Baader-Meinhof Klar oder krank
Linke Genossen der »Roten Hilfe Bochum« wollten mal wieder die Republik aufklären: »Ulrike Meinhof soll verrückt gemacht werden.«
Auf Flugblättern beschworen die Genossen »die furchtbare Tradition« von »Menschenversuchen in diesem Land«, und Rote Helfer aus Frankfurt zielten mit der Anklage, »entmenschte Medizin« mache sich »zum Komplicen der Kommunistenfresser vom Bundesgerichtshof (BGH)«, speziell auf einen Arzt im Saarland: Hermann Witter, 57, Professor für forensische Psychologie und Psychiatrie an der Saar-Universität in Homburg. Drei Wochen später fand die Kripo in der Garage des Mediziners – zwischen Pkw und Öltank – einen Benzinkanister samt Zeitzünder.
Anlaß für Aufregung und Anschlag war Witters Bereitschaft, die inhaftierte BM-Chefin Ulrike Meinhof, 38, die 1962 wegen eines Hirntumors operiert worden war, für den bevorstehenden Prozeß auf ihren Geisteszustand zu untersuchen. Denn der hirnorganische Befund von damals legt heute zumindest die Möglichkeit nahe, daß Entwicklung und Verhalten der Anarchistin während der letzten Jahre auch von ihrer Erkrankung mitbestimmt gewesen sein könnten. Denkbare Folge: je nach Grad ihrer Zurechnungsfähigkeit könnte Ulrike Meinhof vor Gericht milder oder gar nicht bestraft werden.
Von der Frage, ob die Leitfigur der RAF im Untergrund auch immer klar bei Kopf oder vielleicht krank gewesen ist, hängt auch in ihrem Fall die Entscheidung über Schuld und Strafmaß ab. Ankläger und Richter sind laut Strafprozeßordnung gezwungen, alle Tatsachen und Beweismittel auszuschöpfen, die von Bedeutung sein können – ein Grundsatz, der auch schon im Ermittlungsverfahren gilt.
Da eine Überprüfung der Zurechnungsfähigkeit regelmäßig die Chance einer milderen Strafe einschließt, widersetzen sich Beschuldigte einer solchen Expertise nur in Ausnahmefällen. Anders Ulrike Meinhof: Offenkundig von der Sorge geplagt, Konzept und Kampf der RAF-Genossen könnten am Ende womöglich nur als Produkt eines kranken Hirns erscheinen, lehnte sie Maßnahmen zur Hirndiagnose ebenso strikt ab wie ihre Mitwirkung an einer Exploration durch den Psychiater.
Als Professor Witter die Inhaftierte im Mai in der Anstalt Köln-Ossendorf aufsuchen wollte, empfing sie ihn schon beim Eintreten in die Zelle mit dem Schrei: »Mach, daß du rauskommst.« Witter: »Ich habe Mitgefühl mit dieser Person, die sich in einer schrecklichen Situation befindet.«
Was Ulrike Meinhof nicht wollte, will die Justiz nun mit Gewalt: Auf Antrag der Bundesanwaltschaft beschloß BGH-Ermittlungsrichter Georg Knoblich am 13. Juli:
Bei der Beschuldigten Ulrike Meinhof dürfen von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst in der Vollzugsanstalt Röntgenaufnahmen des Schädels und eine Szintigraphie des Gehirns vorgenommen werden.
Diese Maßnahmen dürfen auch gegen den Willen der Beschuldigten erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges und unter Narkose durchgeführt werden.
»Schädelöffnungsbeschluß« – empörten sich die Roten Helfer, bauschten die diagnostische Routinemaßnahme, die medizinisch nicht einmal als »Eingriff« gilt, zur »Operation« auf und unterstellten dem BGH, er nehme »mit seinem Beschluß Mord an Ulrike Meinhof tatsächlich in Kauf«. In Heidelberg und Bochum kursierten Unterschriftslisten »gegen Menschenversuche«, »Bild am Sonntag« verwirrte die Szene mit der Falschmeldung, Witter habe Ulrike Meinhof schon untersucht.
Meinhof-Anwälte Eberhard Becker und Jürgen Laubscher legten gegen den so vehement gescholtenen Gerichtsbeschluß Beschwerde ein. Sie hat keine aufschiebende Wirkung – was bedeutet, daß die Bundesanwaltschaft den Beschluß jederzeit vollstrecken kann. Karlsruher Juristen freilich sind sicher, daß der Generalbundesanwalt in der heiklen Streitfrage die noch ausstehende Beschwerdeentscheidung des 3. Strafsenats nicht unterlaufen wird.
Ein solcher Schritt wäre in der Tat verhängnisvoll. Denn der Knoblich-Beschluß ist offenkundig rechtswidrig und verstößt sogar gegen das Grundgesetz – freilich aus ganz anderen Gründen, als die aufgebrachten Kritiker meinen.
Nicht etwa, weil das Szintigramm so gefährlich wäre, sondern weil es wegen der besonderen Krankengeschichte der Ulrike Meinhof gar nicht zur »Feststellung von Tatsachen« führen kann, »die für das Verfahren von Bedeutung sind« (wie es die Strafprozeßordnung für solche Untersuchungen gegen den Willen des Beschuldigten verlangt), und weil es zum angestrebten Zweck auch nicht »geeignet und erforderlich« ist, wie es das Bundesverfassungsgericht für derartige Fälle fordert.
Gutachter Witter, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesgerichtshof ist die genaue Kranken- und Operationsgeschichte von Ulrike Meinhof bis heute offensichtlich unbekannt. Das ergibt sich ebenso aus Vorschlag und Anordnung der hier zwangsläufig ergebnislosen Diagnosemaßnahmen wie aus dem sechsseitigen Schreiben Witters vom 10. Mai an den Generalbundesanwalt: »Vor der Hauptverhandlung sollte aber auf jeden Fall soweit als möglich der Operationsbefund am Schädel der Beschuldigten geklärt werden. Da eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht wohl nicht zu erwarten ist, wird eine Auskunft des früher behandelnden Arztes nicht zur Verfügung stehen.«
Was offenbar keiner der Beteiligten weiß: Kranken- und Operationsgeschichte der Ulrike Meinhof (geschiedene Röhl) sind längst (inklusive einer Angiogramm-Aufnahme des Schädels) in einer jedermann zugänglichen DDR-Fachzeitschrift veröffentlicht worden, wenngleich der Name der Patientin nur mit »R. U.« (Röhl Ulrike) angegeben ist. Titel: »Sonderdruck aus dem Zentralblatt für Neurochirurgie, Band 29 (1968), Heft 1, Seite 25-26; J. A. Barth/Verlag/Leipzig«.
Danach ergab sich bei der Spezialuntersuchung im September 1962, daß im Schädel der Patientin das Endstück der Kopfschlagader Arteria carotis interna hochgezogen, der Anfangsteil der Arteria cerebri media angehoben war – was auf einen Tumor deutete. Diagnostiziert wurde ein kirschgroßes, stark durchblutetes Kavernom »im Bereich des rechten Sinus cavernosus«.
Sechs Wochen später, am 23. Oktober 1962, wurde Ulrike Meinhof operiert: Die Außenwand des Blutleiters Sinus cavernosus war hügelartig durch einen im Sinus sitzenden kirschgroßen Tumor vorgetreten. Die Geschwulst selber besteht mithin nicht aus Hirnzellen, sondern aus stark blutgefüllten Bindegewebsräumen.
Entfernen freilich ließ sich die Geschwulst wegen der Gefahr schwerer Hirnblutungen nicht – denn die Haut über ihr erwies sich als so verdünnt, daß sie hätte platzen und sich binnen einer Minute ein halber Liter Blut ins Hirn hätte ergießen können. Die Chirurgen konnten deshalb die Oberfläche des schwammartigen Gebildes auch nur durch Anlegen einiger Silberklammern raffen, um die Wölbung abzuflachen.
Dieser Befund von 1962 setzt heute der Diagnostik Grenzen, wenn sie unter Zwang vollzogen werden soll. Denn ein Hirn-Szintigramm ist zwar ungefährlich (Strahlenbelastung wie bei einer durchschnittlichen Röntgenaufnahme), aber gleichwohl unzulässig, weil im Meinhof-Fall von vornherein nutzlos.
Beim Hirn-Szintigramm, für das keine Narkose, aber das Kopf-Stillhalten notwendig ist, wird eine radioaktive Substanz in die Vene gespritzt. Nach etwa einer Stunde haben sich die Radio-Isotopen verteilt. Auf dem Registrierschirm zeichnen sich mit kleinen bunten Strichen Verteilung und Konzentration der Substanz in bestimmten Gewebebereichen ab, womit in aller Regel Tumorzellen und Gefäßverformungen geortet werden können.
Die notwendige Apparatur ist relativ groß und teuer, paßt aber in einen VW-Transporter und könnte notfalls auch in eine Haftanstalt geschafft werden. Aber der ganze Aufwand bliebe umsonst.
Denn die Tatsache, daß das Meinhof-Kavernom im selber blutgefüllten Sinus cavernosus sitzt, hat zur Folge, daß seine Kontur sich im Szintigramm nicht abheben kann. Überdies liegt es nahe an der Schädelbasis, wodurch sich im Szintigramm auch die Knochenstruktur niederschlägt, der Tumor sich dort hineinprojiziert und deshalb auch nicht abgrenzbar ist. Ein Münchner Neurochirurg zum SPIEGEL: »Ein Szintigramm wäre hier Pipifax.«
Mithin: Weil die Methode im konkreten Fall keine für das Strafverfahren bedeutsamen Resultate liefern kann, ist ihre Anordnung gegen den Willen von Ulrike Meinhof rechtlich unzulässig. Die RAF-Chefin unter diesen Umständen dem erhöhten Risiko einer Zwangs-Narkose auszusetzen, widerspräche dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wäre ein Verstoß gegen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit.
Verwertbaren Aufschluß darüber, ob der Tumor der Meinhof heute größer ist oder nicht (kleiner kann er kaum geworden sein), vermag nur eine andere Diagnose-Methode zu erbringen, die allerdings – gegen den Willen der Beschuldigten angewandt – wegen ihres Gefahrenrisikos rechtlich unzulässig ist: die Karotis-Angiographie.
Dabei werden – in Hamburg routinemäßig ohne Narkose, andernorts routinemäßig mit Narkose – 20 Kubikzentimeter eines Kontrastmittels in die Halsschlagader gespritzt. Ein aufwendiges Röntgen-Spezialgerät, das 30- bis 40mal pro Minute die Platten wechselt und das man auch nicht in eine Haftanstalt transportieren kann, stellt die Blutgefäße im Hirn so präzise dar, daß an ihren Ausbuchtungen oder Dellen Tumore gut sichtbar werden.
Freilich: Die Methode kann zu Verletzungen oder Verlagerungen der Halsschlagader führen, Durchblutungsstörungen verstärken und Luftembolien auslösen. Als Diagnose-Maßnahme gegen den Willen des Betroffenen ist sie deshalb aus Rechtsgründen unzulässig.
Aber selbst wenn man wüßte, daß der Tumor seit 1962 gewachsen ist, wäre damit nicht automatisch die verminderte Zurechnungsfähigkeit bewiesen. Zumindest noch 1966 klagte die spätere RAF-Genossin, sie sehe bei starker Ermüdung zuweilen Doppelbilder; auch wechselten bald nach der Operation Antriebsminderung mit euphorischem Antriebsschwung – doch bleibt dabei völlig offen, ob solche Symptome auf den Tumor oder die Operation selber zurückgehen. Starke Vergrößerungen der Geschwulst aber – sie kann auf Pflaumen- bis Faustgroße anwachsen – würden zwangsläufig sichtbare Verhaltensstörungen hervorrufen, die der Patient auch nicht kaschieren kann.
Wie immer – maßgeblich für den Nachweis mangelnder Zurechnungsfähigkeit bleibt der psychopathologische Befund, mithin Gespräch und Untersuchung durch den Psychiater. Bislang allerdings deutet nichts darauf hin, daß Ulrike Meinhof in eine solche Exploration einwilligt. Aber auch wenn sie bei ihrer Weigerung bleibt und somit weder der organische noch ein psychopathologischer Befund erhoben werden könne – allein die Diagnose von 1962 reicht hin für die Unausschließbarkeit des Zweifels, ob Tumor und Operation nicht doch das spätere Verhalten der Guerilla-Genossin mitbeeinflußt haben.
So sind Ulrike Meinhof Paragraph 51 Absatz 2 (verminderte Zurechnungsfähigkeit) und damit Strafmilderung so gut wie sicher – ob ihre Anwälte und sie selber das wollen oder nicht.