PRESSEGESETZ
(Nr. 13/52, Deutschland)
Zur zweiten Frage des SPIEGEL ist es aufschlußreich, neben der Antwort des Herrn Bundesministers Dr. Lehr auch die Auffassung der Herren Bundesjustizminister Dr. Dehler und MdB. Dr. Carlo Schmid kennenzulernen.
Art. 18 des Grundgesetzes enthielt ursprünglich in bezug auf die Pressefreiheit nur die Bestimmung, daß derjenige, der die Pressefreiheit zum Kampfe gegen die freiheitliche, demokratische Grundordnung mißbraucht, dieses Grundrecht verwirkt.
In der 44. Sitzung des Hauptausschusses am 19. Januar 1949 wurde auf Antrag des Herrn Dr. Dehler ein zweiter Satz angefügt: »Die Verwirklichung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.« Zur Begründung seines Antrags führte Dr. Dehler damals aus, daß ohne einen solchen Zusatz jeder vogelfrei sein und der ganze Artikel in den
Polizeistaat gehören würde. (Kurzprot. S. 8 f.)
In der 47. Sitzung lag dem Hauptausschuß ein Antrag vor, den Satz 2 wieder zu streichen. (Kurzprot. S. 20). Hiergegen führte Dr. Dehler an, daß bei einer Streichung des Satzes 2 die aufgezählten Grundrechte wertlos würden, da sie dann durch polizeiliche Maßnahmen jederzeit außer Kraft gesetzt werden könnten.
Bei den Beratungen war dazu der Abg. Dr. Schmid der Meinung, daß wirkliche Gefahren selbst bei längeren Verzögerungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu befürchten seien, da das Bundesverfassungsgericht einstweilige Anordnungen erlassen könne.
Hätte die »Mutter des Gesetzentwurfes« sich allein von den Gedanken dieser »Väter des Grundgesetzes« befruchten lassen, wäre das Kind heute kein »Lehrfall« für eine polizeiliche Beschränkung der Pressefreiheit.
Düsseldorf
H. Böhmer Rechtsanwalt