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SCHEIDUNGEN Link eingeschlichen

Ein Nürnberger Familienrichter griff eigenhändig in ein Scheidungsverfahren ein: Er nahm dem Vater den fünfjährigen Sohn weg.
• aus DER SPIEGEL 49/1979
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Der Beschluß des Amtsgerichts

Nürnberg klang, als drohe Unheil: Die »Anwendung unmittelbarer Gewalt« war angeordnet. Bei Bedarf sollten »Polizeikräfte« sowie »ein Schlosser zum Öffnen verschlossener Türen« beigezogen werden. Gleich drei Privatwohnungen waren zur Durchsuchung freigegeben.

Mit Übereifer leitete der beschließende Richter Karl Kuch die selbst angeordnete Aktion. Durch Telephonanrufe und in einem nahegelegenen Café baldowerte er erst einmal die Lage aus, dann rückte er zusammen mit seiner Schreibkraft und dem alarmierten Gerichtsvollzieher gegen das Reihenhaus in Nürnberg vor.

Daß er selbst tätig wurde und den Vollzug der Staatsgewalt nicht, wie üblich, dem Gerichtsvollzieher allein überließ, rechtfertigt der Richter damit, ohne ihn hätte es »Zeter und Mordio gegeben«. Denn: »Wenn es um Kinder geht, sprühen doch die Funken.«

Es ging um den kleinen Tino Birkenmaier, 5, der tagsüber von seiner Tante Ruth Fischer, einer gelernten Kindergärtnerin und Mutter eines eigenen Kindes von drei Jahren, betreut wird.

Der in ein Scheidungsverfahren verwickelte Vater Manfred Birkenmaier durfte an seinem Arbeitsplatz nicht von der Aktion unterrichtet werden, andernfalls wollte Richter Kuch gleich die Polizei holen: »Dies ist eine Zwangsvollstreckung, es ist sinnlos, sich zu widersetzen.«

Der Widerstand des Buben konnte auch mit Schokolade aus den Beständen des Amtsgerichts nicht gebrochen werden. »Tino fing mit Erkennen der Situation leicht zu weinen an, er äußerte, er wolle beim Papa bleiben, der habe ihn viel lieber«, schrieb sogar Richter Kuch in einem »dienstlichen Vermerk«, »die Mama habe ihn nicht so lieb und sperre ihn wieder in den Keller.«

Doch alle Widerworte halfen nichts. Kuch führte das Kind eigenhändig der ungeliebten Mutter zu. Die betreuende Tante war vor allem entsetzt, daß sich der Richter durch seine vorherigen scheinheiligen Telephonanrufe ("Wir machen nur einen Test") gar »so link eingeschlichen« habe.

Tino lebt nun zusammen mit seinem siebenjährigen Bruder André wieder bei seiner Mutter Helga Birkenmaier, die nach dem Beschluß vom September das Sorgerecht für beide Kinder hat.

Ende Juli hatte der gleiche Richter Kuch eine derartige Regelung freilich noch ausdrücklich abgelehnt. Denn das vom Gericht zugezogene Stadtjugendamt hatte die Frau »auf Anhieb nicht ausgesprochen warmherzig oder behutsam«, sogar »gelegentlich unüberhörbar laut« und wegen der häufigen »Suiziddrohungen« auch »theatralisch« gefunden.

Der Mann hingegen sei »geselliger Natur und im allgemeinen unkompliziert im Umgang«. Er wisse sich auch »zu helfen bei der Zubereitung von Mahlzeiten und bei der Körperpflege der Kinder«.

Der Empfehlung des Jugendamtes, »während der Zeit der Scheidung André bei der Mutter und Tino beim Vater zu belassen«, folgte zunächst auch das Gericht -- mit guten Gründen: Durch die Länge der Scheidungsverfahren nach dem neuen Recht entfalte die »Vorabzuteilung der Kinder« eine präjudizierende Wirkung, die »später aufgrund des Grundsatzes der Kontinuität der Kindererziehung nicht mehr geändert werden kann«.

Besonders gründlich hatte Richter Kuch deshalb durch »projektive Tests« überprüft, daß Tino »eine sehr starke Bindung zum Vater« hat, während »die Beziehung beider Kinder zueinander demgegenüber nicht so intensiv ausgebildet« sei. Das Gericht sehe deshalb auch »keinerlei Gefährdungsprobleme für Tino, wenn er im Sorgebereich des Vaters bleibt«.

In den ersten drei Lebensjahren nehme nämlich »die Erziehungsfunktion der Mutter laufend ab«, und »im gleichen Umfang steigt die Erziehungsfunktion des Vaters«. Überdies stehe nach wissenschaftlicher Erkenntnis »fest, daß ein Kind, das in den ersten drei Lebensjahren eine gefestigte klare Bezugsperson hatte, in seiner geistigen Entwicklung so stark aufgebaut ist, daß spätere Wechselprobleme keine echten Schäden mehr bei ihm hervorrufen«.

Wenn dies richtig ist, dann gibt es grundsätzlich keinen Grund, bei Trennungen und Scheidungen Vätern das Sorgerecht für kleine Kinder vorzuenthalten. Doch nach einer Zählung der »Interessen- und Schutzgemeinschaft unterhaltspflichtiger Väter und Mütter« (ISUV) wird derzeit in 95 Prozent der Scheidungsfälle den Müttern das Sorgerecht gegeben -- mit zuweilen vorteilhaften ökonomischen Folgen, die das neue Scheidungsrecht hinsichtlich des Unterhalts erzeugt.

Auch der anfänglich aufgeschlossene Richter Kuch konnte sich dem traditionellen Sorgerechtsdenken zugunsten der Mutter schließlich nicht entziehen.

Unversehens und ohne klar erkennbare Ursachen verkehrte er semen Beschluß, noch in der ersten Instanz, ins Gegenteil.

Der Sinneswandel passierte bei einer »kleinen Szene« im Gericht. Richter Kuch sprach Tino auf seine Mutter an und will dabei in den Gedanken des Fünfjährigen gelesen haben: »Ich bin ja im Herrschaftsbereich des Vaters.«

Weil sich aber trotz dieses »innerlichen Risses« gleichzeitig »die Miene des Kindes erhellte«, erkannte der Richter nun plötzlich die »echte Sehnsucht« des Buben nach der Mutter. Und wenn schon »eine zur Versorgung bereite Mutter vorhanden ist«, so Kuch in seinem zweiten Sorgerechtsbeschluß? »dann geht diese vor«.

»Die Entscheidung mag falsch sein«, räumt Richter Kuch jetzt ein, aber »ich bin auch nur ein Mensch«. Deshalb hofft er, daß er nicht weiterhin »allein die Last dieser Entscheidung« tragen muß und daß der betroffene Vater alsbald Rechtsmittel einlegt. Kuch: »Da sehnt man sich direkt nach einer Beschwerde.«

Die Aktion vor Ort hingegen, die ihm inzwischen eine Strafanzeige wegen Kindesentführung eingetragen hat, nimmt Richter Kuch nicht weiter tragisch. »So was kann in Zukunft öfter mal vorkommen.«

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