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• aus DER SPIEGEL 22/1949
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Es war nicht der Fall Wilimzig (vergl. »Spiegel« Nr. 21/49 Brief der Redaktion), über den im württemberg-badischen Landtag gesprochen wurde. Aber es waren ähnliche Fälle, zu denen sich Justizminister Dr. Bayerle auf Anfrage äußerte. Die gerichtliche Bestrafung von Verbrechen, die von deutschen Kriegsgefangenen während der Gefangenschaft an ihren Kameraden begangen worden seien, sei auch nachträglich möglich. Der Justizminister bezog sich auf Paragraph 3 des Strafgesetzbuches: Von Deutschen im Auslande begangene Verbrechen könnten auch im Inland abgeurteilt werden, sofern keine Verjährung eingetreten sei. Zuständig sei das Gericht an dem gegenwärtigen Aufenthaltsort des Beschuldigten. In Württemberg-Baden wurden schon zwei solche Fälle abgeurteilt.

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