OLDTIMER
In Ihrem Artikel über die Verhandlung des Bundesgerichtshofs gegen den Oberst Loeffelholz führen Sie aus:
In Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung seit der StGB-Kodifizierung hatte Quirini denn auch darauf verzichtet, einen Kausalzusammenhang zwischen den Vorteilen und pflichtwidrigen Handlungen aufzuzeigen.
Ich darf darauf hinweisen, daß eine derartige Rechtsprechung erst seit dem Jahre 1940 besteht. Wie E. Schmidt in »Die Bestechungstatbestände« nachweist, hatte das Reichsgericht seit einer Entscheidung im Jahre 1880 (RGSt 1 404) die Vorschrift des § 332 StGB auf Handlungen, die sich im Rahmen des Ermessens hielten, nur dann angewandt, wenn der Beamte pflichtwidrigen Erwägungen Raum gegeben hatte.
Erst die Entscheidung aus dem Jahre 1940 (RGSt 74 251) gab dieses Erfordernis auf, ohne allerdings ausdrücklich von der früheren Rechtsprechung abzurücken. Sie ließ es genügen, daß die innere Unbefangenheit des Beamten durch erhaltene oder erwartete Vorteile in Frage gestellt wird. Wenn der BGH nunmehr den Nachweis der Kausalität verlangt, so bedeutet dies nur, daß er zu einer mehr als 60jährigen Reichsgerichtsrechtsprechung zurückgekehrt ist.
Lippstadt NORBERT ADAMS