Perverse Premiere - DER SPIEGEL
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Bayern Perverse Premiere

Erstmals wurden bayerische Demonstranten in »Unterbindungsgewahrsam« genommen. Kritiker sprechen von »Freiheitsberaubung«.
• aus DER SPIEGEL 33/1990
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Ein dicker weißer Strich markiert die Bannmeile. Daneben, 400 Meter vor dem Tor des Kernkraftwerks Gundremmingen im bayerisch-schwäbischen Donauried, steht eine Hinweistafel: »Privates Betriebsgelände!«

Der »juristische Zaun« (Werksleitung) soll zudringliche Demonstranten _(* Am Montag letzter Woche vor dem ) _(Atommeiler Gundremmingen. ) abschrecken. Doch ein kleines Grüppchen friedlicher Kernkraftgegner durfte sich monatelang über den Strich hinwegsetzen.

Über ein Jahr lang duldeten es die Werksherren, daß die regionale, christlich motivierte Aktion »Mahnwache Gundremmingen« an jedem Sonntag zum Werkseingang vorrückte, um mit Gebeten und Gesängen gegen die »schleichende Verstrahlung der Schöpfung« zu protestieren. Am Montag letzter Woche fand die Toleranz ein jähes Ende.

Zwei Dutzend Polizisten knöpften sich das achtköpfige Häuflein, das einen Demo-Auflagenbescheid des Landratsamtes zu Günzburg mißachtet hatte, wegen Hausfriedensbruchs und Verstoßes gegen das Versammlungsrecht vor. Vier Demonstranten, die sich anläßlich des Jahrestages des Atombombenabwurfs von Hiroschima zu einem »Die-in« aufs Pflaster gelegt hatten, wurden abgeführt.

Es waren keine gewöhnlichen Festnahmen, etwa zur Personalienfeststellung: An den Hiroschima-Mahnwächtern praktizierte Bayerns Polizei vielmehr, erstmals bei friedlichen Demonstranten, ihr fragwürdigstes und schärfstes Präventivmittel, den sogenannten Unterbindungsgewahrsam.

Mit diesem Instrument, das die CSU-Mehrheit im bayerischen Landtag letztes Jahr gegen den erbitterten Widerstand der Opposition und gegen die eindringliche Warnung von Verfassungsjuristen durchgesetzt hat, können im Freistaat Verdächtige nicht nur, wie früher, 48 Stunden lang, sondern bis zu zwei Wochen in Sicherheitsarrest genommen werden - ohne richterlichen Haftbefehl.

Der Gewahrsam kann schon geboten sein, wenn es gilt, die »Begehung oder Fortsetzung« auch nur einer Ordnungswidrigkeit »zu verhindern«, falls diese »von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit« ist. Zur Anwendung des nach Kritiker-Meinung in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrigen »Ermächtigungsgesetzes zur Freiheitsberaubung« (Bayerns Grüne) benötigt die Polizei lediglich einen richterlichen Beschluß, der allein auf Polizei-Angaben basieren kann.

Den Zugriff in Gundremmingen sanktionierte der Günzburger Amtsrichter Peter Seitzer denn auch mit den Worten, »nach den Erkenntnissen der Polizei« sei mit einer Fortsetzung der Demonstration zu rechnen. Zudem bestehe der »dringende Verdacht«, daß sich die Festgenommenen nach einer Freilassung erneut an der Demonstration beteiligen.

Der Richter begrenzte die Gewahrsamsdauer zwar auf angenommene vier Demo-Tage, und Bayerns Innenministerium veranlaßte die Freilassung der potentiellen Wiederholungstäter am zweiten Hafttag mit der (unzutreffenden) Begründung, die vier hätten mittlerweile ihren Rückzug von der »Mahnwache« erklärt. Dennoch wirkte der Vorgang auf den Verteidiger der Demonstranten, den Ulmer Rechtsanwalt Thomas Oelmayer, »wie eine perverse Premiere«.

Nach Ansicht der Grünen im Münchner Landtag war der umstrittene, gegen Bürgerwiderstand a la Wackersdorf gerichtete Polizeiparagraph nunmehr »genau für den Fall angewendet« worden, »für den er offensichtlich auch geschaffen wurde: zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit«. Die SPD bezichtigte die Staatsregierung der »offenen Provokation gegen Rechtsstaat und Meinungsfreiheit«.

Der Keulenschlag gegen die eher andächtigen Kernkraftgegner wäre mit Sicherheit nicht geführt worden, wenn der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VGH) nicht just in der Woche zuvor das landeseigene Polizeiaufgabengesetz gebilligt hätte, bei dessen jüngster Novellierung der umstrittene Haftgrund eingeführt worden war. Der VGH, dessen personelle Zusammensetzung gemäß bayerischer Berufungspraxis noch immer im wesentlichen von der CSU-Majorität bestimmt wird, schmetterte in seiner Entscheidung vom 2. August eine Reihe von Popularklagen gegen den Unterbindungsgewahrsam rundherum ab.

Der VGH erkannte weder eine Beeinträchtigung von Grundrechten, etwa der Freizügigkeit oder der Versammlungsfreiheit, noch einen Verstoß gegen das bundesrechtliche Ordnungswidrigkeitengesetz, das keine Haftstrafen, sondern nur Geldbußen erlaubt. Polizeirechte zur präventiven Gefahrenabwehr gehörten, so entschied das Gericht, »zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder«.

Im Klartext heißt das, auf Gundremmingen angewandt: Erachten Bayerns Strafverfolger die Notwendigkeit, einen Demonstranten am nochmaligen Hinlegen vor eine Kraftwerkspforte zu hindern, höher als dessen Recht auf Verschonung von polizeilichen Übergriffen, dann kann der Betroffene zwei Wochen lang eingelocht werden.

Soviel Präventivpotential verstößt nach Ansicht des »Mahnwache«-Anwalts Oelmayer zumindest eklatant gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßgebots. Das will der Anwalt nun im Beschwerde-Feststellungsverfahren klarstellen lassen, notfalls im Instanzenzug bis zum Bundesverfassungsgericht.

Daß in Gundremmingen »mit Kanonen auf Spatzen geschossen« wurde, wie die Augsburger Allgemeine kommentierte, schien letzte Woche wohl auch dem bayerischen Innenministerium zu dämmern. Die bis zum Donnerstag fortgesetzte »Mahnwache«, an der sich auch die angeblich so gefährlichen vier wieder beteiligten, blieb bis auf Personalienfeststellungen unbehelligt. Ein Polizeibeamter vor Ort: »Es passiert jetzt nichts mehr.«

Womöglich kommt ja auch noch die verfolgungswütige CSU-Fraktion zur Einsicht und hilft, den Prügel wieder abzuschaffen. Beim Durchpeitschen der Gesetzesnovelle im März vergangenen Jahres war die Mehrheitspartei womöglich nicht ganz bei Verstand. Sie habe sich, so jedenfalls diagnostizierte seinerzeit der SPD-Sprecher Klaus Warnecke, »in einem Zustand polizeirechtlicher Verblödung« befunden.

* Am Montag letzter Woche vor dem Atommeiler Gundremmingen.

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