Verfassungsgericht Lauter Lappalien
Sie werden die »Weisen von Karlsruhe« genannt oder die »Hüter der Verfassung«. Irgendwann in den nächsten Tagen begehen sie ein Jubiläum, das sie gewiß nicht feiern werden: Die 16 Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts sehen der 75 000. Verfassungsbeschwerde entgegen.
Das Bürgerrecht, den Staat jederzeit vor Gericht zitieren zu dürfen, gilt als Errungenschaft der westdeutschen Nachkriegsdemokratie. Dennoch kommt bei den Richtern kaum Freude über das Jubiläum auf - das Recht auf Verfassungsbeschwerde wird so ausgiebig genutzt, daß das Gericht unter einer Lawine von Fällen begraben liegt.
Bücher über Glanz und Elend der Verfassungsbeschwerde füllen ganze Regale in den Fachbibliotheken. In vielen Arbeiten macht sich Resignation breit. Indiz dafür ist ein Bonmot, das der 1987 gestorbene Gerichtspräsident Wolfgang Zeidler fleißig verbreitete.
»Es wird erzählt«, kolportierte Zeidler, »daß unter deutschen Rechtsanwälten, halb im Scherz und halb im Ernst, die Floskel kursiert, die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde sei mühelos, kostenlos und aussichtslos.« Der wahre Kern des Zitats gilt noch immer - abgesehen lediglich davon, daß in Karlsruhe mittlerweile Gebühren erhoben werden, bei Nichtannahme einer Beschwerde bis zu 1000 Mark, bei nicht näher definierter »mißbräuchlicher« Inanspruchnahme des Gerichts bis zu 5000 Mark. Der Strom der Beschwerdeführer ist dennoch nicht versiegt.
Auch an den schlechten Aussichten hat sich nichts geändert. Nach der letzten Gerichtsstatistik obsiegen nur 1,45 Prozent der Beschwerdeführer.
Die Zahl kennzeichnet den Glücksspiel-Charakter der Verfassungsbeschwerde: Wer »bis nach Karlsruhe geht«, wie es im Volksmund heißt, hat geringere Chancen als einer, der im benachbarten Baden-Baden sein Glück beim Roulett versucht.
Die Verheißung, daß jeder David den Goliath Staat in seine Schranken weisen lassen kann, treibt jährlich 8000 und mehr Westdeutsche nach Karlsruhe. Die Gerichtsbürokratie sortiert die Eingaben grob vor; rund 3500 Bürger bleiben schließlich als Verfassungsbeschwerdeführer übrig. Sie machen die jeweils acht Richter der beiden Senate zu Ombudsmännern der Nation, bei denen jeder seine Sorgen und seinen Ärger ablädt.
In dreiköpfigen »Kammern« - jeweils drei pro Senat - wird vorgeprüft, ob eine Eingabe zulässig und begründet ist. In knapp 99 von 100 Fällen wird die Verfassungsbeschwerde »nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat«, wie es stereotyp heißt.
Zumeist ist die Ablehnung nachvollziehbar. Der eine beschwert sich, weil die Sozialhilfe seinen bisherigen Lebensstandard unberücksichtigt läßt, der andere, weil er meint, daß seine Rente * Bei der Verkündung der einstweiligen Anordnung zum Ausländer-Wahlrecht am 12. Oktober. falsch berechnet ist, ein dritter beklagt »das schreiende Unrecht«, das ihm durch irgendein Urteil widerfahren ist.
Dabei verkennen alle, daß die Verfassungsrichter keine Super-Revisionsinstanz bilden, die alle Denk-, Rechts- oder Regelungsfehler der anderen staatlichen Instanzen auszubügeln hat. Sie haben ausschließlich zu prüfen, ob ein Bürger in seinen Grundrechten verletzt worden ist.
Gleichwohl bindet die Beschäftigung mit einer gigantischen Zahl von aussichtslosen Wünschen die Arbeitskraft der Verfassungsrichter - mit dem Ergebnis, daß lediglich 40 bis 50 Grundsatzentscheidungen pro Jahr ergehen.
Im Urteil der Fachleute ist die Verfassungsbeschwerde ein schillerndes Instrument. Sie hat, wie der ehemalige Verfassungsrichter Hans Kutscher festhielt, mannigfache Bedeutung: »Neben ihrem ,kasuistischen Kassationseffekt' wird ihr ein ,genereller Edukationseffekt' und eine den Bürger in den Staat integrierende Funktion, ein hoher ,Integrationswert', zugesprochen.«
Weniger akademisch: Das Gericht hilft mitunter im Einzelfall, und die Politiker folgen, soweit sie lernfähig sind, den Geboten aus Karlsruhe. Das animiert die Bürger. Doch je öfter sie das Gericht anrufen, desto geringer wird dessen Effizienz.
Die Überlastung, urteilt Kutscher, habe »zu der paradoxen Situation geführt, daß in offensichtlich aussichtslosen Verfahren sehr schnell, über wichtige Fragen jedoch spät entschieden wird«.
Entscheidungen lassen oft vier Jahre und länger auf sich warten. Ein Patient, der - wie geschehen - gegen seine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik klagt und dann nach fünf Jahren endlich Erfolg hat, kann von Glück sagen, wenn er darüber nicht wirklich verrückt wird.
Und der Abiturient, der um einen Studienplatz kämpft, tut gut daran, erst mal ein Ausweichfach zu belegen. Dann ist er wenigstens mit dem Verlegenheitsstudium fertig, wenn er Bescheid aus Karlsruhe bekommt.
Doch weder von den langen Wartezeiten noch von den dürftigen Erfolgsaussichten lassen sich die Beschwerdeführer abschrecken. Das Prinzip Hoffnung scheint eine magische Anziehungskraft auszuüben. Das wiederum freut Richter wie Politiker, und deshalb scheuen sie radikale Reformen.
Den Grund dafür nennt Gotthard Wöhrmann, der ranghöchste wissenschaftliche Beamte des Gerichts: Amputationen der Verfassungsbeschwerde »könnten einen nachhaltigen Vertrauensschwund der Bürger in die Institution« zur Folge haben.
Das Festhalten am schönen Schein fordert einen hohen Preis. Die höchsten Richter der Republik, hochbezahlt und penibel nach politischem Proporz austariert, kommen vor lauter Lappalien nicht mehr zu ihrer eigentlichen Arbeit.
Wichtiges geht langsam voran, etwa die Entscheidung über eine Frage, die Hunderttausende betrifft: ob die Aufwendungen von Eltern für ihre Kinder »realitätsgerecht steuermindernd berücksichtigt« werden müssen.
Auch »der schwerste Sozialkonflikt seit 1949«, wie der SPD-Vorsitzende Hans-Jochen Vogel die Streichung der Arbeitslosengelder auch für Nichtstreikende genannt hat, schmort seit drei Jahren in Karlsruhe. Wer einem Betrieb angehört, der dichtmachen muß, weil die Zulieferungen ausbleiben, bekommt keinen Pfennig Unterstützung - es sei denn, der Erste Senat meldet sich irgendwann mal anderslautend zu Wort.
Mitte Oktober untersagte der Zweite Senat »vorläufig« durch einstweilige Anordnung die Beteiligung von Ausländern an den Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein - und vertagte gleichzeitig die Entscheidung selbst. Dabei geht es um eine Sache, die eigentlich keinen Aufschub duldet: Apartheid in der Bundesrepublik, ja oder nein?
Die Bundesrepublik teilt, soweit es um die Mitwirkung am politischen und kommunalen Geschehen geht, ihre Bewohner in zwei Klassen von Menschen ein, nicht viel anders als Südafrika, das den Schwarzen weniger Rechte einräumt als den Weißen. Wie Karlsruhe das Problem löst, interessiert nicht nur das bundesdeutsche Publikum, sondern mittlerweile auch alle europäischen Nachbarn.
Normenkontrollklagen wie diese müssen laut Gesetz von den Senaten in voller Besetzung beraten und entschieden werden. Der Anstoß für die Annahme oder Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde liegt dagegen bei einem einzigen Richter: Er ist für bestimmte Rechtsgebiete zuständig - und er hat es in der Hand, einen Fall mit Hilfe seiner beiden Kammerkollegen abzubürsten oder ihn dem Senat mit einem Entscheidungsvorschlag zu präsentieren.
So gesehen, erweisen sich alle raffiniert ausgetüftelten Strategien bei der Besetzung der Richterbank als illusorisch. Das Tableau - drei Unionschristen, drei Sozialdemokraten und zwei wechselweise vorgeschlagene Neutrale in jedem Senat - scheitert bei den Kammern am Gesetz der kleinen Zahl. Da kann es passieren, daß drei Konservative, wie im Zweiten Senat, eine Kammer bilden, die berüchtigte Dunkel-Kammer: Ernst Träger, 63, Konrad Kruis, 59, und Hans Hugo Klein, 53.
Wenn die drei sich einig sind, und warum sollten sie es nicht, können sie über viele Jahre ganze Rechtsgebiete beherrschen, vor allem durch negative Auslese. Zwei Beispiele, zwei Rechtsfragen: Muß eine Drogenberaterin den Namen eines Suchtkranken preisgeben und damit jahrelang aufgebautes Vertrauen zerstören? Oder: Dürfen Richter per Zeitungsanzeige gegen Massenvernichtungswaffen protestieren?
Beide Beschwerden wären es wert gewesen, vom ganzen Senat entschieden zu werden. Doch das Trio machte die Sache unter sich aus - selbstredend abschlägig.
Nicht mal die roten Roben, die - wie es unter Juristen heißt - »nur noch den blauen Himmel über sich haben«, würden ernsthaft behaupten, daß sich Verfassungsunrecht dem Beobachter zwingend erschließt. Im Umkehrschluß heißt das: Ob Verstöße gegen das Grundgesetz erkannt werden oder nicht, hängt vom Vorverständnis, vom Durchblick und vom Engagement eines Richters ab.
Das Ergebnis kann sich durchaus sehen lassen. Zahllose Entscheidungen des Gerichts haben Rechtsgeschichte gemacht und die Reputation der obersten Instanz begründet.
Doch dieselben Urteile - vielleicht noch mehr und noch bessere - wären auch ergangen, wenn den Verfassungsrichtern die Sisyphusarbeit erspart geblieben wäre. Als Ausweg böte sich an, das Gericht von der generellen Pflicht zu befreien, jede Verfassungsbeschwerde zu prüfen und zu bescheiden.
Zeidler etwa, aber auch andere Verfassungsrichter und Rechtspolitiker hatten dabei stets das sogenannte Zugriffsverfahren des amerikanischen Supreme Court im Auge: Die US-Richter entscheiden nur Fälle, die sie für wesentlich halten.
Sie tun damit nichts anderes als ihre deutschen Kollegen. Aber sie treiben keinen Etikettenschwindel, sondern bekennen sich ehrlich zu diesem Prinzip - das allerdings auch nicht frei ist vom Stigma des Zufälligen. f