Klassischer Fall - DER SPIEGEL
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MENSCHENRECHTE Klassischer Fall

Minister Genscher schlägt einen Menschenrechtsgerichtshof bei der Uno vor: Die DDR soll an den Pranger.
• aus DER SPIEGEL 40/1976
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Vor drei Jahrzehnten verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) die Resolution 217 A (III), ihre »Allgemeine Erklärung der Menschenrechte«. Anspruchsvoll, doch unverbindlich für die Vertragsstaaten. eher für eine Welt als Wille und Vorstellung besagt seither Artikel 1: »Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.«

Seit drei Jahren sitzen die beiden deutschen Staaten in der Uno« und nun soll sich an einer deutschen Sache zeigen, was es mit den bislang nur postulierten Menschenrechten auf sich hat. Einen Menschenrechtsgerichtshof will Bundesaußenminister Hans-Dietrich Genscher am Dienstag dieser Woche in der New Yorker Vollversammlung vorschlagen -- zu Lasten der DDR.

Denn Genschers Initiative entspringt dem politischen Kalkül, die Schußpraxis der DDR-Wächter an der deutsch-deutschen Grenze anzuprangern, der jüngst auch der italienische Lkw-Fahrer Corghi zum Opfer fiel -- der DDR-Schießbefehl sei ein geradezu »klassischer Fall«, meint Genscher, für ein UN-Gericht, wie es ihm nun vorschwebt.

Einen förmlichen Antrag, solch eine Instanz zu schaffen, stellt Genscher allerdings wohlweislich nicht. Er bekäme dafür in der Vollversammlung keine Mehrheit, weil vor allem die Länder der Dritten Welt, aber auch die kommunistischen Staaten eine andere Menschenrechtskonzeption verfolgen. Für den Westen bilden die individuellen Bürgerrechte den Kern des Menschenrechts, im Osten und im Süden machen vor allem kollektive Rechte das Menschenrecht aus.

Gleichwohl schrecken die widrigen Mehrheitsverhältnisse in der Uno-Vollversammlung den Minister nicht. Er meint, es gelte wenigstens die moralische Kompetenz der Uno für den Westen zu nutzen, erfahrungsgemäß bleibe dabei ein bißchen hängen.

Allenfalls ein bißchen. Denn einmal muß der westdeutsche Vorstoß als zweiter vor dem ersten Schritt anmuten. Die Bundesrepublik hat bisher nicht das UN-Individualbeschwerdeverfahren anerkannt, mit dem erstmals für Angehörige aller UN-Staaten die Prüfung konkreter Menschenrechtsverletzungen in Einzelfällen gesetzlich verankert worden ist. Zum anderen belegt das bisherige Menschenrechtsverfahren in der Uno allzu deutlich, wie sperrig auf viele Staaten-Vertreter solches Rechtsgut wirkt. Am 23. März dieses Jahres ist der InternatiGnale Pakt über bürgerliche und politische Rechte« von 1966 in Kraft getreten, seit demselben Tage auch gilt das sogenannte »Fakultativprotokoll« zum Pakt. Danach können sich in ihren Menschenrechten verletzte »Einzelpersonen« an einen UN-Ausschuß für Menschenrechte wenden.

Den Pakt selber, der in 27 Artikeln vom Recht auf Selbstbestimmung über die Gewerkschaftsfreiheit bis zum öffentlichen Dienst Menschenrechte sichert, ratifizierte die Bundesrepublik schon 1973. Das »Fakultativprotokoll«, den Menschenrechtsweg für den einzelnen Bürger, hingegen hat die Bundesregierung noch nicht gezeichnet.

»Verfahrensrechtliche Überschneidungen« mit der freilich enger gefaßten Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 sind laut amtlicher Begründung nicht auszuschließen. So könnte sich beispielsweise ein Untersuchungsgefangener gegen überlange Haftdauer sowohl bei der Straßburger Menschenrechtskommission als auch beim Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen beschweren und womöglich zwei gegenläufige Entscheidungen erwirken.

Als »Grundtatsachen« für wirksamen internationalen Menschenrechtsschutz benannte vor Jahren der Wiener Völkerrechtler Andreas Khol: > Ein Menschenrechtskatalog müsse von »im großen und ganzen« übereinstimmenden »Wertvorstellungen über die Wirtschafts- und Sozialordnung« in den verpflichteten Staaten »getragen« werden; > der Katalog müsse »dem sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsstand der von ihm betroffenen Staaten entsprechen

Eben an dieser Basis aber für übereinstimmendes Menschenrechtsverständnis fehlt es augenfällig unter den UN -Staaten, trotz aller Deklarationen. Seit Jahren schon gehen Petitionen wegen systematischer schwerer Menschenrechtsverletzungen bei der Uno ein, gegen die Apartheidspolitik in Südafrika etwa oder die Rassendiskriminierung in Rhodesien. Die Behandlung dieser Bittschriften aber schon, die ohnehin nicht im Einzelfall Abhilfe schaffen, sondern nur allgemein den belasteten Staat aufmerksam machen sollen, mutet an wie eine Farce.

Zunächst listet die Menschenrechtsabteilung des Generalsekretärs die »Kommunikationen« auf und stellt Kurzfassungen her. Die werden dem betroffenen Staat zur Stellungnahme

* Überführung der Leiche, Flughafen Mailand

zugeleitet. Der braucht sich freilich gar nicht zu äußern.

Die Listen, teils vertraulich, teils offen, gehen mit -- oder ohne -- Erwiderung des Staates über eine Unterkommission an deren fünfköpfige Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppe prüft und prüft, die Zulässigkeit der Petitionen vor allem, und ist dabei doch nicht mehr als zehn Tage im Jahr beisammen. Als sie 1972 erstmals tagte, lagen ihr über 20 000 Kommunikationen vor, während ihrer zweiten Sitzung, ein Jahr später, weitere 7000 -- insgesamt soviel wie der Europäischen Menschenrechtskommission binnen 20 Jahren.

»Die Einstellung der Unterkommissionsmitglieder zur Frage schwerer Menschenrechtsverletzungen auf dieser Erde wird vielleicht am besten daraus ersichtlich«, erläutert Menschenrechtler Friedrich Meißner in seinem Buch »Die Menschenrechtsbeschwerde vor den Vereinten Nationen«, »daß die Unterkommission auf die Vorlage des ersten Berichtes der Arbeitsgruppe im Jahre 1972 gar nicht reagierte und der zweite nicht vertrauliche Bericht im Jahre 1973 deshalb nicht behandelt werden konnte, weil schon zu viele Unterkommissionsmitglieder abgereist waren.«

Falls sie mal Zeit haben, erstellen die Unterkommissionäre einen der Menschenrechtskommission zugedachten Prüfungsbericht. Ob der allerdings tatsächlich an die Kommission gelangt, entscheidet deren ebenfalls fünfköpfige Arbeitstruppe in erneuter Vorprüfung.

Erst nach diesem letzten Filter fertigt nunmehr die Menschenrechtskommission entweder eine Studie über »ständige, planmäßige, schwere und verläßlich bescheinigte Menschenrechtsverletzungen« in einem Land oder sie beauftragt -- bei Zustimmung des angegriffenen Staates -- ein Komitee mit einer genaueren Untersuchung der beanstandeten Zustände.

Dieses Komitee allerdings ist in erster Linie gehalten, möglichst keinen Staat zu verstimmen und auf eine gütliche Beilegung (friendly settlement) der Angelegenheit hinzuwirken. Nach dieser Maßgabe erstattet das Komitee der Menschenrechtskommission Bericht. Nun erst entscheidet diese, ob wirklich eine Studie angezeigt erscheint, die alsdann mit Sanktionsempfehlung dem Wirtschafts- und Sozialrat der UN vorzulegen ist -- theoretisch.

Gefertigt hat die Kommission noch keine einzige Studie. Binnen zwei Minuten hakten die Menschenrechtler den Punkt Menschenrechtsbeschwerden nicht selten von der Tagesordnung ab -- und wie das alles durch einen Gerichtshof anders werden soll, weiß womöglich nur Minister Genscher.

Bisher haben sich 100 000 Petenten (1970 bis 1976) aus aller Welt an die Menschenrechtskommission gewandt. Keinem Menschen hat sie bislang zu seinem Recht verholfen.

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