RECHT / RICHTER Vier Windeln
ine Frau kam vor Gericht; doch nur noch ihr Richter sieht sich vom Gesetz bedroht: Weil er sie nicht verurteilt hat, wird er jetzt selbst verfolgt.
Ärmlich gekleidet saß Lotte Hilbert Anfang September auf der Anklagebank vor dem Hamburger Einzelrichter Gerd Siekmann, 39. Die Mutter von drei Kindern und schon wieder schwangere Ehefrau eines kränkelnden Handwerkers, der von der Fürsorge lebt, hatte vier Windeln von der Wäscheleine der Nachbarin ab- und mitgenommen.
Zweimal war Mutter Hilbert, 25, wegen Warenhausdiebstahls schon verurteilt worden. Nun drohten ihr Zuchthaus, aber auch bei mildernden Umständen mindestens drei Monate Gefängnis wegen Rückfalldiebstahls, der als Verbrechen angesehen wird.
Aber Amtsgerichtsrat Siekmann, Vorsitzender des Hamburger Fürsorgevereins, setzte sich über den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf des Diebstahls im Rückfall hinweg, auf dem der Vertreter der Anklagebehörde, Amtsanwalt Siegfried Mertens, 40, im Prozeß ohnehin nicht starr beharrte. Vielmehr legte er die Handlung der jungen Frau lediglich als groben Unfug aus, also nur als eine Übertretung. Von den gängigen Rechtskommentaren wird allerdings weniger ein Vermögensdelikt als etwa »Spazieren auf dem Kurhaushofe in der bloßen Badehose« als grober Unfug qualifiziert.
Da Siekmann nur auf groben Unfug erkannte, konnte er das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen. Er tat es, Mertens hatte zugestimmt.
War für die Angeklagte ("Danke, Herr Richter") der Einstellungsbeschluß die günstigste Entscheidung -- für Siekmann und Mertens war er der Beginn staatsanwaltlicher Ermittlungen. Denn der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Hamburg, Heinrich Scholz, 63, vermochte nicht der richterlich großzügigen Interpretation -- Übertretung statt Verbrechen -- zu folgen.
Seit Ende September wird nun ermittelt, ob Richter und Amtsanwalt
> »sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zugunsten ... einer Partei einer Beugung des Rechtes schuldig« gemacht haben -- Rechtsbeugung (Strafgesetz-Paragraph 336) -- und
> als Beamte »wissentlich jemand der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßregel« entzogen haben -- Begünstigung im Amt (Strafgesetz-Paragraph 346).
Siekmann ("Ich stehe nach wie vor zu meinem Beschluß") will allerdings nicht besonders gnädig, vielmehr allein gerecht und gesetzesgemäß Recht gesprochen haben.
Wenn die Kollegen von der staatlichen Verfolgungsbehörde wegen des Windel-Falles dennoch Anklage gegen den milden Richter und den unscharfen Amtsanwalt erheben, so müßten diese im Falle ihrer Verurteilung eine empfindliche Bestrafung gewärtigen: Jedes der beiden Delikte kann nach dem Gesetz »mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren« geahndet werden.