System Kuckuck - DER SPIEGEL
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ZWANGSVERKÄUFE System Kuckuck

• aus DER SPIEGEL 15/1962
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Bis vor kurzem konnte sich der 31jährige Theodor Lackner aus Rastatt als vermutlich einziger Kaufmann in der Bundesrepublik rühmen, er lasse seine Waren durch beamtete Hilfskräfte vertreiben, nämlich durch Gerichtsvollzieher. Ihr Einsatz als Verkaufsgehilfen trug ihm eine Umsatzsteigerung in Höhe von 150 000 Mark und allerdings am Ende einen Vermerk in sein Strafregister ein.

Lackner betreibt in Rastatt die handwerkliche Fabrikation von Steppdecken und Matratzen. Schon sein Vater hatte sich in der Branche betätigt. Weil ihm »von keiner Seite Kredit« eingeräumt wurde, geriet Sohn Theodor bald in finanzielle Schwierigkeiten und hatte deshalb Gelegenheit, das Eingreifen von Gerichtsvollziehern in den Wirtschaftsablauf zu studieren.

Der Anschauungsunterricht war gründlich. Durch 60 Pfändungen und öffentliche Versteigerungen, die gegen ihn exekutiert wurden, gewann der junge Unternehmer jedoch eine wesentliche Erkenntnis: Seine bis dahin schwerverkäufliche Ware konnte mit Hilfe der Gerichtsvollzieher mühelos in Bargeld verwandelt werden.

Lackner ließ sich dazu von seiner unverehelichten Schwester Hannelore, 28, die mit ihm bei den Eltern lebt, zinslose Darlehen (bis zu 2000 Mark) geben. Als Sicherheit für diese Darlehen bekam Hannelore Lackner von ihrem Bruder notarielle Schuldanerkenntnisurkunden, in denen sich Theodor Lackner jeweils auch gleich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf.

Diese zu Dutzenden ausgestellten Urkunden präsentierte Schwester Hannelore nun schleunigst den Gerichten. Überall, wo Bruder Theodor angeblich Auslieferungslager unterhielt, setzten sich daraufhin die Gerichtsvollzieher in Marsch, um die Waren des Schuldners Theodor Lackner für seine Gläubigerin Hannelore Lackner zu pfänden.

Daß der Steppdeckenfabrikant in Wahrheit über kein einziges eigenes Depot verfügte, beeinträchtigte den Ablauf der Amtshandlungen nicht. Lackner gab die Erzeugnisse seines Gewerbefleißes immer erst dann beim jeweiligen Ortsspediteur in Verwahrung, wenn Schwester Hannelore sich anschickte, die Zwangsvollstreckung zu beantragen. Um Lagerkosten einzusparen, transportierte Lackner die Decken und Matratzen gelegentlich sogar mit Lastwagen direkt ins Pfandlokal.

Nach der Pfändung machten dann die örtlichen Gerichtsvollzieher pflichtgemäß die amtliche Versteigerung durch Anzeigen in den Tageszeitungen und öffentliche Anschläge bekannt, und Lackners unwissende Kundschaft strömte in die Versteigerungssäle. Allein im Amtsgerichtsbezirk Ettlingen organisierte das Geschwisterpaar acht derartige öffentliche Verkaufsveranstaltungen, in Sinsheim an der Elsenz waren es sieben und in Waldkirch sechs.

Obgleich Lackners, Zwangsversteigerungen während der Jahre 1958 bis 1961 in auffälliger Regelmäßigkeit stattfanden, fiel der originelle Schwindel nicht auf. Die Lackners hatten ihr Vertriebssystem über weite Gebiete Südwestdeutschlands ausgedehnt, sie beschäftigten ganze Kolonnen von Gerichtsvollziehern zwischen Frankfurt und Freiburg, beispielsweise in Freudenstadt, in Ettlingen, in Schwetzingen sowie im heimatlichen Rastatt.

Aus den Versteigerungserlösen befriedigten die Gerichtsvollzieher die beurkundeten Ansprüche der Gläubigerin Hannelore Lackner. Den überschießenden Ertrag durfte Bruder Theodor einheimsen.

Ohne sonderlichen Aufwand für eine eigene Verkaufsorganisation und Werbung florierte Lackners Umsatz ganz nach Wunsch. Für Käufer und bares Geld sorgten ständig die Gerichtsvollzieher, und Reklamationen unzufriedener Kunden waren ausgeschlossen. Nicht ohne Bewunderung erklärte der Baden-Badener Oberstaatsanwalt Dr. Esswein, nachdem ihn neidische Konkurrenten auf das Lacknersche Absatzsystem aufmerksam gemacht hatten, so einen Fall habe er noch nicht erlebt.

Der Anklagevertreter konnte dem Kaufmann Lackner auch keinen Betrug vorwerfen. Mit den notariellen Urkunden, aufgrund derer die Gerichtsvollzieher tätig werden mußten, hatte es formal seine Richtigkeit, und auch die Käufer waren nicht betrogen worden, da bei den Versteigerungen ausschließlich reguläre Ware unter den Hammer gekommen war.

Weil jedoch »sicher (ist), daß der Kauf in einer Versteigerung normalerweise für günstiger gehalten wird und meist auch günstiger ist als in einem Ladengeschäft«, klagte Dr. Esswein die Geschwister des Vergehens gegen den Paragraphen 4 ("Strafbare Werbung") des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb an.

Anders war »die gemeinsame Absicht der beiden Angeklagten, sich der Gerichtsvollzieher als Werkzeuge bei den öffentlichen Bekanntmachungen und beim Absatz der Waren durch Versteigerung zu bedienen«, rechtlich nicht zu fassen. Durch Vortäuschung von Pfandrechten, denen kein echtes Schuldverhältnis zugrunde lag, waren die Versteigerungs-Kunden über den tatsächlichen Anlaß und Zweck des Verkaufes irregeführt worden.

Die Geschwister Lackner müssen sich jetzt Gedanken über neue Verkaufsmethoden machen: Das Schöffengericht Rastatt verurteilte sie zu sechs und vier Wochen Gefängnis mit Bewährung und zur Zahlung einer »ihren Verhältnissen entsprechenden Geldbuße«.

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