KERNKRAFT So oder so
Mit ein paar Kern-Fragen, per Brief an Düsseldorfer Ministerien gerichtet, und mit der Bitte, »nach Möglichkeit« dazu »schriftsätzlich Stellung zu nehmen«, nickte der VII. Senat des Oberverwaltungsgerichts zu Münster die kontroverse westdeutsche Atomdiskussion in eine neue Dimension.
Es sei »zu erörtern«, schrieben die Richter, ob über den Standort und den Bau von Kernkraftanlagen, wie nach dem Bundes-Atomgesetz vorgeschrieben, Landesregierungen und Behörden befinden dürften oder, wegen der weitreichenden Bedeutung derartiger Entscheidungen, allein die Parlamente. Diese Frage wird der Senat demnächst wohl auch dem Bundesverfassungsgericht zwecks höchstrichterlicher Klärung vorlegen.
Bisher schon sind auf richterlichen Entscheid mehrere Kernkraftwerksbauten gestoppt worden, fertige Anlagen dürfen nicht in Betrieb gehen. Der Wink aus Münster dürfte nun bewirken, daß jahrelang, bis zur Entscheidung in Karlsruhe, überhaupt keine Atomgenehmigung mehr rechtswirksam erteilt wird -- das wäre das Ende der Bonner Energiepolitik.
Mit der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, wenn es denn dahin kommt, wird zugleich eine umstrittene verfassungsrechtliche Problematik, so oder so, grundsätzlich entschieden: Zuständigkeit von Regierungen oder Parlamenten in Sachen Kernenergie -- und damit auch zugleich Kontroll-Kompetenz für Verwaltungs- oder Verfassungsgerichte.
Die »Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit« des Atomgesetzes kamen dem Senat, der in einem Berufungsverfahren über die Baugenehmigung eines Kernreaktors vom Typ Schneller Brüter in Kalkar am Niederrhein urteilen soll, bei der Prüfung der Rechtslage ganz allgemein. Die alleinige Behördenkompetenz in Sachen Atom, meinten die Richter, könnte kollidieren mit dem »im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatprinzip, dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung«.
In mündlicher Verhandlung am 18. August will das Gericht nun klären, ob »diese tragenden Leitideen des Grundgesetzes noch gewahrt sind«, wenn der Exekutive »durch die Genehmigung einer Vielzahl von Kernkraftwerken« wie auch »durch die Entscheidung über eine fortgeschrittene Technologie wie des Schnellen Brüters« ein womöglich allein dem Parlament gebührender Einfluß zukommt.
Dabei müsse auch geprüft werden, welche Folgewirkungen solche Regierungsbeschlüsse hätten, etwa hinsichtlich der »säkularen Endlagerung« des Atommülls, der sich »summierenden Umweltbelastungen« durch viele Kernkraftwerke, der »Probleme der militärischen Verteidigung«, der »Beherrschung einer Plutoniumwirtschaft« und der »Möglichkeiten des Exports der Kerntechnik«.
Der Ruf nach mehr Atomkompetenz für die Parlamente paßt der Bonner Regierung grundsätzlich ins Konzept. »Die Entscheidung gehört ins Parlament«, meinte Justizminister Hans-Jochen Vogel schon vor Monaten. Und Bundeskanzler Helmut Schmidt setzte nach: »In entscheidenden Fragen« müßten die Abgeordneten das Sagen haben, etwa bei »Standortentscheidungen für die Kernkraftwerke«.
Bonn möchte mit Hilfe des Gesetzgebers flottmachen, was durch die Rechtsprechung festgefahren ist -- die Errichtung von Kernkraftwerken. Denn seit Verwaltungsrichter vielerorts den Bau von Atomanlagen stoppten, wurden in den Ministerien allenthalben Wünsche geweckt, die Befugnisse der unberechenbaren Richter zu stutzen.
Die nun zu erwartende höchstrichterliche Kompetenzklärung aber könnte die von Bonn erhoffte schnellere Gangart in der Atomgenehmigungspraxis auf Jahre zunichte machen: Eine Entscheidung aus Karlsruhe dürfte kaum vor Ende dieses Jahrzehnts zu erwarten sein. Überdies wäre die angestrebte Entscheidungsverlagerung in die Parlamente rechtspolitisch nicht unproblematisch.
Unbestritten darf bislang jedermann die Verwaltungsgerichte anrufen, wenn er mit seiner Klage darlegen kann, er sei durch eine Behördenentscheidung, einen sogenannten Verwaltungsakt, in seinen Rechten verletzt.
Würden die wichtigsten Entscheidungen im Atomrecht -- bei den Atomkraftwerken also die Festlegung von »Standort, Anzahl und Typ« (Justizminister Vogel) -- künftig nicht mehr von den Behörden getroffen, sondern durch die Parlamente per Gesetz geregelt, dann wären für die Rechtskontrolle solcher Entscheidungen nicht mehr die Verwaltungsgerichte mit ihren drei Instanzen zuständig, sondern nur noch die Verfassungsgerichte.
Würde vom Gesetzgeber auch gleich noch, wie Vogel will, der technische Typ eines Kraftwerks gesetzlich festgelegt -- beispielsweise ein Reaktor ohne Berstschutz, so könnte kein Verwaltungsgericht mehr eine Berstsicherung verlangen.
Eine »derartige Veränderung der jetzigen Rechtslage« hält der Politologie-Professor Peter Mayer-Tasch für »einen flagranten Eingriff in das rechtsstaatliche Grundprinzip der Gewaltenteilung«.
Dabei ist die Überlegung, die Rechtsschutz-Garantie des Grundgesetzes zu verwässern, nicht der einzige Versuch, die Rechte des Bürgers zu verknappen: Die Präsidenten der westdeutschen Oberverwaltungsgerichte erwägen nämlich, in Atomsachen eine Instanz einzusparen, die untere natürlich.
Ginge es nach dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts von Nordrhein-Westfalen, Diether Bischoff, so würden die Verwaltungsgerichte in Atomsachen arbeitslos und gleich die Oberverwaltungsgerichte entscheiden (SPIEGEL-Gespräch Seite 42).