Justiz Mildernd gewandelt
Am Donnerstag und Freitag jeder Woche verteidigen seit einem Jahr die Frankfurter Rechtsanwälte Fritz Steinacker und Rainer Eggert vor dem Schwurgericht I den Ex-Beamten Rudolf Karl Eckert, 58, der unter Mordanklage steht.
Jeden Dienstag und Mittwoch verteidigen sie nunmehr im selben Sitzungssaal vor dem Frankfurter Schwurgericht III den Ingenieur Walter Hermann Fasold, 67, der ebenfalls wegen Mordes angeklagt ist.
Eckert soll 1942 als Kompanieführer an der Exekution vieler tausend Getto-Juden im russischen Pinsk mitgewirkt haben -- wie seine fünf Mitangeklagten im Frankfurter »Hühnerfarm«-Prozeß (SPIEGEL 20/1972 und 45/1972). Fasold soll 1943 als Abteilungsleiter eines deutschen Rüstungsbetriebs im polnischen Tschenstochau an der Selektion, dem Abtransport und der Mißhandlung von mindestens 180 jüdischen Arbeitshäftlingen mitgewirkt haben, denen ersichtlich der Tod bestimmt war.
Viermal jede Woche geben sich nun im Foyer vor dem Schwurgerichtssaal 165 C des Landgerichts Frankfurt Zeugen aus der ganzen Welt ein Stelldichein, mehr als 200 sind im Fall Eckert, über 100 im Fall Fasold geladen.
Während aber das juristische Schicksal Eckerts und der anderen Polizei- oder SD-Chargen noch offen ist, schien das von Fasold schon einmal besiegelt: Er war bereits am 12. Dezember 1949 von einem Frankfurter Schwurgericht zu lebenslanger Zuchthausstrafe verurteilt worden. Nach mehr als zwei Jahrzehnten Aufenthalt in der Strafanstalt Butzbach wird im Wiederaufnahmeverfahren nochmals über ihn gerichtet.
Während in Frankfurt und Berlin, Hamburg oder Düsseldorf die letzten großen Verfahren gegen Schreibtischtäter und Mordschützen der Hitler-Zeit vorbereitet oder verhandelt werden, erwirken die ersten der vor 20 und mehr Jahren verurteilten Kollegen und Kameraden neue Urteile mit milderen Strafen oder gar Freispruch. Die Verteidiger-Erfolge basieren meist auf revidierten (und dabei objektivierten) Zeugenbekenntnissen, gewandelten und gemilderten Strafzumessungserwägungen der Gerichte -- oder einfach darauf, daß auch die Belastungszeugen ein Vierteljahrhundert später sich der Schrecknisse nicht mehr präzise erinnern.
Beispielsweise wurde in Frankfurt der Chemiker Dr. Gerhard Peters vom Vorwurf der Mordbeihilfe freigesprochen, wofür er nach dem Krieg zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Peters war Geschäftsführer der »Deutschen Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung« (Degesch), die an SS-Dienststellen Zyklon B geliefert hatte, womit dann in Auschwitz Häftlinge in Massen vergast wurden,
Juristische Hoffnungen für vergleichbare Fälle knüpfen Verteidiger vor allem an das Wiederaufnahme-Verfahren des ehemaligen SS-Obersturmführers Arnold Strippel, einst Rapportführer im KZ Buchenwald, der 1949 wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum Mord in 21 Fällen zu lebenslanger Zuchthausstrafe und, wegen schwerer Körperverletzung, zu zehnjähriger Zuchthausstrafe verurteilt worden war -- vom gleichen Frankfurter Schwurgericht wie Fasold.
Vor zwei Jahren kam ein anderes Frankfurter Geschworenen-Forum zu einem neuen Urteil und verhängte nur noch sechs (längst verbüßte) Jahre Freiheitsentzug. Strippel war schon 1967 vom Vorwurf der Körperverletzung in einem Fall freigesprochen, in den anderen milder beurteilt worden: Ein KZ-Insasse, angeblich in Buchenwald umgebracht, tauchte in Gießen wieder auf.
Bei den erneuten Vernehmungen der Belastungszeugen von 1949 ergab sich dann 1967 und 1970 ein gänzlich anderes Bild Strippels und seiner Taten. Viele attestierten ihm nun »menschliches Verhalten«, laut Urteil galt er schließlich »nicht als ein besonders brutaler und grausamer SS-Mann«. Strippel bekam für zwölf Jahre Haft rund 150 000 Mark Entschädigung.
Angeklagte wie Eckert und bereits Verurteilte wie Fasold setzen seitdem auf die Strafmaß-Erwägungen des Strippel-Urteils von 1970, wonach »nicht daran vorbeigegangen« werden könne, daß
* mit den Grundsätzen des heutigen Rechts ein Geschehen zu bewerten sei, »das unter einer -- jedenfalls im formellen und faktischen Sinne anderen Rechtsordnung geschah, die von der unseren nicht nur durch 25 Jahre, sondern durch Welten getrennt ist«;
* »die Rechtsprechung mit einem immer größeren zeitlichen Abstand zu den Untaten unter NS-Herrschaft sich mildernd gewandelt hat«;
* in einer gefestigten demokratischen Rechtsordnung »der Strafzweck der Generalprävention bei der Ahndung der Verbrechen ehemaliger NS-Täter in den Hintergrund und der Strafzweck der Sühne in den Vordergrund zu treten hat«. So wird die Todes-Auswahl von KZ-Häftlingen nach heutiger Rechtsprechung »allenfalls als Beihilfe, aber nur bei Kenntnis des Zwecks« (Rechtsanwalt Steinacker) gewertet, nicht mehr als Mittäterschaft.
Im Fall Fasold etwa hielt das Schwurgericht 1949 »einen Irrtum in der Person des Schuldigen für ausgeschlossen, obwohl ein Irrtum naheliegen könnte, da die Zeugen sich infolge der eigenen Todesgefahr in verständlicher Erregung befunden haben müssen«.
Aber als eine damalige Hauptbelastungszeugin namens Rosa Fischmann im Juli 1971 in Los Angeles im Ermittlungsverfahren wegen Mordverdachts gegen einen 1943 in Tschenstochau aktiven Polizeihauptmann vernommen wurde, bekundete sie wiederum eidlich, sie habe den Abtransport der Arbeiter aus der Fasold-Fabrik »nicht beobachtet und auch von ihrem damaligen Standort aus gar nicht sehen können«
Die »vorsätzliche oder zumindest fahrlässige Verletzung der Eidespflicht« durch die vermeintliche Augenzeugin ermöglichte den Wiederaufnahme-Beschluß zugunsten Fasolds. Rosa Fischmann selbst kann wegen Verjährung nicht mehr belangt werden.