Leistung
Der Referentenentwurf zu einem sogenannten Bundesleistungsgesetz liegt verschiedenen Bundesministerien zur Prüfung vor. Dem Entwurf zufolge können Leistungen (Verrichtungen, Beschlagnahmen usw.) für Aufgaben des Bundes erzwungen werden
* zur Erfüllung von Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen (insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte der EVG),
* zur Unterbringung von Personen oder Verlegung von Betrieben und öffentlichen Einrichtungen im Falle einer Inanspruchnahme von Grundstücken für dringende Aufgaben des Bundes,
* zur Verhütung oder Beseitigung eines öffentlichen Notstandes, insbesondere zur Abwehr einer gemeinsamen Gefahr und zur Beseitigung der Folgen von Katastrophen, soweit ihre Auswirkungen über den Bereich eines Landes hinausgehen.
Zwangsleistungen sollen nicht verlangt werden von Ausländern, Kirchen, öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, vom Bund, von den Ländern und Gemeinden und von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts hinsichtlich derjenigen Sachen und Rechte, die für die Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit unentbehrlich sind.