Noch einen packen - DER SPIEGEL
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SPIONAGE Noch einen packen

Kann einer als Agent bestraft werden, obwohl er seine illegalen Kontakte schon vor langer Zeit abgebrochen hat? Aufschluß darüber soll ein Prozeß gegen einen ehemaligen Spitzen-Gewerkschafter bringen.
• aus DER SPIEGEL 46/1978
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Stundenlang durchsuchten Beamte des Bundeskriminalamtes die Erdgeschoßwohnung des Hauses Johann-Klotz-Straße 17 im Frankfurter Stadtteil Niederrad. Sie stöberten in Schränken und im Schreibtisch, nahmen Tage- und Notizbücher, Korrespondenz und Kalender mit.

Was die Staatsschützer suchten: eine Dokumenten-Kamera etwa oder ein Agenten-Funkgerät, einen Codeschlüssel oder Kurierpost, Hinweise auf »tote Brief kästen« oder konspirative Treffs -- nichts davon war zu finden.

Dennoch wurde der Wohnungsinhaber Heinz Dürrbeck, Vorstandsmitglied der Industrie-Gewerkschaft Metall und Aufsichtsrat in so renommierten Unternehmen wie AEG-Telefunken, unter Spionageverdacht festgenommen, dann für vier Wochen in Haft gesteckt.

Jetzt erst, mehr als drei Jahre nach Filzung und Festnahme im September 1975, wurde das Hauptverfahren gegen den nun 66jährigen Dürrbeck wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR eröffnet; den Verhandlungstermin will das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt erst noch festsetzen. In den drei Jahren gedieh das Verfahren gegen den Spitzenfunktionär der größten deutschen Einzeigewerkschaft zu einer juristischen und auch geheimdienstlichen Besonderheit, von Juristen wie von Verfassungsschützern gleichermaßen aufmerksam verfolgt. Obwohl Dürrbecks Unterlagen »mit größter Akribie« gesichtet wurden, wie sein Essener Verteidiger Jürgen Glückert festhielt, und obwohl alle Mitarbeiter und Bekannten des Gewerkschafters ausführlich befragt und belastende Erkenntnisse dabei nicht gewonnen wurden, spricht die 100 Seiten starke Anklageschrift von »hinreichendem« Spionageverdacht, kann jedoch keine Motive dafür nennen -- weder finanzielle noch feminine, weder Erpressung noch ideologische Ergebenheit.

Der kontaktfreudige und von Kollegen als »fast naiv« bezeichnete Metall-Mann muß sich verantworten für zahlreiche private Begegnungen und gewerkschaftliche Gespräche mit hohen Funktionären des FDGB in Ost-Berlin. Wenigstens drei davon sollen zugleich leitende Leute des Ost-Berliner Ministeriums für Staatssicherheit gewesen sein, und Dürrbeck -- so der Vorwurf -- hätte das wissen oder merken müssen.

»Seit mindestens dem Jahr 1957«, hieß es schon im Haftbefehl, habe Dürrbeck als Agent bis September 1975 »aus dem Bereich der Gewerkschaft IG Metall Erkenntnisse an Mitarbeiter des östlichen Nachrichtendienstes in Berlin geliefert«. Für die Gewerkschaften ist das Verfahren Höhepunkt einer einschlägigen Serie.

1973 erst war der DGB-Mitarbeiter Wilhelm Gronau, als hochkarätiger Spion enttarnt, ohne Prozeß in die DDR abgeschoben worden, 1976 wurde Hans Faltermeier, Vorstandsmitglied der Gewerkschaft ÖTV, in Stuttgart zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen geheimdienstlicher Tätigkeit für die DDR verurteilt.

Der damalige DGB-Funktionär Walter Böhm hingegen, 1974 der Spionage verdächtigt, war dann 1975 rehabilitiert worden -- nicht so schnell, aber ebenso eindeutig wie unlängst der SPD-Bundestagsabgeordnete Uwe Holtz und Egon Bahrs SPD-Referent Joachim Broudré-Gröger. Für Dürrbeck jedoch soll nun nicht gelten, daß berufliche, politische oder auch private Kontakte zu Leuten aus dem Ostblock nicht gleich als Agentenbeziehung ausgelegt werden können.

Vergeblich monierte Anwalt Glückert als »unhaltbar«, daß drei Dürrbeck-Bekannte namens Behrend, Müller und Piontek einfach als MfS-Mitarheiter bezeichnet würden. »In aller Deutlichkeit« erklärte der Verteidiger, daß beispielsweise von 1961 bis 1967 »überhaupt keine Erkenntnisse über irgendwelche Begegnungen« etwa mit Behrend oder Müller vorlägen.

Erwiesen ist allerdings, daß Dürrbecks Vorstandsfahrer von 1957 bis 1964 unter dem Namen Ploner als Resident des MfS tätig war -- was Dürrbeck nicht verborgen geblieben sein soll. Ploner hatte sich in die DDR abgesetzt, als der IG-Metall-Mitarbeiter Heinz Brand 1964 aus DDR-Haft entlassen worden war und im Westen Hinweise auf Spionage im IG-Metall-Bereich gegeben hatte.

Immerhin, Resultat der Verteidigerproteste war offenbar, daß Dürrbeck schließlich doch nur für den Zeitraum von 1968 bis 1975 angeklagt wurde. Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt vermochte wenigstens für die Jahre 1964 bis 1968 überhaupt keinen Verdacht auf Agententätigkeit zu erkennen, und frühere Delikte, vor 1964 vermutet oder erwiesen, wären inzwischen verjährt gewesen.

Gegen den begrenzten Eröffnungsbeschluß der Frankfurter Richter jedoch legte der Generalbundesanwalt Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, lind dessen dritter Strafsenat gab nun der Beschwerde statt: Er eröffnete das Hauptverfahren, entgegen der OLG-Absicht, wegen hinreichenden Verdachts über 18 Jahre hinweg, von 1957 bis 1975. An diesen »überraschenden und folgenreichen Beschluß« (Glückert) ist das Oberlandesgericht in der bevorstehenden Verhandlung gebunden.

Dabei wollten die Bundesrichter gar nicht ausschließen, daß Dürrbeck für einen langen Zeitraum keinerlei Kontakte und erst recht keine geheimdienstliche »Tätigkeit« nachzuweisen waren. Die Karlsruher Richter sehen jedoch in ihrer Entscheidung den Verdacht als zulässig an, es handle sich bei Dürrbeck um einen »sogenannten Schweige- oder Stillhalteagenten«.

* Am 2. April 1970 in Düsseldorf mit den FDGB-Gewerlkschaftern (v. l.) Hantsche, Edith Steininger, Junge und den DGB-Gewerkschaftern (v. r.) Gronau, Pinter, Fritze.

Folgenschwere Faustregel des BGH: »Ein Aufrechterhalten« einer mutmaßlichen nachrichtendienstlichen Beziehung »liegt immer dann vor, wenn sie nicht erkennbar endgültig abgebrochen ist.« Das »Ruhen« eines Kontaktes und auch das »Ruhen« einer auf der Grundlage dieses Kontaktes »ausgeübten Tätigkeit bedeutet keine Beendigung der Tat«.

Damit wird, sagt Anwalt Glückert, »etwas in das Gesetz hineingelegt, was bisher nicht möglich war«. Ausgeschlossen werde nämlich damit die Möglichkeit oder auch nur Vermutung, ein Agent könne von sich aus eine strafbare Beziehung stillschweigend abbrechen oder einschlafen lassen -- wobei die Tat dann nach entsprechender Zeit verjähren würde.

Der BGH-Spruch bedeutet, daß entweder stets ein spektakulärer Bruch mit freiwilliger Enttarnung oder aber eine Entlarvung durch den Verfassungsschutz samt Strafverfolgung geschehen müßte, um einen Agentenkontakt zu beenden. In der Tat verstehen die Karlsruher Richter auch das nur vermutete »Bereithalten« eines mutmaßlichen »Schweige-Agenten« als geheimdienstliche Tätigkeit.

Anwalt Glückert sieht den Strafgesetzbuch-Paragraphen 99 damit »ausgehöhlt«, denn der Straftatbestand beruhe auf erkennbarer »Tätigkeit«. Wie aber, so wundert sich der Verteidiger, »soll sie erfolgen, wenn gar kein Kontakt und nichts mehr Verdächtiges vorhanden ist, wenn objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale fehlen«?

Verteidigungstenor des Anwalts: »Stellt ein Agent -- aus welcher Motivation auch immer -- eine geheimdienstliche Tätigkeit bewußt und willentlich ein, dann ist der Tatbestand des Paragraphen 99 nicht mehr erfüllt.« Das müsse auch dann gelten, wenn der Entschluß zur Beendigung einer nachrichtendienstlichen Beziehung »insgeheim« und ohne einen nach außen erkennbaren »Akt mit einer gewissen Publizität« gefaßt werde. Die Argumentation Glückerts zielt auf Dürrbecks Umgang mit dem Chauffeur Ploner in alter Zeit -- von einem Schuldbekenntnis könne gleichwohl keine Rede sein.

Unstreitig werden immer wieder Agenten, die noch nicht enttarnt sind, ihre Kontakte aus Einsicht oder Angst, nach einer Warnung oder auch auf Weisung abbrechen und nicht wiederaufnehmen -- vor allem dann, wenn der bisherige Auftraggeber sie in Ruhe läßt. Solche Fälle werden kaum bekannt, weil sich die Rückzieher »gegenüber den Sicherheitsorganen nicht offenbaren, sondern aus Furcht vor Nachteilen unentdeckt bleiben wollen« (Glückert).

Vor allem die Kölner Verfassungsschützer wollen deshalb aus dem anstehenden Dürrbeck-Prozeß lernen, ob ein der Agententätigkeit Verdächtigter, der über Jahre untätig war oder aber seine Beziehungen gänzlich beendet hat, tatsächlich für die ganze Zeit bis zur verspäteten Enttarnung belastet und bestraft werden kann.

»Das würde bedeuten«, sagt ein Verfassungsschützer in Köln, »daß wir auch nach Jahren noch einen packen können, der sich vielleicht schon sicher glaubte.«

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