Unbekannt u. a. - DER SPIEGEL
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JUSTIZ Unbekannt u. a.

Nach der spektakulären Massenverhaftung von Nürnberg gerieten die Strafverfolger offenbar derart in Beweisnot, daß sie nun - wiederum rechtswidrig - versuchen, Beschuldigte als Zeugen auszuforschen.
• aus DER SPIEGEL 15/1981
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Die Nürnberger, sagt ein altes Sprichwort, hängen keinen, sie hätten ihn denn. Nach der spektakulären Massenverhaftung vom 6. März scheint es eher umgekehrt zu sein: Die Nürnberger haben 141 Tatverdächtige, aber kaum einen, dem sie etwas anhängen können.

Zwar wollen die Ermittler inzwischen etwa die Hälfte der meist noch jugendlichen Beschuldigten als Teilnehmer der Demonstration ausgemacht haben, bei der sechs Schaufenster eingeschlagen oder eingeworfen worden waren. Doch Teilnahme an dieser Krawall-Demonstration macht strafrechtlich noch nicht den »schweren Landfriedensbruch« aus, den die Ankläger unterstellen. Der mindeste Beleg dafür wäre eine »psychische Beihilfe« zu Gewalthandlungen, etwa durch Beifall für einen Fensterbruch.

Offenkundig befinden sich die Strafverfolger, wie Rechtsvertreter der Beschuldigten meinen, in einer »Beweis- und Rechtfertigungsnot« -- angesichts der Alternative, entweder 141 Ermittlungen einzustellen oder 141 Strafverfahren einzuleiten, die überwiegend mit Freisprüchen ausgehen könnten.

Der Zwang, wenigstens Minimalergebnisse vorweisen zu können, erklärt vielleicht, warum die Ermittler vorletzte Woche auf eine Methode verfielen, in der die Verteidiger einen »mindestens ebenso großen Skandal wie die Massenverhaftungen« (so der Münchner Rechtsanwalt Jürgen Arnold) sehen. Der Würzburger Anwalt Gerd Rohde ist sogar »felsenfest überzeugt«, daß sich die Nürnberger Justiz dabei eines »schwerwiegenden Verfassungseingriffs« schuldig macht, und erhob Verfassungsbeschwerde beim Karlsruher Bundesverfassungsgericht.

Die Kritik richtet sich gegen einen speziellen Trick des Ermittlungsrichters: Beschuldigte werden -- dies ist bei gut einem Dutzend nachweislich geschehen und wird vermutlich systematisch auf alle ausgedehnt -- kurzerhand zu »Zeugen« umfunktioniert und zur Einvernahme vorgeladen. Als Zeugen aber können sie, im Gegensatz zu Beschuldigten, die Aussage nicht generell verweigern, sondern müssen sich obendrein wahrheitsgemäß und bei Strafandrohung äußern.

Um das Vorgehen wenigstens formalrechtlich zu decken -- Beschuldigte können nach der Strafprozeßordnung nicht zugleich Zeugen in der eigenen Sache sein --, geht es denn auch laut Zeugenladung nicht um die eigene Sache (in der die Betroffenen immer noch Beschuldigte bleiben), sondern um eine »Strafsache gegen Unbekannt u. a.«.

Der Fall Barbara Gienger,

( Die Namen der Beschuldigten wurden von ) ( der Redaktion geändert. )

einer 22jährigen Nürnberger Krankenschwester, die zwölf Tage in Untersuchungshaft saß, ist exemplarisch: Zwei uniformierte Polizeibeamte überbrachten die Ladung und wollten die Zeugin auch gleich zur Einvernahme mitnehmen, die eine halbe Stunde später hätte stattfinden sollen -- was den Gienger-Anwalt Karl Lehner darauf schließen läßt, »daß die Anwälte der Betroffenen ausgeschaltet werden sollten«.

Bei Frau Gienger mißlang der »Überraschungscoup« (Lehner) nur deshalb, weil die Zeugin nicht zu Hause war. Eine anwesende Verwandte nahm die Ladung entgegen, nachdem die Überbringer eigenhändig den Termin korrigiert hatten. Zwei Tage später stand die Krankenschwester, dann aber im Beisein ihres Rechtsanwalts, vor dem Ermittlungsrichter, der unter anderem wissen wollte: »Haben Sie nach der Festnahme von irgendeiner Quelle erfahren, wer bei der Demonstration dabei war?«

Auf derlei Fragen, stets analog in Formulierung und Reihenfolge, verweigerten die von Anwälten beratenen Zeugen zumeist jede Aussage -- trotz Strafandrohung. Mindestens in einem Fall, bei Andrea Stein, 25, Studentin der Fachhochschule der Evangelischen Erziehungsstiftung in Nürnberg, ordnete der Richter Erzwingungshaft an. Er war der Meinung: »Diese Fragen zielten nicht auf ihre eigene Tatbeteiligung ab.«

Genau das ist jedoch der Punkt, in dem die Nürnberger Justiz auf Abwege geriet. Zwar ist die sogenannte manipulierte Rollenvertauschung zwischen Mitbeschuldigten und Zeugen nach der Strafprozeßordnung durchaus möglich, sofern das Gericht einen Mitbeschuldigten in einem abgetrennten Verfahren als Zeugen vernehmen will. Zulässig ist sie indes nur, so die einschlägige Rechtsprechung, »wenn sich die Aussage auf eine Tat bezieht, die nicht auch der Auskunftsperson vorgeworfen wird«.

Und als unzulässig hat der Rollenwechsel zu gelten, wenn der Zeuge »über eine gemeinschaftlich begangene Tat vernommen werden soll«. Denn »in diesem Fall«, sagt klipp und klar der Strafprozeßordnungs-Kommentar Löwe-Rosenberg, »führt die Verfahrenstrennung zu einer Umgehung des den deutschen Strafprozeß beherrschenden S.32 Grundsatzes, daß ein Angeklagter in dem gegen ihn geführten Strafverfahren nicht zugleich Zeuge sein kann«. Solche, von dem Strafrechtler Claus Roxin präzisierte »unwürdige Manipulation« gehört nach den Erfahrungen des Nürnberger Rechtsanwalts Peter Freud »schon zur Alete-Kost für Jura-Studenten«.

So unterstrich auch das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluß vom Dezember vergangenen Jahres sehr deutlich die Grenzen der Manipulierbarkeit: Zum Rollentausch dürfe es nur kommen, »wenn der zu Vernehmende endgültig als Mitbeschuldigter aus dem Verfahren ausgeschieden ist und deshalb zu keinem Zeitpunkt mehr in der Rolle des Angeklagten erscheinen kann«.

Mitnichten gilt das für die angeblichen Nürnberger Landfriedensbrecher, deren Zeugenrolle Anwalt Arnold als »verdeckte Beschuldigtenvernehmung«, sein Kollege Rohde als »Aussage-Erpressung unter Androhung eines Übels« bezeichnete.

Beschwerden der Verteidiger wies indes die zuständige Kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit der erstaunlichen Begründung zurück, es liege gar kein Rollentausch vor, da alle Verfahren aus den März-Verhaftungen von Anfang an getrennt geführt worden seien -- als handle es sich nicht um das Delikt Landfriedensbruch, das nur gemeinschaftlich begangen werden kann, und als hätte es nicht 141 hektographierte Haftbefehle gleichen Inhalts gehagelt.

Wie plump das Nürnberger Rollen-Verfahren überdies gehandhabt wurde, erhellen Zeugenladungen, die, wie bei der Krankenschwester Gienger, ursprünglich ganz persönlich »in der Strafsache gegen Sie« gemeint waren und nachträglich ausgebessert wurden: durch Übertünchen von »Sie« mittels Tipp-Ex und handschriftliche Korrektur in »Unbekannt u. a.«

Doch selbst wenn der Zeugen-Trick Rechtens wäre, bliebe das Vorgehen zweifelhaft. Allemal geraten die Betroffenen in Konflikt zwischen Wahrheitspflicht (als momentaner Zeuge) und Selbstschutz (als momentaner Nichtbeschuldigter). Der Zeuge sehe sich gezwungen, protestierte Anwalt Freud, »gleichsam einen Wachsabdruck dessen zu liefern, was er als Beschuldigter nicht preiszugeben braucht«.

Der Zeuge kann zwar Auskünfte verweigern, soweit er damit sich selbst oder Angehörige zu belasten droht, er muß dies jedoch bei jeder einzelnen Frage glaubhaft machen. Will er aussagen, geht''s »bei jedem Wort um Haaresbreite um die Gefahr der Selbstbelastung«, so Rechtsanwalt Dirk Clausen, Nürnberg; zieht er gar einen Mitbeschuldigten mit hinein, muß er damit rechnen, daß dieser sich einschlägig revanchiert.

Die Verteidiger forderten deshalb ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht für die manipulierten Zeugen, sie betrachten die Situation als Musterbeispiel für eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach »unter Umständen die gesamte in Betracht kommende Aussage eines Zeugen mit seinem vielleicht strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang stehen« könne, »daß nichts übrigbleibt, was er ohne die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bezeugen könnte«. In diesem Fall werde das Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen, so weiter der Bundesgerichtshof, »zum Recht der Verweigerung des Zeugnisses in vollem Umfang«.

Die leichtfertige Art, Quasi-Zeugen auszuforschen, die sich eigentlich nur belasten können, macht nach Meinung von Anwälten »erst recht die ganze Fragwürdigkeit des bisherigen Vorgehens seit der Massenverhaftung deutlich« (Peter Doll, Nürnberg). Ohne ein »Zusammenspiel auf Biegen und Brechen zwischen Staatsanwaltschaft und Richtern« scheint den Verteidigern »das Ganze nicht mehr denkbar« (Anwalt Alfons Schild, Regensburg).

Ein mäßigender Eingriff des bayrischen Justizministeriums ist da kaum zu erwarten -- eher noch eins drauf von Minister Karl Hillermeier, der die maßlose Massenaktion von Anfang an rechtfertigte, wo immer er Gelegenheit hatte, und Kritikern gar mit barscher Zurechtweisung beikommen wollte.

Doch so subaltern, wie die Nürnberger Justiz ihre Massenverhaftung abwickelte, präsentierte sich Hillermeier jetzt auch in der Auseinandersetzung mit einem der schärfsten Kritiker der bayrischen Staatsaktion, dem Verfassungsrichter Martin Hirsch. Kaum hatte Hirsch den Raid von Nürnberg als unangemessen gerügt, schickte Bayerns Justizminister einen Beschwerdebrief an den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts.

Offenbar verstellt die bayrische Wunschvorstellung, daß ein Gerichtspräsident unbotmäßige Richter schon irgendwie zur Räson bringen kann, Hillermeier die Sicht für eine juristische Binsenweisheit: Ein Verfassungsrichter ist, wie die einschlägigen Kommentare besagen, keiner wie immer gearteten »Disziplinargewalt unterworfen«.

Hirsch wunderte sich letzte Woche denn auch öffentlich darüber, daß »ausgerechnet der Justizminister des Freistaates Bayern das, was in Nürnberg geschehen ist, auch heute noch billigt«. Der Verfassungsrichter hält nach wie vor die Verletzung des »Übermaßverbots« für evident, weil bei einem Sachschaden von 30 000 Mark die Inhaftierung von 141 Beschuldigten »unangemessen gewesen sein muß«.

Hirschs Replik auf Hillermeiers irrige Auffassung, ein Verfassungsrichter dürfe sich nicht zu solchen Vorgängen äußern, paßt auch auf die jüngste Entwicklung der Nürnberger Justizaffäre: Ein Verfassungsrichter, so Hirsch, der erlebt habe, »wie und warum die Weimarer Republik zugrunde gegangen ist, der im Nazi-Staat erfahren mußte, wozu Juristen imstande sind«, habe »nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, seine Stimme zu erheben«, wenn dieser Rechtsstaat gefährdet werde, wie dies »leider in Nürnberg geschehen« sei.

S.30Die Namen der Beschuldigten wurden von der Redaktion geändert.*

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