Mutwillig bedürftig - DER SPIEGEL
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EHESCHEIDUNGEN Mutwillig bedürftig

In einem Mainzer Scheidungsprozeß demonstrierte die Ehefrau, wie nach neuem Recht ein Unterhaltstatbestand begründet werden kann: durch Kündigung der eigenen Arbeitsstelle.
• aus DER SPIEGEL 44/1977
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Der Briefträger überbrachte einem

Mainzer Ministerialrat am 27. Juli eine lakonische Mitteilung seiner Ehefrau Brigitte. Sie ließ ihn wissen, daß sie mit der Einschulung des Sohnes ihre Arbeit als Apothekenhelferin aufgeben wolle. Er werde alsbald erfahren, wieviel Unterhalt sie beanspruche.

Der Brief, 26 Tage nach dem Inkrafttreten des neuen Ehe- und Familienrechts geschrieben, beleuchtet eine gefährliche Entwicklung, vor der Kritiker der Scheidungsreform bereits gewarnt hatten -- vor der Möglichkeit nämlich, Unterhaltstatbestände nach Belieben zu konstruieren.

Der Trick ist vorprogrammiert im Gesetz, und auch die Richter können nichts dagegen tun. Der Mainzer Ministerialrat wurde vom örtlich zuständigen Familiengericht belehrt: Seine getrennt lebende Ehefrau könne sich »ganz nach ihrem Gutdünken entweder für oder gegen eine Berufstätigkeit und damit für oder gegen einen Gelderwerb entscheiden«.

Nach altem Recht war die Zahlungspflicht an das Verschulden geknüpft, der »schuldlose« Mann zahlte zum Beispiel nichts. Und bei der -- vielfach üblichen -- Scheidung »aus beiderseitigem Verschulden« war die Zahlung weitgehend Billigkeitssache.

Ganz anders nach neuem Recht: Da nun nur noch das »Zerrüttungsprinzip« gilt ("Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist"), entfällt die Anknüpfung an das Verschulden. Und einer der neuen Unterhaltstatbestände lautet: »Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.«

Schon drei Monate vor Inkrafttreten des Gesetzes hatte der renommierte Rechtsprofessor Uwe Diederichsen (Göttingen) prophezeit, daß es, wie jetzt in Mainz, zu einer unglückseligen Verkettung von Unterhalts- und Sorgerecht kommen könne. Der Familienrechtler meinte, nunmehr entlaste »das Sorgerecht gegebenenfalls von der Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit«.

Früher sei, so gab Diederichsen zu bedenken, die Betreuung des Kindes »unter Umständen mit erheblichen Opfern verbunden« gewesen ("Nämlich dann, wenn etwa die schuldig geschiedene Frau von ihrem Manne keinen Unterhalt bekam"). Neuerdings könne nun das Sorgerecht sogar »zur Einkommensquelle« werden, selbst für den (nach alten Vorstellungen) »schuldigen« Teil. Und obendrein erhalte der Streit um die Kinder damit »eine wesentliche vermögensrechtliche Komponente« -- nach dem Motto: Wem das Kind zugesprochen wird, der braucht nicht zu arbeiten, wer nicht arbeitet, erhält womöglich das Kind zugesprochen.

Eines der ersten Opfer dieser Mechanismen war der Mainzer Regierungsbeamte. »Um bei der Entscheidung über das Sorgerecht die gleiche Freizeit nachweisen zu können wie die Frau«, so argumentierte er denn auch, werde er wohl seinen Beruf aufgeben müssen.

Doch den Juristen ärgert noch ein weiterer Umstand: Seine nunmehr 45jährige Frau, mit der er zehn Jahre verheiratet war, sei seit nunmehr 25 Jahren ununterbrochen beruflich tätig gewesen -- vor und sogar nach der Geburt des Kindes. Dazu erklärt die Ehefrau, sie halte gerade zum gegenwärtigen Zeitpunkt ihren Schritt »im Interesse des Kindes, insbesondere seiner schulischen Entwicklung, für richtig«.

Gegen den Versuch seiner Frau, vollendete Tatsachen zu schaffen, bemühte der Jurist das Mainzer Familiengericht. Er stellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Ziel: der Ehefrau »bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500 000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu verbieten, ihre gegenwärtigen Einkommensverhältnisse vorsätzlich zu schädigen«.

Wie zu erwarten, wurde dieser Antrag abgewiesen. Die Entscheidung der Ehefrau sei, so das Familiengericht, durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gedeckt. Wenn sich Eheleute getrennt hätten, könne »jeder Partner seine Entscheidungen ganz selbständig treffen«.

Kaum ein Trost ist der Hinweis, daß diese Entscheidung »im Rahmen der einstweiligen Anordnung« ergebe und daher offenbleibe, »welche Konsequenzen« die Berufsaufgabe »für einen künftigen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller haben könnte«.

So wird der Mainzer Ministerialrat vermutlich sein Leben lang zahlen müssen -- zunächst, weil die Ehefrau das Kind betreut, und später, weil sie einen der anderen neuen Unterhaltstatbestände ("Alter« oder Fehlen einer »angemessenen« Stellung) erfüllt.

Selbst die im Gesetz verankerte »negative Härteklausel«, die grob Unbilliges verhindern soll, kann ihm kaum helfen. Zwar wird danach ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen für den Fall, »daß der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat«. Gemeint ist: Wenn einer zum Beispiel »seine bis dahin ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt, um nach der Scheidung einen Unterhaltsanspruch zu erlangen«.

Insofern schien die Vorschrift fast auf den Mainzer Fall zugeschnitten. Doch der Gesetzgeber nimmt das, was er mit der einen Hand gibt, mit der anderen zurück. »Solange und soweit« ein Kind betreut wird, soll die Härteklausel nicht gelten. Oder anders: Eine Ehefrau, die zugleich Mutterpflichten erfüllt, darf »Bedürftigkeit mutwillig« herbeiführen, ohne Folgen befürchten zu müssen.

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