FLICK-AFFÄRE Position wackelt
Der Graf gab sich selbstbewußt: »Sie können sich vorstellen, daß wir nicht so töricht sind, uns diese Fristenfrage nicht rechtzeitig überlegt zu haben.«
Wirtschaftsminister Otto Graf Lambsdorff ist sicher, vom Flick-Konzern 490 Millionen Mark Steuergelder nachträglich kassieren zu können - jene Summe, die der Konzern als Steuerersparnis aus der umstrittenen Investition von 790 Millionen Mark beim US-Konzern W. R. Grace geltend gemacht hatte. Indes, so wasserdicht, wie Lambsdorff die Öffentlichkeit glauben macht, ist sein Rückhol-Bescheid nicht. Steuerfrei
geblieben war der aus dem Verkauf von Daimler-Aktien entstandene Gewinn, weil Flick behauptete, die Übernahme von mehr als 25 Prozent der Grace-Aktien sei eine unternehmerische Tat zur Förderung der internationalen Arbeitsteilung und Wirtschaftsverflechtung. Sie diene also nicht ausschließlich der eigenen Wohlstandsmehrung.
Von diesen Behauptungen, die sie 1976 und 1978 so gläubig schluckten, wollen Lambsdorff und seine Experten nun nichts mehr wissen. Die versprochene unternehmerische Einflußnahme, die angekündigte wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit dem Partner jenseits des Atlantiks, heißt es in dem Rücknahmebescheid vom Jahresende, habe es nie gegeben. »Die Eignung (der beiden Firmen, d. Red.) für eine Zusammenarbeit« sei entgegen der Flick-Darstellung »nicht vorhanden gewesen«.
Von der einmonatigen gesetzlichen Widerspruchsfrist gegen den Nachzahlungsbescheid ließ Flick nur einen Tag verstreichen. Flick-Anwalt Detlef Wunderlich focht den Bescheid in drei Punkten an. Lambsdorffs Juristen hätten *___die falsche Rechtsgrundlage gewählt, *___sich fälschlich darauf berufen, die Prognose über die ____angekündigte Zusammenarbeit sei nicht realisiert ____worden, *___und schließlich gesetzliche Fristen versäumt.
Die ersten beiden Vorwürfe kann der Wirtschaftsminister leicht ausräumen. Die Bestimmungen, die Wunderlich vermißt, hat der Graf keineswegs übersehen. Sie werden »hilfsweise« in dem Bescheid zitiert. Der Konzern kann also nicht darauf hoffen, daß die Richter den Verwaltungsakt aufgrund dieses angeblichen Formfehlers für nichtig erklären.
Entgegen Wunderlichs Darlegungen stützen die Ministerialjuristen ihre Rücknahme auch nicht darauf, daß die geplante Zusammenarbeit mißlungen sei. Die Argumentation der Bonner Ministerialen geht vielmehr dahin, daß der »vorgetragene Sachverhalt ... in entscheidungserheblichem Maße unrichtig und unvollständig« gewesen sei.
Im dritten Punkt aber wackelt die Position des Grafen. Jeder Provinzanwalt achtet, auch bei geringerem Streitwert, peinlich darauf, gesetzliche Fristen im Zweifel nicht auszuschöpfen, sondern auf Nummer Sicher zu gehen. Lambsdorff hingegen spielte va banque.
Das Ministerium kann zwar eine rechtswidrig erlangte Vergünstigung jederzeit zurücknehmen, auch noch Jahre nach der Bewilligung. Es muß jedoch sorgfältig den Paragraphen 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beachten: »Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.«
Auch versierte Verwaltungsexperten streiten darüber, was die Floskel »von Tatsachen Kenntnis erhalten« genau bedeutet. Sicher ist lediglich, daß die Uhr nicht erst zu laufen beginnt, wenn alle »Tatsachen« auf dem Tisch liegen. Der Stichtag muß jenes Datum sein, an dem das Ministerium Kenntnis der wichtigsten Tatsachen hatte.
Das aber ist interpretationsfähig. Nach Lambsdorff habe ihm sein Wissen erst genügt, nachdem seine Beamten am 24. Januar 1983 Einblick in die Akten der Bonner Staatsanwälte nehmen durften. Dann wäre er reichlich in der Zeit.
Flick-Anwalt Wunderlich dagegen ist sich seiner Argumentation ebenso sicher: »Wir können urkundlich nachweisen, daß das Ministerium spätestens seit 30. 11. 1982 Kenntnis von dem gesamten Sachverhalt hatte.« Überzeugt Wunderlich davon die zuständigen Kölner Verwaltungsrichter, dann müßte der Fiskus endgültig eine halbe Milliarde in den Wind schreiben.
Vieles spricht dafür, daß Lambsdorff an Wunderlichs Stichtag tatsächlich wohlinformiert war. Bereits am 26. Juli 1982 waren zwei aufschlußreiche »Notizen« des ehemaligen Flick-Gesellschafters von Brauchitsch beim Lambsdorff-Ministerium eingegangen, die den Verdacht, die Steuerersparnis sei mit falschen Angaben erwirkt worden, begründeten. Am 25. Oktober 1982 gingen zusätzliche Informationen von der Staatsanwaltschaft ein. Im November 1982 verteidigte sich der Konzernherr Friedrich Karl Flick persönlich in einem 18seitigen Schreiben gegen den Vorwurf, die Vergünstigung unrechtmäßig erhalten zu haben.
Seine Argumente allerdings waren für die Beamten eine Bestätigung des durch die Brauchitsch-Notizen begründeten Verdachts. Zwei Tage später verkündete Lambsdorffs Parlamentarischer Staatssekretär Martin Grüner im Deutschen Bundestag offiziell, das Überprüfungsverfahren sei eingeleitet worden.
Da die meisten Argumente, die Lambsdorffs Beamte in ihren Rücknahmebescheiden anführen, im Wirtschaftsministerium schon vor dem 1. Dezember 1982 bekannt waren, behauptet Lambsdorff in seinen Widerrufen vorsorglich, wichtige Einsichten seien seinen Leuten erst in der zweiten Januarhälfte 1983 in den Aktenablagen der Bonner Staatsanwälte zuteil geworden.
Sogar Freunde des Grafen rätseln, warum der gelernte Jurist Lambsdorff das Risiko einging, möglicherweise die Frist zu versäumen. Selbst wenn seine Einwände richtig sind und er im Januar 1983 noch wichtige Erkenntnisse gewann, wäre es seinem Haus leicht möglich gewesen, die Hiobsbotschaft an Flick sicherheitshalber früher abzuschicken. Lambsdorffs Gegenspieler, der SPD-Abgeordnete Dieter Spöri, der schon seit Jahren gegen die Steuer-Begünstigung des Flick-Konzerns kämpft: »Bodenloser Leichtsinn.«
Mit Sicherheit könnte den Grafen nur ein Umstand vor dem Vorwurf bewahren, Steuermillionen verschwendet zu haben: Wenn Flick-Manager Eberhard von Brauchitsch oder gar er selbst vom Bonner Landgericht der Bestechung bzw. Bestechlichkeit überführt würden.
Wurde der Steuervorteil nämlich durch »arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung« erwirkt, ist die Verjährungsfrist aufgehoben.