus, ein denkwürdiger Augenblick.
Noch einmal trat das Gericht in die Beweisaufnahme ein, wurde der Psychiater Dr. Achim Mechler, Schwetzingen gehört. Er hatte sich schon einmal geäußert, doch da hatten ihm nur seine Beobachtungen in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestanden. Vor dem zweiten Gutachten sprach Hans-Otto Scholl mit ihm, dazu hatte er sich bereit gefunden obwohl er daran festhielt, daß er immer wisse, was er tue, daß er sich immer habe steuern können.
Der Sachverständige versuchte auch in seinem zweiten Gutachten nicht, der Anklage behilflich zu sein. Er beschrieb ein »narzißtisches Lebenskonzept« einen Mann, den sein Sturz als Hauptgeschäftsführer des BPI schwer getroffen hat. Die Hans-Otto Scholl vorgeworfene Tat sei »wenig persönlichkeitsadäquat«, aber in besonderen Situationen könne ein Mensch tun, »was er sonst nicht täte«. Der Sachverständige Mechler sagte kein Wort zuviel - darauf, daß Hans-Otto Scholl verheiratet ist, aber auch mit einer Freundin zusammenlebt, daß sein Anspruch an das Leben weit über das Finanzielle hinaus unmäßig ist, ging er mit keinem Wort ein.
Noch einmal wurde plädiert, noch einmal hatte Hans-Otto Scholl ein Schlußwort. Er mußte es unterbrechen, um eine Pause bitten. Seine Gesichtsmuskeln krampften, er konnte nicht mehr sprechen. Die Gewalt, mit der er sich gegen sich selbst und alles, was ihn unentrinnbar einschloß, noch einmal durchzusetzen suchte - es war unerträglich. Er ist entsetzlich einsam.
Wir wissen nicht, wie wir uns Menschen gegenüber verhalten sollen, die sich zu etwas bekennen müssen. Wir werfen ihnen Selbstmitleid vor, wenn sie die Wahrheit sagen, schaffen uns Distanz zu ihnen mit der Behauptung, es gehe ihnen nur um Strafmilderung. Wie würden wir mit einem Hans-Otto Scholl umspringen, der sich zur Tat oder einer Mittäterschaft bekennen würde?
Ein Hans-Otto Scholl, der auf dem besteht, was er behauptet hat, wird die Haft, die er nach dem Urteil verbüßen muß, seelisch nicht überleben. Noch gibt ihm die Hoffnung auf die Revision eine Illusion.
Die Anklage vertrat der Leitende Oberstaatsanwalt Dr. Reiner Haehling von Lanzenauer, 57. Verteidiger Geis, sagte zu seinem Strafantrag, er sei ein Antrag »ohne blinde Verfolgungswut« gewesen. Das Gericht ist um ein Jahr über den Antrag des Oberstaatsanwalts hinausgegangen. Das spricht nicht gegen das Gericht, aber das spricht vor allem nicht gegen den Oberstaatsanwalt.
Mit Verteidigern Margit Fleckenstein, Weidhaas.