Null Kilometer - DER SPIEGEL
Zum Inhalt springen
Zur Ausgabe
Artikel 19 / 65

GEBRAUCHTWAGEN Null Kilometer

Wer einen Gebrauchtwagen kauft, kann sich grundsätzlich nicht auf Expertisen von dritter Seite verlassen -- schwer verständliches Urteil eines bayrischen Gerichts.
• aus DER SPIEGEL 1/1978
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Johann Moosleitner aus Vagen in Oberbayern suchte ein preiswertes Auto, und bei einem Gebrauchtwagenhändler im Münchner Osten hatte er es offenbar endlich gefunden. Der dort angebotene Daimler-Benz 220 D war zwar ein »Unfallwagen mit Rahmenschaden«, hatte aber laut Preisschild und laut schriftlicher Expertise einer Autofirma namens Schweiger einen »völlig überholten, neuwertigen Austauschmotor mit 0 km«. Gern zahlte der Oberbayer deshalb den geforderten Preis von 8000 Mark in bar. Doch die vermeintliche Okkasion hatte ihre lucken.

Erst einmal mußte der neue Besitzer 936,97 Mark in das Gefährt stecken, um überhaupt durch den TÜV zu kommen. Bald stotterte auch der frisch überholte Motor: Der Öldruck sackte ab, und bei näherem Hinsehen erwiesen sich Kurbelwelle, Haupt- und Pleuellager als alt und abgenutzt. Reparaturkosten für den Motor: 2845,39 Mark.

Der Autokäufer vom Lande fühlte sich betrogen und ging vor Gericht. Doch das Landgericht München I wies die Klage kühl ab: Die zusätzliche Bestätigung der Firma Auto-Schweiger sei nicht Inhalt des schriftlichen Kaufvertrags geworden; der Händler habe demnach keine »persönliche Garantie übernehmen wollen«. Und die nächste, letzte instanz, das Oberlandesgericht München, wurde in der Klageabweisung noch deutlicher: Aus der Formulierung »überholter Motor 220 D mit null Kilometer« könne weder die Schlußfolgerung gezogen werden, »daß es sich dabei um einen neuwertigen Austauschmotor handelt« noch »daß der Motor generalüberholt wurde«.

Von einem »überholten« Motor, so die Oberlandesrichter, spreche man im Kraftfahrzeughandel dann, wenn einzelne Teile repariert oder erneuert wurden. Und der Hinweis »mit null Kilometer« besagte lediglich, daß der Motor seit der Reparatur nicht mehr gefahren worden sei.

Den Hinweis des Händlers auf die »weithin unbekannte Firma Schweiger« und deren schriftliche Expertise wertete der Senat gar als »einschränkenden Zusatz« und als ausdrücklichen »Vorbehalt«, der den Händler nun jeglicher Gewährleistungspflicht enthebe: »Eine eigene Untersuchungspflicht bestand für den Angeklagten nicht.«

Selbst wenn der Händler bestimmte Eigenschaften des Motors zusichere' müsse er »nicht haften«, falls er sich dabei auf eine Bestätigung von dritter Stelle berufe und sich so auf diese »subjektive Einschränkung« zurückziehe.

Der Autokäufer, der die Expertise ganz selbstverständlich als »Bekräftigung und Glaubhaftmachung« empfunden hatte, kann sich nun nicht direkt an die Autofirma mit dem trügerischen Gutachten halten, weil er mit ihr kein Vertragsverhältnis hat. Aber auch der Händler kann nicht gezwungen werden, sich mit Regreßansprüchen gegen die Autofirma zu stellen.

Vielleicht wären Garantieforderungen an diese Adresse ohnehin fehlgegangen. Laut Briefkopf stammt die Expertise von der Firma Auto-Schweiger, Neu- und Gebrauchtwagen, in Dietfurt an der Altmühl. Doch Firmenchef Egid Schweiger kennt weder den Fall aus München, noch pflegt er Automotoren zu überholen und dafür Bestätigungen auszufertigen: »Dös Gutachten muass g'fälscht sein. Da hat oana selber was g'schrieben.«

So bleibt Johann Moosleitner ohne Entschädigung auf seinem teuren Vehikel sitzen. Gewonnen hat er allenfalls die Erkenntnis, die sein Anwalt so formuliert: »Dieses Urteil bedeutet eine Ermunterung und einen Freibrief für alle zwielichtigen Autohändler.«

Zur Ausgabe
Artikel 19 / 65

Mehr lesen über