BUNDESWEHR So flott
Als Bundeswehr-Hauptmann Carl Alfred Fechner, 30, aus Immendingen am Nachmittag des 21. November 1983 zum Rathaus der benachbarten Stadt Tuttlingen marschierte, ahnte er bereits, daß er Ärger mit seinen Vorgesetzten bekommen würde. Zusammen mit Freunden aus der örtlichen Friedensbewegung überreichte er dem Tuttlinger Oberbürgermeister Heinz-Jürgen Koloczek eine Petition. Das Stadtoberhaupt, so lautete die Forderung, möge »dafür Sorge tragen, daß die verfassungsmäßigen Rechte der Stadt genützt werden, um sie symbolisch zur ABC-Waffenfreien Zone zu erklären«.
Bereits wenige Tage später bekam der Soldat den Zorn seiner Vorgesetzten zu spüren. Obwohl Fechner bei der Aktion Zivil getragen hatte, erteilte ihm sein Bataillonskommandeur, Oberstleutnant Hans-Joachim Linden, einen »strengen Verweis«. Der Chef der 2. Panzergrenadierkompanie, so die Begründung, habe es an »Zurückhaltung« fehlen lassen, zu der Bundeswehr-Vorgesetzte laut Soldatengesetz verpflichtet sind.
Der Gemaßregelte legte Beschwerde ein, zunächst beim Divisionskommandeur und - als diese zurückgewiesen wurde - beim Truppendienstgericht Süd in Ulm. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles und »zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung« baten die Richter den Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin, die höchste Instanz bei Disziplinarverfahren, um Beistand.
Die Berliner Richter wiederum fragten den Bundeswehrdisziplinaranwalt um Rat.
Der »strenge Verweis«, so fand der Soldatenkontrolleur, sei zu Recht ergangen. Schließlich sei bekannt, daß die Friedensbewegung versuche, Druck auf die Bundesregierung auszuüben. Hauptmann Fechner habe mit der von ihm unterstützten Petition »objektiv die politischen Forderungen der Sowjet-Union übernommen«.
So flott wie der Bundeswehrdisziplinaranwalt wollten die Berliner Verwaltungsrichter den Fall nicht abtun. Als ihr Bescheid im Juli noch immer nicht vorlag, verlor Fechners Divisionskommandeur, Generalmajor Horst Albrecht, die Geduld: Er wandte sich an den Petitionsausschuß des Bundestages und schwärzte die Richter an, weil sie ihm nicht zackig genug arbeiteten. Der forsche General hatte bereits im März beim Verteidigungsminister beantragt, den friedensbewegten Hauptmann von seinem Posten als Kompaniechef zu versetzen.
Daraus wird nichts. Wenige Tage nach Albrechts Intervention beim Petitionsausschuß erging der Berliner Beschluß: Höchstrichterlich wurde dem Bundeswehrhauptmann Fechner bescheinigt, daß er mit der Friedensaktion nicht gegen seine Soldatenpflichten verstoßen habe. Bundeswehrsoldaten, so die Juristen, seien zwar zur politischen Zurückhaltung verpflichtet. Sinn des Gebotes sei aber nicht, »bestimmte Meinungen wegen ihres Inhalts zu verbieten«. Auch dürfe es bei der Bewertung einer Meinungsäußerung »keine Rolle« spielen, »von wem sie Beifall erhält«.
Damit hat zum ersten Mal ein oberstes Bundesgericht entschieden, daß auch Bundeswehr-Vorgesetzte sich in ihrer Freizeit politisch engagieren dürfen - selbst wenn die vertretenen Ansichten dem Kurs der Bonner Regierung zuwiderlaufen.
Den Argumenten der Berliner Richter konnte sich auch das Verteidigungsministerium nicht verschließen. Die Beamten der Hardthöhe lehnten die geforderte Versetzung des Hauptmanns ab, da »die vorgetragenen Gründe eine Ablösung des Offiziers nicht rechtfertigen«. Fechner, so teilten sie seinem Kommandeur Generalmajor Albrecht mit, werde »unter Umständen bis zu seinem Dienstzeitende 1987 als Kompaniechef in Immendingen verbleiben«.
Danach wird sich der friedensbewegte Hauptmann ohnehin von der Bundeswehr verabschieden; eine Verlängerung seiner Dienstzeit will er nicht mehr beantragen. _(Bei der Überreichung der Petition am 21. ) _(November 1983 im Tuttlinger Rathaus. )
Bei der Überreichung der Petition am 21. November 1983 im TuttlingerRathaus.