AGFA-FILME Offene Quellen
Westdeutschlands größter Photokonzern, die Agfa-Gevaert AG in Leverkusen, igelte sich ein: »Unsere
Preisbindung ist nach wie vor intakt.«
Daß sie für Farbdia-Filme der Marken Agfacolor und Perutz-Color nicht mehr intakt sei, hatten zuvor das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt festgestellt und der SPIEGEL berichtet.
Das OLG-Urteil traf Agfa hart. Denn Preisbindungen werden von westdeutschen Gerichten nur geschützt, wenn sie lückenlos sind.
Gegen einen Preisbrecher, den Frankfurter Versandhändler Josef Jorias, 34, hatte Agfa im Mai letzten Jahres die Gerichte bemüht. Jorias verkaufte zum Beispiel den Agfacolor unter dem gebundenen Preis von 13,50 Mark. Seine Waren bezog er aus der Schweiz.
Eine von Agfa beantragte Einstweilige Verfügung sollte dem Händler verbieten, künftig die Filme des Unternehmens überhaupt zu führen. Damit waren die Leverkusener in letzter Instanz bei den Oberlandesrichtern abgeblitzt (SPIEGEL 53/1965).
Die mächtige Tochter der Farbenfabriken Bayer AG (Agfa-Umsatz: 700 Millionen Mark) sah daraufhin ihre Festpreise in Gefahr. Sie nahm in einer Verlautbarung an ihre Händler Zuflucht hinter der Lesart, daß »die Preisbindung für unsere Artikel ... überhaupt nicht Gegenstand des ... Prozesses« gewesen sei. Vielmehr sei es allein um die Vertriebsbindung gegangen, die den von Agfa belieferten Händlern unter anderem verbietet, an Preisbrecher weiterzuverkaufen.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe machten jedoch jenseits allen Zweifels klar, was die Agfa-Juristen bereits aus der Verhandlung wissen konnten: Nicht nur die Vertriebsbindung, sondern auch die Preisbindung war von dem Richterspruch betroffen.
Das Oberlandesgericht hatte auf dem Schweizer Markt einen »Zusammenbruch der Preisbindung (für Agfa-Filme)« konstatiert, der nur entstehen könne, »wenn die Vertriebsbindung völlig und nachhaltig versagt«.
Das OLG kreidete dem Konzern auch an, daß er das eidgenössische Loch nicht stopfte. Die Agfa habe »nicht einmal behauptet - geschweige denn glaubhaft gemacht -, daß sie ihre Bindung in der Schweiz überwache und gegen Verletzer einschreite«.
Vielmehr erkannte das Gericht als »unstreitig«, daß Agfa die Schweizer Jorias-Lieferanten am Bezug und Weiterverkauf der Filme nicht »hindern konnte und hindern kann«.
Westdeutschen Photohändlern war längst schmerzlich klar, daß Agfa aus Konkurrenzgründen in der Schweiz mit anderer Elle maß; in Fachgeschäften ist dort beispielsweise der Agfacolor CT 18 für 6,50 Mark zu haben. Die Richter werteten denn auch das Schweizer Loch als »eine tatsächlich und rechtlich in absehbarer Zeit nicht zu verstopfende Bezugsquelle für Außenseiter«.
Damit stand fest, daß Jorias vorerst weiter aus der Schweiz beziehen und zu Schweizer Preisen verkaufen durfte. Denn das höchste Gericht, der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH), hatte schon 1963 in einem Grundsatzurteil entschieden, daß eine Lücke im Bindungssystem eine Lücke bleibe, auch wenn sie im Ausland einreiße. Es brauche dann nicht mehr »für sich allein geprüft« zu werden, ob die Bindung im Inland intakt sei.
Der Händler Jorias ging frisch ans Werk. In der vergangenen Woche startete er eine Anzeigenkampagne, die in 23 westdeutschen Blättern seine Agfacolorfilme für 10,50 Mark anpreisen sollte. Und gegenüber solchem Wettbewerb, so ein BGH-Urteil, »ist im allgemeinen ... den gebundenen Händlern selbst die Einhaltung der ... Verpflichtungen nicht mehr zuzumuten«.
Die Agfa qualifizierte ihren Prozeßgegner in einer Mitteilung, die von der »Frankfurter Allgemeinen« nachgedruckt und von Agfa als Anzeige verbreitet wurde (siehe Seite 7), als »Stubenversandhändler« und warf ihm in anderen Schriftstücken vor, er verkaufe auch »zweifelhafte Literatur und Dia-Serien über. Strip-Tease und Aktstudien«. Im übrigen sei die Preisbindung intakt.
Die »FAZ« sah sich wenige Tage späte; zum Abdruck einer Jorias-Entgegnung genötigt: »Es ist unzutreffend, daß das Urteil ... die Preisbindung der Firma Agfa für Filmerzeugnisse nicht berührt habe ... Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Herr Jorias diese Erzeugnisse unter den vorgeschriebenen Preis verkaufen, ohne daß die Firma demgegenüber einen Unerlassungsanspruch geltend machen kann.«
Das Frankfurter Landgericht, vor dem gegenwärtig Agfas Hauptsache -Klage gegen Jorias in Sachen Vertriebsbindung anhängig ist, zog aus dem OLG -Vorfahren bereits Schlüsse. Es verschob den für den 24. November letzten Jahres vorgesehenen ersten Termin auf den 12. Januar 1966. In einer anderen gleichliegenden Agfa-Klage setzte das Gericht nach dem OLG-Spruch die schon anberaumte Urteilsverkündung aus und lud erneut zur mündlichen Verhandlung.
Schlüsse werden auch in West-Berlin gezogen. Direktor Manfred Hertel von der 3. Beschlußabteilung des Bundeskartellamtes: »Wir kennen das Urteil. Wir hatten schon vorher die Agfa aufgefordert, offenbare Mißstände ihrer Preisbindung zu erklären.«
Das Amt kann Preisbindungen aufheben, wenn sie »mißbräuchlich gehandhabt« werden.
Preisbrecher Jorias
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