Selber schuld - DER SPIEGEL
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Familie Selber schuld

Mit einem Urteil zum Sorgerecht wertet das Karlsruher Verfassungsgericht die nichteheliche Lebensgemeinschaft auf.
• aus DER SPIEGEL 25/1991
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Der Antrag des Hamburgers Bernd Hahnfeld, 51, machte dem Vormundschaftsgericht in der Hansestadt Schwierigkeiten. Der Mann, selber Jurist, forderte etwas, das im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin Dörte Kohlbach, 47, wollte Hahnfeld das Sorgerecht für den Sohn Daniel, 11, zugesprochen bekommen. Doch für unverheiratete Eltern enthält das Bürgerliche Gesetzbuch die Regel: Nur die Mutter hat über das Kind zu bestimmen.

Die Hamburger Richter, die dem Manne helfen wollten, legten das Problem dem Karlsruher Bundesverfassungsgericht vor. Dort gaben die Juristen vergangene Woche eine weitreichende Entscheidung bekannt: Hahnfeld kann sein Sorgerecht bekommen - das Gesetz muß eben geändert werden.

Die Grundsatzentscheidung beseitigt eine Rechtssituation, die von vielen Betroffenen seit Jahren als blankes Unrecht empfunden wird. Da für ein Kind, dessen Eltern keinen Trauschein haben, nur der Mutter das Sorgerecht zusteht, ist dem Vater der Umgang mit dem Nachwuchs oft unsinnig erschwert - selbst wenn er ganz familiär mit Mutter und Kind zusammenlebt. Von der Wahl des Kindergartens bis zur Erlaubnis, den Moped-Führerschein zu machen, hat der Mann nichts zu melden. In der Ehe hingegen gilt stets gleiches Sorgerecht für beide Eltern. Der Karlsruher Beschluß, der Unverheirateten jetzt die Aussicht auf Gleichstellung eröffnet, ist für Familienrechtsexperten wie den Göttinger Juraprofessor Uwe Diederichsen »eine deutliche Aufwertung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft«.

Die ist wohl an der Zeit. Die Zahl der Paare ohne Trauschein hat sich in den vergangenen zwei Jahrzehnten vervielfacht, mehr als eine Million sind es inzwischen allein im Westen Deutschlands. Was oft noch als wilde Ehe geschmäht wird, gehört längst zu den etablierten Lebensformen.

Trotzdem ist die Zahl der nichtehelichen Kinder weit geringer gestiegen als die der freien Paar-Bindungen. Nur jedes zehnte Neugeborene hat heute Eltern ohne Trauschein - das sind nicht mehr als im Jahr 1950. Nur in den sechziger Jahren, nach der Erfindung der Pille, lag die Quote der nichtehelichen Kinder wesentlich niedriger.

Der Zahlenvergleich zeigt: Während das nichteheliche Paar gesellschaftsfähig geworden ist, hängt dem nichtehelichen Kind noch immer ein Makel an. Deshalb werden die wilden Eheleute, sobald Nachwuchs unterwegs ist, oft ganz zahm und gehen zum Standesamt.

Wenn die Eltern dazu nicht bereit sind, kann das Kind Schwierigkeiten bekommen. So hat es kein volles Erbrecht auf das Vermögen des Vaters, sondern nur einen Ersatzanspruch. Und falls das Kind seine Mutter verliert, wird es einem Amtsvormund und nicht dem Erzeuger unterstellt - wie innig die Beziehung auch sein mag.

Der Hamburger Hahnfeld wollte sich damit nicht abfinden. Der Familienrichter, der seit 1979 mit der Ärztin Kohlbach zusammenlebt, besann sich zur Besserstellung des gemeinsamen Sohnes zunächst auf eine weithin unbekannte Gesetzesklausel.

Nach Paragraph 1723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können nichteheliche Kinder auf Antrag des Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich erklärt werden. Sie erhalten dann volles Erbrecht, der Vater bekommt volles Sorgerecht. Zu den Voraussetzungen zählt die Einwilligung der Mutter, an deren Verhältnis zum Vater sich durch die Ehelicherklärung des Kindes nichts ändert.

Erhebliche Folgen hat dieser kuriose Handel allerdings für das Verhältnis der Mutter zu ihrem Kind: Sie verliert das Sorgerecht, sobald es dem Vater zugebilligt wird. Hahnfeld und seine Partnerin Kohlbach entdeckten darin »eine grundgesetzwidrige Benachteiligung von Mutter und Kind« - eine Auffassung, der sich die Karlsruher Richter jetzt anschlossen. Hahnfeld freut sich: »Damit haben wir wohl ein Stück Rechtsgeschichte gemacht.«

Vor zehn Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht schon einmal über einen ähnlichen Fall zu befinden - und kam zu einem ganz anderen Schluß. Ein lediger Vater, der sich das gleichberechtigte Sorgerecht erstreiten wollte, wurde abschlägig beschieden - unter anderem mit dem Hinweis, er könne es ja mit einer Ehelicherklärung versuchen. Daß die Mutter dadurch ungerecht benachteiligt würde, blieb damals unbeachtet.

Zwar räumten die Richter ein »rechtliches Defizit« ein. Das jedoch hielten sie für zumutbar, weil die Eltern sich »gegen eine rechtsverbindliche Ausgestaltung ihrer Beziehungen entschieden haben« - selber schuld, wer nicht heiraten will.

Diese Maxime hat nach wie vor Anhänger. In einem Gutachten, das die Verfassungshüter vor ihrem aktuellen Beschluß vom Bundesjustizministerium eingeholt haben, wird die ehefreundliche Passage aus dem Jahr 1981 wortgleich aufgegriffen. Fazit der Bonner Studie: Die neue Vorlage »ist nicht begründet«, gezeichnet Dr. Kinkel.

Der Freidemokrat Klaus Kinkel, inzwischen vom Staatssekretär zum Justizminister aufgestiegen, wird jetzt umdenken müssen. Das Verfassungsgericht verurteilte den Bund, »die Rechtslage unverzüglich mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen«.

Anregungen für eine Gesetzesvorlage kann Kinkel sich in der Erbmasse der DDR holen. Die Volkskammer hatte noch im vergangenen Sommer ein Gesetz verabschiedet, das die Gleichstellung von nichtehelichen und ehelichen Kindern vorsah. Es trat am 1. Oktober in Kraft und galt genau zwei Tage - bis zur Vereinigung am 3. Oktober.

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