Quatsch mit Dose - DER SPIEGEL
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ARBEITSRECHT Quatsch mit Dose

Ein demonstrativer Schluck aus einer Bierdose kann ein grundgesetzlich geschützter Akt der freien Meinungsäußerung sein, entschied ein niedersächsischer Arbeitsrichter.
• aus DER SPIEGEL 48/1981
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Den Herren vom VW-Vorstand stockte der Atem. Während der Betriebsversammlung im Zweigwerk Hannover ging auf dem Rednerpult Unerhörtes vor: Der VW-Arbeiter Werner Dziony, 31, hob zum Schluß seiner Ansprache eine Bierdose an den Mund und sprach: »In diesem Sinne Prost, Kollegen«; mit tiefen Zügen trank er vom Gerstensaft.

Der Dosentrunk war für den streitbaren Dziony kein Bierulk, sondern gezielter Protest: Der engagierte Arbeiter prostete gegen das strikte Alkoholverbot auf dem Werksgelände des Autoriesen.

»Kollegen«, begründete Dziony, »laßt das heimliche Saufen sein. Der eine, der aus Leichtsinn über den Zapfen haut, der muß dafür gerade stehen, der andere, der alkoholkrank ist, der muß geheilt werden. Dieses alles ist aber nicht möglich durch das Bestehen des Alkoholverbotes.«

Die von oben verfügte Abstinenz sah der Redner Dziony als überflüssig an, weil ohnehin in Automaten für die Belegschaft »Bonbons mit Rumschuß«, in der VW-Kantine auch Eis mit Grand Marnier angeboten werden. »Es bleibt nur die Prüfung offen, nach wieviel Eis mit Grand Marnier habe ich den gleichen S.85 Alkoholgehalt im Blut wie nach dem Genuß einer Flasche oder Dose Bier.«

Doch derlei Argumente zeigten weder Wirkung bei der Geschäftsführung noch beim Betriebsratsvorsitzenden, der auf der Versammlung gesagt hatte: »Wir haben Dziony gesagt, er soll den Quatsch mit der Bierdose lassen.«

Sechs Wochen nach dem Bierdosen-Auftritt vom 10. Juli 1979 erhielt Dziony einen blauen Brief von der Personalabteilung: »Wie mit Ihnen erörtert, haben Sie durch Ihr provozierendes Verhalten ... gegen die Bestimmungen unserer Arbeitsordnung verstoßen. Sie erhalten deswegen eine Verwarnung.«

Gegen diese auch vom Betriebsrat getragene Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Alkoholverbot ging Dziony zunächst vergeblich an. Ein Einspruch wurde abgelehnt, das Arbeitsgericht Hannover entschied am 17. Oktober 1980 ebenfalls gegen Dziony.

Erst in der Berufung, vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen, wurde der VW-Mitarbeiter rehabilitiert: Die Betriebsbuße in Form einer Abmahnung muß aus den Personalakten gelöscht werden, wenn nicht noch das - durch Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - angerufene Bundesarbeitsgericht anders entscheidet.

Arbeitsrichter Siegfried Frohner deutete in seiner 39seitigen Urteilsbegründung an, daß sich nicht nur beim Bier, sondern auch, wie im Falle Dziony, mit Bier eine grundgesetzlich geschützte Meinung äußern ließe.

Der Artikel 5 des Grundgesetzes, so der Richter, garantiere »auch Methoden der Meinungsäußerung und -verbreitung, die sich selbst bei weitester Interpretation der Begriffe Wort, Schrift und Bild nicht unter diese subsumieren« ließen, so daß auch eine Meinungsäußerung durch bloße Tathandlung verfassungsrechtlich gedeckt sei. Somit stelle sich durchaus die Frage, ob nicht der Redebeitrag des Klägers und der anschließende Schluck aus der Bierdose »insgesamt als eine einheitliche Meinungsäußerung gewertet werden müssen«.

Und Arbeitsrichter Frohner nahm den eher kuriosen Ausnahmefall des Protestprosters Dziony zum Anlaß, gleich die in vielen deutschen Betrieben mit Genehmigung des Betriebsrates verhängten Disziplinarverordnungen zu verurteilen. »Es bestehen durchgreifende Zweifel«, urteilte Frohner, »daß nach geltendem Recht eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende gesetzliche Rechtsgrundlage für Betriebsbußen besteht.«

Auch ein absolutes Alkoholverbot erscheint dem Richter allzu undifferenziert. Zwar gäbe es Tätigkeiten wie die eines Fahrers oder an Steuerapparaten, bei denen »keine Tolerierung auch nur der geringsten Alkoholmenge in Betracht kommen kann«. Aber bei Arbeiten in der Verwaltung etwa, »die keine derartige Verantwortung für andere Betriebsangehörige oder für dritte Personen mit sich bringen«, sei es die Frage, ob »ein absolutes Alkoholverbot mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel vereinbar ist«.

Schließlich, schweift der Richter in die Geschichte ab, sei das Alkoholproblem alt: Schon aus 8000 Jahre alten Keilschrifttafeln, die die Bierbereitung beschreiben, sei zu entnehmen, daß es auch damals nicht an vergeblichen Mühen gefehlt habe, den übersteigerten Alkoholgenuß einzudämmen. Frohner: »Ohne daß es bis heute etwas von seiner Aktualität verloren hätte.«

Das kann auch Dziony von VW bestätigen: »Trotz Verbot - es wird weiter gesoffen.«

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