STRAFJUSTIZ Nachruf auf ein Urteil
Zwölf Jahre Freiheitsstrafe wegen Mordes in sieben Fällen - so lautete am 3. April vergangenen Jahres das Urteil des Landgerichts Ravensburg gegen den ehemaligen Untersturmführer der Waffen-SS und späteren Journalisten Julius Viel, damals 83. Die Richter erkannten nicht auf Lebenslang, weil der unbestrafte Angeklagte ein alter Mann ist, an Darmkrebs leidet und die angebliche Tat inzwischen 56 Jahre zurückliegt.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eingelegt. Der Hamburger Revisionsspezialist Johann Schwenn rügte, dass der einzige angebliche Tatzeuge Adalbert Lallier, ebenfalls Mitglied der Waffen-SS, auf Antrag der Staatsanwaltschaft vereidigt worden war, obwohl er als möglicher Tatbeteiligter einem Vereidigungsverbot unterlag. Auf diesem Verfahrensfehler beruhe das Urteil, so Schwenn.
Die Staatsanwaltschaft, die sich so angestrengt um eine möglichst hohe Verurteilung Viels bemüht hatte - sollte sie in ihrem Eifer einen Verfahrensfehler selbst erzeugt haben, der ein Urteil zu Fall bringen kann?
Die Ankläger begehrten daraufhin ebenfalls die Revision des Urteils, weil ihrer Auffassung nach zwölf Jahre zu wenig sind. Auf Lebenslang hätte erkannt werden müssen, da keine außergewöhnlichen Umstände zur Strafmilderung gegeben seien. Das Bundesverfassungsgericht habe lediglich bei den Mordmerkmalen der »Heimtücke« und der »Verdeckung einer Straftat« eine Kollision mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gesehen. Im Fall Viel handle es sich jedoch um die Merkmale »Mordlust« und »niedrige Beweggründe«.
Zur Erinnerung: Der Ravensburger Prozess gegen Viel beruhte allein auf den Angaben des Donauschwaben und ehemaligen Junkers der Waffen-SS Adalbert Lallier, heute 76, dessen Ausbilder Viel 1945 an der Nachrichtenschule in Leitmeritz war. Lallier schaffte es nach Kriegsende, in Kanada Fuß zu fassen, wo er es - unter Verschweigen seiner SS-Vergangenheit - bis zum Universitätsprofessor brachte (SPIEGEL 10/2001).
Als 1997 dort die Diskussion aufflammte, Nazis hätten nach dem Krieg problemlos Unterschlupf im Lande gefunden - auch gegen den vor der Pensionierung stehenden Lallier wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, was für ihn laut Urteil mit einer »erheblichen gesellschaftlichen Ausgrenzung« sowie gravierenden beruflichen Nachteilen und finanziellen Einbußen verbunden war -, trat er überraschend mit einer Geschichte an die Öffentlichkeit, die bis heute kein Zweiter bezeugt: Untersturmführer Viel habe im März oder April 1945 an einem Panzergraben zwischen Theresienstadt und Leitmeritz sieben Häftlinge des Gestapo-Gefängnisses »Kleine Festung« mutwillig erschossen.
Die jüdischen Gemeinden in Kanada zollten Lallier nach kurzem Zögern Respekt und feierten ihn. Die Medien stürzten sich auf ihn. Er hatte die Rolle seines Lebens gefunden: der Täter an der Seite seiner Opfer. Er hatte sich glänzend entlastet - indem er einen anderen belastete.
Lalliers Auftritt vor dem Ravensburger Gericht - er war ein Skandal. Es durfte geklatscht werden, im engen Saal saßen die Zuschauer auf- und übereinander, sie quetschten sich auf Fensterbrettern und traten sich auf die Füße. Jeder wollte noch einmal einen echten NS-Verbrecher sehen.
Auf die Frage, warum er mehr als 50 Jahre mit seinem Bekenntnis gewartet habe, teilte Lallier in einer schäumenden Wortkaskade mit, er habe sich immer noch an den Treueeid der Waffen-SS gebunden gefühlt und erst die Erlaubnis des höchsten noch lebenden Waffen-SS-Offiziers einholen müssen. »Wissen Sie, es war die schwerste Entscheidung, mich von dem Treueeid zu lösen.« (1946 aber will er zwei Angehörigen der Siegermächte die Geschichte lang und breit erzählt haben, ohne Probleme mit dem Treueeid.) Ziemlich befremdlich, dieser späte Konflikt.
Lallier schwärmte von der Ehre des deutschen Offiziers und von der Kampforganisation Waffen-SS als einer Elitetruppe, die mit der Judenvernichtung nichts zu tun gehabt habe. Das Verbrechen Viels sei eines »SS-Offiziers unwürdig«, beteuerte er pathetisch.
Auf das Gericht machte Lallier offenbar tiefen Eindruck. Ausdrücklich wird in den Urteilsgründen ein Polizeibeamter erwähnt, der beschrieb, wie »überaus korrekt« Lallier sich bei einer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten verhalten habe. Er habe »zunächst sogar spontan eine korrekte Körperhaltung gegenüber dem Angeklagten eingenommen und diesen mit Herr Untersturmführer angesprochen«.
Das Gericht nahm daran und an vielen weiteren Befremdlichkeiten der Lallier-Aussage keinen Anstoß. Im schriftlichen Urteil wird hingegen die »anschauliche - überaus plastische - präzise - plausible - sehr bildhafte - detaillierte - klare - sehr eindrucksvolle - lebhafte - eindringliche - nachvollziehbare - prägnante - glaubhafte - überzeugende« Darstellung Lalliers überschwänglich gerühmt, eines »weit überdurchschnittlich intelligenten« Mannes »ohne jegliche Theatralik«, der »einen sehr ergriffenen Eindruck« machte.
Anstoß nahm das Gericht nur an den Zeugen, die seinerzeit auch in Leitmeritz waren und sich an eine Untat Viels nicht erinnerten. Diese Zeugen beschrieben, ganz anders als Lallier, ein tägliches Inferno. Wie Häftlinge von Nachrichtenschülern der Waffen-SS abgeschossen wurden, Karnickeln gleich, weil man ihnen eingetrichtert hatte, Abschaum vor sich zu haben. Wie Häftlinge ertränkt wurden, wie man ihnen den Schädel spaltete und sie zu Tode quälte. Aus den Urteilen gegen den Kommandanten der »Kleinen Festung« Heinrich Jöckel und den Wachmann Rojko geht dasselbe hervor. Die Aussagen dieser betagten Zeugen, die sich auch mal auf Erinnerungslücken beriefen, werteten die Ravensburger Richter als »phrasenhaft - inhaltsleer - dreist«.
35 Sitzungstage vergingen bis zur Urteilsverkündung. Wegen des desolaten Gesundheitszustands Viels war jeweils nur vier Stunden lang verhandelt worden, trotz des erbitterten Protests der Verteidigung, die immer wieder darauf hinwies, dass ihr Mandant der Verhandlung in weiten Teilen nicht folgen könne. Wahrscheinlich glaubte man den Anwälten deshalb nicht, weil Viel, trotz seiner Krankheit ein stattlicher Mann, immer ordentlich gekleidet erschien. »Tag für Tag wie aus dem Ei gepellt«, höhnte die Staatsanwaltschaft.
Dem Prozess vorausgegangen waren 14 Monate Untersuchungshaft. Mit dem Urteil wurde Haftfortdauer angeordnet. Viels Zustand verschlechterte sich von Monat zu Monat. Einen ersten Antrag der Verteidigung auf Haftverschonung im September 2001 wies das Ravensburger Gericht zurück: Gerade bei der eingeschränkten Lebenserwartung des Angeklagten, so die Richter, bestehe die Gefahr, dass er - käme er jetzt auf freien Fuß - mit allen Mitteln versuchen würde, eine erneute Inhaftierung zu verhindern. Fluchtgefahr sei nahe liegend.
Eine erste Krise tritt ein. Viel kommt ins Vollzugskrankenhaus Hohenasperg, er sitzt im Rollstuhl oder muss geführt werden. Nach 14 Tagen wird er wieder ins Gefängnis zurückgeschafft. Fortan ist er bettlägerig. Im Oktober muss er als Notfall zum zweiten Mal ins Gefängniskrankenhaus. Eine Rückverlegung kommt nicht mehr in Frage, weil seine Versorgung nur noch mit Hilfe von Mitgefangenen möglich wäre. Ein Häftling etwa säubert jeden Morgen Viels Bett, da er Stuhl und Urin nicht halten kann.
Eine Beschwerde der Verteidigung gegen den Ravensburger Beschluss bescheidet das OLG Stuttgart abschlägig: »Alters- und gesundheitsbedingte Beeinträchtigungen seiner Bewegungsfreiheit sind nicht so gravierend, dass sie die Fluchtgefahr beseitigten oder entscheidend minderten, zumal der Angeklagte nicht auf sich allein gestellt wäre, sondern auch auf die Hilfe ,alter Kameraden' bzw. von sonstigen Sympathisanten hoffen könnte, die das Verfahren gegen ihn - als einen ehemaligen Offizier der SS - mit Missbilligung verfolgen.«
Im Dezember bittet die Verteidigung erneut um Haftverschonung. Es bestehe weder Fluchtgefahr noch Haftfähigkeit. Das Landgericht Ravensburg ist anderer Meinung: »... leidet der Angeklagte zwar an einer Krebserkrankung im fortgeschrittenen Stadium, so dass im weiteren Verlauf der Krankheit auch mit dem Ableben gerechnet werden muss«. Doch haftfähig sei Viel. Weiterhin Fluchtgefahr.
Am 9. Januar teilt das Vollzugskrankenhaus Hohenasperg dem OLG Stuttgart mit: »Auch ohne Eintreten von Komplikationen muss mit dem Versterben des Patienten im Laufe des Jahres 2002 gerechnet werden. Eine genauere Prognoseeinschätzung ist derzeit leider nicht möglich.« Haftfähig? Aber ja doch.
Neun Tage später verwirft das OLG auch die nächste Beschwerde der Verteidigung als unbegründet. Der Angeklagte, heißt es sinngemäß, habe ja ein hohes Alter erreicht, da entspreche »nachlassender Lebenswille dem natürlichen Verlauf«.
Viel ist mittlerweile nur selten noch ansprechbar, unverändert nicht in der Lage, sich fortzubewegen, und völlig auf die Hilfe von Pflegepersonen angewiesen. Dennoch Fluchtgefahr.
Mitte Februar verschlechtert sich der Zustand erneut. Das Vollzugskrankenhaus bekommt ihn nicht mehr in den Griff. Viel wird in eine normale Klinik verlegt.
Als der BGH vom Zustand des Angeklagten erfährt, hebt er sofort den Termin der Revisionsverhandlung - es wäre der vergangene Dienstag gewesen - auf. Karlsruhe verhandelt nicht über Sterbende. Es ist kein Zufall, dass sich nun das Landgericht Ravensburg plötzlich beeilt, den Haftbefehl aufzuheben. Welch eine Blamage, hätte man weiterhin auf Fluchtgefahr beharrt.
Am vergangenen Donnerstag wurde Viel nach Hause gebracht. »Eine Viertelstunde lang ist er hin und wieder klar«, sagt sein Verteidiger Ingo Pfliegner, »dann dämmert er wieder weg.« Ein Sachverständiger soll nun prüfen, ob der Kranke während der Dauer eines eventuellen Revisionsverfahrens »wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage« ist.
Kann er dies nicht mehr, müsste das Verfahren eingestellt werden. Viel hätte als unschuldig zu gelten.
Im Urteil heißt es: »Die Kammer sah sich ... in ihrem Eindruck bestätigt, dass es Adalbert Lallier durch die Anzeigeerstattung wesentlich darum ging, noch vor seinem möglichen Ableben mit sich ins Reine zu kommen«. Ach, Herr Lallier.