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VERSICHERUNG
(Nr. 7/1969, Abgeordnete)
Der Schlußsatz zu den Abgeordneten-Pensionen ist -- trotz der (unberechtigten) Anführungszeichen -- unzutreffend: Gruppenversicherungen mit »eigenem Abrechnungsverband«, wie der terminus technicus heißt, sind nämlich keine Seltenheit und insofern kein Sonderrecht für die Abgeordneten. Auch sind die Kosten der Abgeordneten-Pension nicht erst bei Abschluß eines Versicherungsvertrags, sondern bereits aus den Versicherungsangeboten beziehungsweise den vorausgegangenen Untersuchungen bekannt gewesen.
Köln DR. GEORG HEUBECK