BEAMTE Mildere Mittel
Friedrich Däuble, 30, Historiker aus dem badischen Neckargemünd, schnitt im Auswahlwettbewerb des Bonner Auswärtigen Amtes für die Diplomatenlaufbahn als einer der Besten ab.
Mit zunächst 600 Bewerbern hatte er eine schriftliche Prüfung absolviert und war dann mit rund 60 ausgewählten Elite-Kandidaten durch die Mangel einer mehrtägigen mündlichen Prüfung gedreht worden - die Nachwuchs-Auslese des Auswärtigen Amtes (AA) gilt als eine der strengsten Prüfungen für die höheren Beamtenränge; von 600 Kandidaten werden nur etwa 25 genommen.
Doch fachliche Qualifikation allein, erfuhr Däuble, genügt nicht. Zwei Monate nach der Mitteilung, daß er seinen Dienst als Attache antreten könne, widerrief das AA die Zusage. Begründung: Ehefrau Claudia leide an einer Schilddrüsenvergrößerung; sie sei »nicht voll tropentauglich und daher für den Auswärtigen Dienst nicht geeignet«.
Däuble, der bereits seine Wohnung gekündigt und seine Beschäftigung beim Generallandesarchiv in Karlsruhe aufgegeben hatte, nahm das nicht hin. Er ging vors Verwaltungsgericht und erwirkte eine einstweilige Anordnung gegen seinen künftigen Dienstherrn. Tenor: Das AA müsse Däuble bis zur Gerichtsentscheidung in der Hauptsache am Diplomatenlehrgang teilnehmen lassen.
Inzwischen liegt, zugunsten von Däuble, ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Karlsruhe vor. Erkennbar ist, daß der Fall ins Grundsätzliche geht und alle Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit beschäftigen könnte. Denn es stellt sich die Frage, ob persönliche Merkmale oder Umstände des Ehepartners in die Eignungsprüfung eines Bewerbers einbezogen werden dürfen.
Unlängst noch verkündete der Leiter der AA-Personalabteilung, Ministerialdirektor Hans-Joachim Hallier, ganz ungeniert: »Ein guter Auslandsbeamter verdankt fünfzig Prozent des Erfolges seiner Frau.« Im Falle Däuble drückten die Behörden-Juristen des AA dies mit dem Hinweis aus, daß der Auswärtige Dienst auf Nachwuchs angewiesen sei, »bei dem die ressortspezifische gesundheitliche Eignung nicht nur in der Person des Beamten, sondern auch bei den Familienangehörigen« gegeben sein müsse.
Genau »diese Auslegung des Eignungsbegriffs« war für das Verwaltungsgericht Karlsruhe »nicht haltbar«. Laut Artikel 33 des Grundgesetzes habe jeder Deutsche »nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte«, erkannte die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts unter Vorsitz von Richter Eberhard Hayn. Es bedürfe »keiner weiteren Darlegung«, daß sich »nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Formulierung 'seiner Eignung' ausschließlich auf den Bewerber und nicht auch auf andere Personen« beziehe.
Allergisch reagierten die Verwaltungsrichter auf den Winkelzug der Außenamtsjuristen, die eine »Einbeziehung von Familienangehörigen in die Eignungsprüfung« ausgerechnet auf den Grundrechtsschutz von Ehe und Familie stützen wollten. »Der Schutzgedanke« werde, so das Gericht, »in sein Gegenteil verkehrt, wenn verheiratete Bewerber allein mit der Begründung abgewiesen werden dürften, ihre Familienangehörigen entsprächen nicht den Anforderungen« des Auswärtigen Dienstes.
Wie schnell die Spezialmethode, die das AA praktiziert, anstelle des behaupteten Schutzes von Ehe und Familie zu deren Zerstörung führen kann, belegt der strittige Fall. Claudia Däuble habe, so zitieren die Richter den Kläger, »ernsthaft eine Scheidung erwogen, weil sie nicht der Grund für die Schwierigkeiten bei seiner Einstellung in den Auswärtigen Dienst sein wolle«.
Erschwerend kommt hinzu, daß die Sache offenbar auch in medizinischer Hinsicht vom Auswärtigen Amt fragwürdig behandelt worden ist. Zu dem Verdikt des AA-Gesundheitsdienstes, der Claudia Däuble wegen einer erblichen Schilddrüsenvergrößerung für nicht voll tropentauglich erklärt hatte, legte Ehemann Däuble dem Gericht sieben Gegengutachten von verschiedenen Universitäten und tropenmedizinischen Instituten vor, die samt und sonders eine Verwendung in den Tropen für unbedenklich hielten.