So ein Spitzbub - DER SPIEGEL
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EHESCHEIDUNGEN So ein Spitzbub

Das Oberlandesgericht Zweibrücken versagte einer geschiedenen Ehefrau den Unterhalt -- wegen »grober Unbilligkeit«.
• aus DER SPIEGEL 53/1980
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Als die Scheidung perfekt war, hielt es die Ex-Frau eines Zollbeamten für ihre Aufgabe, den Vorgesetzten ihres früheren Mannes die Augen zu öffnen. Sie schrieb: »Es ist ja lächerlich und unvorstellbar, daß so ein Spitzbub noch ehrliche Bürger kontrollieren darf.«

Von dem Mann, den sie um seine Stellung bringen wollte, verlangte die 29jährige Briefschreiberin gleichwohl eine Unterhaltsrente: 400 Mark im Monat. Sie habe, so trug die Frau im separaten Unterhaltsverfahren bei Gericht vor, seit der Scheidung trotz zahlreicher Bewerbungen keine angemessene Erwerbstätigkeit finden können.

Doch die Familienrichter zeigten keine Neigung, die Rachsucht der Frau zu honorieren. Ihre Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken befand endgültig, daß eine Zahlungsverpflichtung beispielsweise dann »grob unbillig« sei, »wenn die Berechtigte den geschiedenen Ehegatten bei dessen Behörde anschwärzt«.

Dies war noch milde ausgedrückt. Tatsächlich hatte die Frau eine Jahre zurückliegende Bagatelle zum Anlaß genommen, um ihrem Ex-Ehemann eins auszuwischen. »Einige Tage vor Weihnachten 1977«, schrieb sie an das Hauptzollamt, hätten »die Innendienstbeamten des Zollamtes Gläser von der Parkbrauerei als Geschenk« erhalten. Ihr »geschiedener Mann« habe vier davon »auf ganz raffinierte Art« entwendet.

Mit diesem Brief, so das OLG, habe die Klägerin ihren früheren Mann »denunziert« -- wegen eines Verhaltens, das »über zwei Jahre zurücklag und durch das im Ergebnis niemandem ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt worden ist«.

Auch über die Motive der Frau gaben sich die Oberlandesrichter keiner Täuschung hin. Sie habe dem Mann, wie aus ihrer Frage, ob der Spitzbub noch länger unschuldige Bürger kontrollieren dürfe, »eindeutig« hervorgehe, schaden wollen. Ihre Absicht sei gewesen, seine »Entfernung ... aus dem Zolldienst zu erreichen und damit seine gegenwärtige wirtschaftliche Existenz zu vernichten«.

So wurde das Sprichwort von dem, der anderen eine Grube gräbt, gerichtsnotorisch. Wenn sich nämlich die Frau bezähmt hätte, wäre ihr eine Unterhaltszahlung sicher gewesen. Für ihren Anspruch hatte sie nach Ansicht des Gerichts jedenfalls hinreichend dargetan, »daß sie bisher nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermocht hat«.

An dem Fall zeigte sich, daß die schier endlosen Unterhaltsbestände des neuen Scheidungsrechts letztlich doch noch auf eine Grenze stoßen, die »negative Härteklausel": »Ausschluß des Unterhaltsanspruchs bei grober Unbilligkeit« nach Paragraph 1579 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Folge sollte, wie der Freiburger Rechtsprofessor Albrecht Dieckmann schrieb, dann eintreten, wenn »der Unterhaltsanspruch mit Rücksicht auf das ... Verhalten eines Partners anstößig ist«.

Im konkreten Fall nahmen die Oberlandesrichter der Frau ihre »sittliche Entrüstung« nicht ab. Sie nannten vielmehr die »Denunziation« beim Namen und hielten der Frau vor, sie habe zum fraglichen Zeitpunkt mit ihrem Mann noch zusammengelebt, aber »nichts getan, damit die Gläser wieder zurückgebracht wurden«.

Sie habe das »alleinige Ziel« verfolgt, »die Entlassung« des mit einer anderen Frau verheirateten Ex-Ehemannes zu erreichen und »seine gegenwärtige wirtschaftliche Existenz zu untergraben« -- »obwohl sie andererseits von ihm zumindest teilweise unterhalten werden will«.

Der Gedanke an solch grobe Unbilligkeit liegt, wie der Rechtsprofessor Uwe Diederichsen anmerkt, auch nahe bei anderen »schädigenden Handlungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner«.

Diederichsen hatte dabei den Fall einer geschiedenen ehemaligen Anwaltsgehilfin vor Augen, die eigens nach Italien gefahren war, um die Geschäftsbeziehungen ihres ehemaligen Mannes zu zerstören. Sie war dem ausländischen Hersteller optischer Geräte sogar bei der Abfassung der Kündigung behilflich.

Als Grund für ihre Italienreise hatte die Ex-Ehefrau angegeben, daß sie sich bei dem Geschäftspartner ihres früheren Mannes Provisionsabrechnungen (über Schwarzeinnahmen) habe beschaffen wollen. Dies sei zur Sicherung ihres Unterhaltsanspruches wichtig gewesen.

Das Familiengericht in Darmstadt empfand ihr Vorgehen insgesamt als geschäftsschädigend und wollte daher die Unterhaltsforderungen der übelwollenden Ex-Frau -- 1650 Mark im Monat -- wegen grober Unbilligkeit mindestens beschränken. In diesem Fall sah sich das Gericht aber an einem gerechten Urteil gehindert. Denn nach dem Gesetz darf grobe Unbilligkeit nicht berücksichtigt werden, »solange und soweit von dem Berechtigten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann« -- oder anders: Wenn ein Kind versorgt wird, ist jede Gemeinheit erlaubt.

Der Familienrichter hielt diese Blankovorschrift für verfassungswidrig und legte den Fall deshalb in Karlsruhe vor. Er empfand die Tatsache, daß kein Verbrechen gegen den Verpflichteten, keine mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit und keine wie immer geartete Infamie zum Ausschluß des Unterhalts führen darf, als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip. So seien »generell Unbilligkeiten« zu befürchten -»im Gegenteil«, die Regelung ermögliche »solche sogar«, sie sei »anachronistisch«.

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