MÜLLER-PROZESS
Man wird Sie jetzt weidlich beschimpfen, daß Sie die Schauseite Ihres Blattes einem Manne wie dem Zahnarzt Dr. Müller gewidmet haben. Und nur zu viele werden nicht begreifen, daß es nicht so um die Einzelperson des Dr. Müller geht, sondern daß an diesem krassen Falle die Dringlichkeit einer Reform unseres Gerichtswesens gezeigt werden soll.
Die Gerichte flüchten sich immer mehr zu den Sachverständigen und überfordern sie. Leider glauben diese nur zu oft, sie schadeten ihrem Ansehen, wenn sie den zivilen Mut aufbringen zu sagen: »Das weiß ich nicht.«
Hamburg-Iserbrook FR. W. SCHULZE
Ich glaube nicht, daß, wenn ich im Zuhörerraum des Kaiserslauterner Schwurgerichts gesessen hätte, ich eine derart rohe und taktlose Fragerei des Vorsitzenden im ersten Prozeß, wie Sie sie schildern, ohne lauten Protest hingenommen hätte. Wenn es schon Richter gibt, die Zeugen dermaßen seelisch mißhandeln, gibt es dann nicht auch Männer, die solchem Mißbrauch der Richtergewalt entgegentreten? Auch der Zeuge selbst kann sich und müßte sich vor richterlichem Sadismus schützen, indem er sich eine offenkundig mißbräuchliche Art der Befragung schlankweg verbittet - verbittet, selbst auf die Gefahr hin, dafür in eine Ordnungsstrafe genommen zu werden. Nicht eine Änderung der Strafprozeßordnung kann hier helfen, sondern allein der Mut, das Selbstbewußtsein und die Entschlossenheit des Staatsbürgers.
Tübingen DR. ALFRED DANIEL
ehemaliger Gerichtsassessor und Bürgermeister a. D.
Der Fall Müller ist doch klar, und ohne juristische Spitzfindigkeiten sagt sich der gesunde Menschenverstand: Der Kerl muß wegen Feigheit und ganz besonders als Akademiker auf Lebenszeit ins Zuchthaus bei Schwerarbeit, weil er nicht fähig war, seine Frau, die Mutter seiner Kinder, zu retten ...
Hamburg KAPT RUDOLF FISCHER
Schiffahrtssachverständiger
Es ist beschämend zu lesen, wie vor Gericht mit der Menschenwürde Schindluder getrieben wird. Wozu wohl dienten die satanischen Fragen, die der Richter an die Zeugin zu stellen beliebte? Die Liebe im Walde - sicher um den 140-DM-Job zu halten - hat mit der Sache doch nicht das mindeste zu tun. Die Fragen scheinen nur dazu angetan gewesen, einen Menschen der Würde zu berauben, damit die moralischen Spießer am Stammtisch beim Glase Wein Orgien der Erinnerung feiern können. Es ist alles geblieben, wie es war: ein armes Wesen, unkundig der Dinge, wurde im Dschungel der Paragraphen erschlagen. Und so etwas nennt sich »Freiheit der Person«. Aber, der Wahnsinn hatte Methode.
München JOHANNES MÖBIUS
Aus der Urteilsbegründung im Müller -Prozeß wäre folgende Rechtslehre zu ziehen: Wenn du den Leib deiner Frau zu verbrennen gedenkst, mußt du sorgfältig prüfen, ob sie noch lebt. Wenn du das unterlassen solltest, dann läufst du Gefahr, eine durch Brand verursachte fahrlässige Tötung begangen zu haben und dementsprechend bestraft zu werden. Wenn festgestellt wird, daß dein vorheriges Handeln sie in nicht grausamer Weise schon getötet hat, dann ruhig weiter! Das Recht kann dich nicht erlangen. Höchstens bist du einer gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Bonn JOHN H. LAUBACH
... unterstreiche die unzweideutigen Feststellungen Ihres Kommentators in vollem Umfange. Persönlich hat mich das Verfahren niemals sonderlich interessiert und die umfangreichen Berichte der Tages- und Illustrierten-Presse waren für mein Empfinden beinahe ein Verbrechen an der Persönlichkeit der Beteiligten, insbesondere die sensationslüsterne Ausschlachtung der Privatverhältnisse der bedauernswerten Frau Tilly Höbel. Ich kann mir gut vorstellen, daß die der Hexerei angeklagten Frauen des Mittelalters ähnliche Qualen ausgestanden haben. Ob das noch etwas mit »Wahrheitsfindung« zu tun hat? ...
Lenggries ERNST TELTSCHER
Den wesentlichsten Mangel der StPO haben Sie herausgegriffen: die Bindung der Revisionsinstanz an die sogenannten »Tatsächlichen Feststellungen« des erstinstanzlichen Gerichtes, auch dann, wenn sie offensichtlich ungenügend oder unwahrscheinlich sind. Sorgfältig gefaßte Urteile mit unangreifbar gefaßten Tatbestandsfeststellungen sind deshalb mit der Revision kaum angreifbar. Hier kann eine Änderung der StPO Wandel schaffen.
Ein weiterer Mangel besteht darin, daß auf die Anklage der Staatsanwaltschaft hin im allgemeinen das »Hauptverfahren« eröffnet wird. Hier sollte die Regelung des französischen Strafprozeßrechtes übernommen werden, daß auf die Anklage eine Verhandlung anberaumt wird und daß nach deren Ergebnis entschieden wird, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist.
Ein weiterer schwerer Mangel liegt in der Art und Weise, in der die Ermittlungen geführt werden. Die ersten Vernehmungen werden im allgemeinen durch die Polizei vorgenommen. Es braucht zwar niemand vor der Polizei auszusagen. Jeder kann auf richterlicher Vernehmung bestehen; das ist aber den meisten unbekannt, und ein entsprechender Hinweis ist nicht vorgesehen. Die Polizei sieht viel zu oft ihre Aufgabe nicht darin, zu ermitteln, sondern einen Beweis - nach einer häufig vorgefaßten Meinung - zu führen.
Eberbach-Baden DR. JUR. ARNOLD HAGENBERG
Der Fall Müller, Kaiserslautern, wirft in der Tat ein Schlaglicht auf den reformbedürftigen Strafprozeß. Nicht nur der Gesetzgeber, der schwerer beweglich ist, auch die rascher funktionierende Justizverwaltung sollte sich durch ihn aufgerufen fühlen. Jeder Strafverteidiger empfindet es als Pression, wenn der Strafrichter seiner aus der Aktenkenntnis geschöpften Voreingenommenheit voreilig Ausdruck verleiht, vor allem dann, wenn er als Vorsitzender des Kollegialgerichts dem Beratungsergebnis vorgreift. Seine durch das Grundgesetz gewährleistete Unabhängigkeit darf den Richter nicht dazu verleiten, während der Hauptverhandlung auch nur den Anschein der Parteilichkeit zu erwecken. Die Praxis lehrt leider das Gegenteil.
Berlin W 15 DR. WILHELM SCHÄFER
Rechtsanwalt und Notar
... Was bedeutet denn heute die »Inquisitionsmaxime«? Sie besagt, daß das Gericht von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen hat (§ 244 Abs. II StPO), es also nicht den »Parteien« - wie im Zivilprozeß oder im Strafprozeß des englischen Rechts - überlassen darf, über den Prozeßstoff zu verfügen. Verletzt das Gericht diese
Sachaufklärungspflicht, so wird ein Rechtsmittel grundsätzlich Erfolg haben. Dabei ist weiterhin zu beachten, daß zwar mit der Revision nur Rechtsfehler, auf denen das Urteil beruht oder beruhen kann, angreifbar sind. Der Schluß, daß damit die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer jeder Nachprüfung entzogen wären, trifft so allgemein aber nicht zu. Beruht nämlich der Schuldspruch auf rechtlichem Mangel, so wird das ganze Urteil regelmäßig aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das bedeutet aber, daß die Strafkammer auch ihre tatsächlichen Feststellungen auf Grund erneuter Beweisaufnahme treffen muß ...
Es muß ernstlich bezweifelt werden, ob gegenüber unserem Inquisitionsgrundsatz dem englischen Strafprozeß mit seinem Parteiverfahren - das nicht zuletzt dazu führt, daß der Ankläger als Partei nur die den Angeklagten belastenden Beweismittel vorbringt, solche entlastender Art aber unterdrücken kann, ohne daß das Gericht zu einer Einflußnahme imstande ist - der Vorzug gegeben werden sollte. Gerade die Hauptkriegsverbrecherprozesse, denen im wesentlichen englisches Prozeßrecht zugrunde gelegen hat, haben die hier auftretende Problematik hinreichend verdeutlicht.
Meinerzhagen DR. JUR. HANS LANGEMANN
Man muß sich fragen: Stellt es stets eine Belastung dar, wenn einem Angeklagten nachgewiesen werden kann, daß er es bei seiner Verteidigung mit der Wahrheit nicht genau nimmt? Keineswegs. Ein Angeklagter, der unschuldig ist, ist nicht verpflichtet, eine Tatsache, die er für belastend hält, zuzugeben! Denn er steht einer falschen, unwahren Anklage gegenüber, und so hat er das Recht, sich dagegen zu wehren, so gut es geht und so gut er es versteht. Er handelt aus Notwehr. Dies ist keineswegs gleichbedeutend mit Lügen, sonst wäre auch jemand, der einem Räuber den Aufbewahrungsort seines Geldes falsch angibt, ein Lügner.
Es sollte daher ein selbstverständlicher Grundsatz für jeden Richter und Geschworenen sein: Ein Angeklagter, der sich bei seiner Verteidigung in Widersprüche verwickelt, ist deshalb noch keineswegs verdächtig. Diese Widersprüche sind vielmehr zu erwarten, ganz gleich, ob er schuldig oder unschuldig ist. Gerade ein intelligenter unschuldig Angeklagter wird der Versuchung verfallen, sich entlastende Ausflüchte zu ersinnen. Auch von der Klugheitsregel, strikt bei der Wahrheit zu bleiben, lassen sich Ausnahmen denken, und man kann niemandem zumuten, aus Wahrheitsliebe unschuldig ins Gefängnis zu wandern ...
München 27 DR. MED. KARL VOGTHERR
Auf Grund der mündlichen Feststellungen des Gerichtsvorsitzenden in dem Müller -Prozeß, wie sie auf Seite 19 des SPIEGEL -Heftes Nr. 30 als Kernsätze aus der mündlichen Urteilsbegründung wiedergegeben sind, hätte ich das genannte Urteil nicht fällen mögen. Das würde mir nicht reichen. Vielleicht wird das Revisionsgericht in dieser Begründung einen sogenannten Haken finden.
Kiel H. B. KRÖGER
Rechtsanwalt und Notar