Schuld gestrichen - DER SPIEGEL
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EHESCHEIDUNG Schuld gestrichen

• aus DER SPIEGEL 52/1969
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Vierhundertfünfzig Jahre ließen die reformatorischen Kirchen in Deutschland nur drei Schuldgründe zu, die eine Ehescheidung rechtfertigten: böswilliges Verlassen, Verweigerung der ehelichen Pflichten und Ehebruch.

Jetzt hat sich die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) von diesem Verschuldensprinzip abgewendet, das auch die vom Bundesjustizminister eingesetzte Eherechtskommission abschaffen will. Der EKD-Rat genehmigte eine Denkschrift seiner Familienrechtskommission »Zur Reform des Ehescheidungsrechts in der Bundesrepublik Deutschland«. In dieser Schrift wird empfohlen, künftig nur noch einen Scheidungsgrund gerichtlich anzuerkennen: die Zerrüttung der Ehe. Die Schuldfrage ist nahezu gänzlich gestrichen.

Die Mitglieder der Kommission, zumeist Kirchenjuristen, aber auch ein Bundesrichter, wollen praktisch auch den klassischen Scheidungsgrund abschaffen: Ehebruch soll nur noch dann zur gesetzlichen Trennung führen, falls durch ihn die Ehe hoffnungslos zerrüttet wurde.

»Ein Ehebruch« so befanden die Autoren der Denkschrift, »kann dem im Sinne des Gesetzes »unschuldigen' Partner mehr anzulasten sein als dem Ehebrecher.« Ihre Hauptforderung: Grundsätzlich müsse eine Scheidung dann möglich sein, »wenn der rechtliche Fortbestand der zerstörten Ehe die Betroffenen in ihrer menschlichen Existenz schwerer gefährden würde als die Scheidung«.

Ein Mitglied der elfköpfigen Kommission, die Frankfurter Oberkirchenrätin und ehemalige Gesundheitsministerin Dr. Elisabeth Schwarzhaupt« hatte noch vor acht Jahren namens des frommen Gremiums nahezu das Gegenteil verkündet: »Der Bestand der Ehe als bindende Ordnung hat Vorrang vor dem Glücksverlangen des einzelnen.«

Damals, 1981, setzte die ledige CDU-Abgeordnete in zäher Ausschuß-Arbeit durch, daß der Bundestag noch kurz vor der Wahl das Eherecht beträchtlich verschärfte: Seither können Ehen gegen den Widerspruch eines schuldlosen oder minderschuldigen Gatten faktisch überhaupt nicht mehr geschieden werden.

In der EKD-Familienrechtskommission überwogen bald nach der von der Kollegin Schwarzhaupt und Gleichgesinnten erreichten Gesetzesänderung die Stimmen der Skeptiker. Damals begannen die Beratungen, die jetzt zu einem »gemeinsamen Votum« gediehen -mit gründlicher Kritik am geltenden Eherecht. So halten es die Denkschrift-Autoren für »bedenklich«, daß

* bei objektiv zerrütteten Ehen einer der Gatten gezwungen ist, gegen den anderen Klage und Schuldvorwurf zu erheben;

* der Beklagte »in aller Regel« die Schuld auf sich nimmt, »häufig wider besseres Wissen«;

* fast jedes Verfahren mit einem Schuldspruch endet;

* die » schweren Eheverfehlungen« über die sich die Parteien bei sogenannten Konventionalscheidungen vorher einigen, vom Gericht nicht weiter überprüft werden.

An die Stelle der unzähligen schuldhaften Tatbestände, die zur Ehescheidung führen, wollen die EKD-Denker die »tatsächliche Zerrüttung einer Ehe« als einzigen Scheidungsgrund setzen. Der von ihnen vorgeschlagene »Scheidungsausspruch ohne Schuldspruch« verdeutliche, daß es »nicht um prozessualen Sieg oder Niederlage geht«.

Die Seheidungs-Paragraphen möchten die Ehe-Reformer durch diese »Generalklausel« ersetzt wissen:

Ist das eheliche Verhältnis der Ehegatten so weit zerstört, daß keine Aussicht auf eine Wiederherstellung ehemäßiger Beziehungen besteht, so kann die Ehe auf den Antrag eines Ehegatten geschieden werden.

Nur in einem Fall soll noch nach Schuld geforscht werden: wenn ein Ehepartner der Scheidung widerspricht. Denn sonst würde man, so sehen es die Denkschriftler« »dem Ehescheidungskläger das eigene Verschulden als Hebel in die Hand geben, mit dem er selbst die Scheidung der Ehe herbeiführen könnte«.

Freilich -- wie »dieses Problem« zu lösen ist, vermögen auch die Autoren nicht zu sagen. Denn das Widerspruchsrecht möchten sie nur bei »extremen Ausnahmen« gelten lassen.

Gemäß einer »Härteklausel« sollen auch objektiv zerrüttete Ehen dann nicht geschieden werden, wenn

die Scheidung für den Partner, der an der Ehe festhält, eine unverhältnismäßige und unbillige Härte sein würde. Unverhältnis. mäßige Härten können in menschlichen Folgen liegen sowie in wirtschaftlichen Folgen, nämlich in der Preisgabe an soziale oder ökonomische Verelendung oder an eine unzumutbare Unsicherheit der Existenz.

Die Härteklausel, soweit sie sich auf Geld bezieht, stellen sich die Reformer als eine Art Übergangslösung bis zu einer Reform des Sozialrechts vor, das der Frau eine vom Mann »unabhängige Sicherung aus eigenem Recht« verschaffen müsse.

Bevorzugt die Härteklausel nur die Begüterten, so benachteiligt die Generalklausel Reiche wie Arme gleichermaßen. Denn sie räumt, da keine Zerrüttungs-Tatbestände normiert werden sollen, den Richtern einen weiten Ermessensspielraum em.

Der Bonner SPD-Rechtsexperte Martin Hirsch fürchtet daher das Schlimmste: »Wie das Scheidungsrecht schließlich aussehen würde, hinge letztlich dann von der Grundsatzrechtsprechung des zuständigen Senats beim Bundesgerichtshof ab. Gerade diese Grundsatzrechtsprechung war es aber, die zu der unbefriedigenden Rechtspraxis ... geführt hat, die durch eine Eherechtsreform beseitigt werden soll.«

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