TRANSPLANTATIONEN W oder Z
Es geht buchstäblich um Leben und Tod, aber einen Grund zur Eile gab das für die Ministerialen nicht her.
Ihr Zeitmaß blieb rund: Fünf Jahre Arbeit für fünf Paragraphen. Noch gelten sie nicht; das fertige Werk ist nur ein Entwurf. Doch könnten die Regeln, einmal in Kraft, jährlich 600 Menschen das Leben retten und Tausenden helfen.
Organentnahme und -transplantation, bislang Eingriffe in einer Grauzone der Rechtsunsicherheit, sollen den Bedürfnissen Schwerkranker und dem Standard der medizinischen Möglichkeiten angepaßt werden -- durch ein Gesetz. das Umfang und Grenzen der lebensrettenden Maßnahmen bestimmt. Wer nicht ausdrücklich festlegt, daß seine Leiche unangetastet bleiben soll, gilt danach künftig als bereitwilliger Organspender.
Der staatlich verordnete Zwang, über den eigenen Leichnam disponieren zu müssen, löste Urängste aus. Horrorvisionen vom »Ausschlachten« und dem »lebendigen Ersatzteilreservoir« überlagerten vielfach rationale Argumente, Die »Frankfurter Allgemeine Zeitung« malte gleich den Schrecken an die Wand -- vom Gesetz, das »Staatsleichen« schaffe, »die ohne Einverständnis ausgeweidet werden dürfen«.
Das Gesetz, gegen das die Kritiker vorschnell ein Schlachthof-Vokabular aufbieten, will in Wahrheit einen medizinischen Notstand beheben. »Organspender können«, erläuterte Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel, »Leben retten, Krankheiten heilen, Leiden mindern.«
Tatsächlich könnte das Gesetzeswerk vor allem die zahlenmäßig wichtigste und medizinisch aussichtsreichste Transplantation begünstigen, die Verpflanzung der Nieren: 2500 Menschen erkranken in der Bundesrepublik jährlich an totalem Nierenversagen. Die Einpflanzung einer gesunden Spenderniere würde etwa die Hälfte dieser Patienten von der regelmäßigen. psychisch und physisch stark belastenden »Blutwäsche« am Dialyseapparat befreien.
Aber obwohl der Eingriff technisch für die Mediziner bereits zur Routine geworden ist, liegt die Bundesrepublik mit rund 200 Nierenverpflanzungen jährlich in Europa ganz hintenan. Die Wartezeiten können bis zu acht Jahren dauern. Mehr als tausend Ersatznieren, klagen Mediziner, müßten in westdeutschen Kliniken zusätzlich verpflanzt werden.
Medizinisch weitgehend ausgereift und »dankbar« wie die Nierentransplantation ist heute auch schon die Verpflanzung von Augenhornhäuten, Gehörknöchelchen und Hautpartien: Etwa 1500 Blinde erhalten in Westdeutschland jährlich durch eine solche Operation das Augenlicht zurück, und durchschnittlich fünfzigmal am Tag wird ein Patient mit Hilfe fremder Knöchelchen von seiner Schwerhörigkeit geheilt.
Aber auch hier steht nicht einmal die Hälfte der benötigten Ersatzorgane zur Verfügung. Ursache für diesen Mißstand war eine weitverbreitete Rechtsunsicherheit unter den Ärzten, die -- nach einschlägigen Prozessen -- bei unbefugter Organentnahme sogar mit Schadenersatzprozessen der Hinterbliebenen rechnen mußten.
Nach den Richtlinien, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden, durfte der Chirurg einem Toten Organe zu Transplantationszwecken nur entnehmen,
* wenn die Einwilligung des Verstorbenen oder andernfalls die seiner Angehörigen vorlag,
* wenn die Einwilligung nicht mehr eingeholt werden konnte und die Organentnahme zur Rettung eines Patienten in lebensbedrohlichem Zustand unbedingt erforderlich war und keine andere Rettungschance bestand.
Beide Voraussetzungen sind für die chirurgische Praxis von heute untauglich. Denn aus medizinischen Gründen kommen als geeignete Spender vor allem junge Unfalltote in Betracht, die -- sonst körperlich intakt -- plötzlich etwa an schweren Schädelverletzungen gestorben sind. Angehörige gerade in diesen Fällen des unvorhersehbaren Todes -- für die Entnahme bleibt nur etwa eine Stunde Zeit -- mit der Todesnachricht zu konfrontieren und sie gleichzeitig um Organe des Toten zu bitten, halten die Ärzte für unzumutbar.
Diese Rechtsvoraussetzungen, kompliziert und kaum praktikabel, blockierten bislang Organverpflanzungen im Notfall. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es: Nach den Schätzungen der europäischen Transplantationszentrale »Eurotransplant« hätten sich von den rund 14 000 bundesdeutschen Verkehrstoten des Jahres 1976 etwa 2000 Verkehrstote als Organspender geeignet. »Tatsächlich sind von diesen nur 158 Transplantatspender gemeldet worden.«
Und diese kleine Zahl bewog die Gesetzesmacher, sich für die sogenannte Widerspruchlösung zu entscheiden. Im Hinblick auf die lebensrettende Bedeutung schien es Justizminister Vogel »gerechtfertigt, dem einzelnen, der mit einer Organentnahme nicht einverstanden ist, anzusinnen, zur Durchführung dieses Willens selbst aktiv zu werden« -- oder anders: sein »Nein« im Personalausweis eintragen zu lassen. Nach dem Entwurf ist »die Entnahme einzelner Körperteile« zulässig, wenn »dem Arzt ein entgegenstehender Wille des Verstorbenen nicht bekannt geworden ist«. Praktisch soll das Problem durch Eintragung im Personalausweis gelöst werden. Sobald ein Bürger nach Inkrafttreten des Gesetzes Neuausstellung oder Verlängerung eines Ausweises beantragt, ist er eigens auf sein Recht hinzuweisen: daß er einer Organentnahme »widersprechen und eine entsprechende Eintragung in den Personalausweis verlangen kann«.
In einer Übergangsphase, die etwa der fünfjährigen Gültigkeitsdauer von Ausweisen entsprechen dürfte, gilt eine vorläufige Regelung: Es ist -- wie bisher -- die Einwilligung der nächsten Verwandten einzuholen, wenn der Verstorbene einen Ausweis bei sich führte der vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellt oder letztmals verlängert wurde.
Bei Verstorbenen unter 16 ist grundsätzlich erforderlich, daß der gesetzliche Vertreter einwilligt. »Bei mehreren Vertretern ist der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich, es genügt jedoch, wenn einer von ihnen durch einen Arzt in Kenntnis gesetzt worden ist.«
Der Entwurf wird -- das deutet sieh bereits jetzt an -- heftige Kontroversen auslösen. Schon im vorhinein hatten die Gegner in der Fachpresse den Verlust hoher Werte beklagt, an das »allgemeine Sittlichkeitsempfinden« appelliert und das »Totensorgerecht« wie das »Rechtsgut der Pietät« beschworen.
Die Kirchen reagierten zwiespältig: Das Kommissariat der deutschen Bischöfe bezeichnete derlei Eingriffe als »menschlich und ethisch nicht vertretbar«. Dagegen predigte der evangelische Landesbischof von Bayern. Johannes Hanselmann: »Nächstenliebe hört nicht mit dem Tod auf.«
Als reine Güterabwägung zwischen dem »Recht auf Leben« und »den Pietätsansprüchen Angehöriger« qualifizierte der mittlerweile pensionierte Bundesanwalt Max Kohlhaas das Problem. Der angesehene Strafrechtler, der sieh als einer der ersten mit der Frage beschäftigt hatte, zitierte die Strafprozeßordnung: Da gestatte der Staat, »die Brust-, Bauch- und Kopfhöhle zu durchwühlen und die Organe entweder durcheinander gerüttelt zur Bestattung freizugeben oder gar in einem örtlich weit entfernten Gerichtsinstitut untersuchen zu lassen« -- nur um den Hergang einer Straftat zu erforschen.
Angesichts dieser schon gegebenen Rechtslage hielt der Karlsruher Jurist Organcntnahmen für gerechtfertigt, er warnte sogar, sie von Einwilligungen abhängig zu machen, »die zu nichts anderem führen können, als den Leichnam zu einer verkaufsfähigen Sache zu machen und Pietät in Geld umzumünzen«.
Kohlhaas vereinfachte, um zu verdeutlichen: »Was geschieht, wenn die verzweifelte Frau des Verunglückten der trauernden Frau des Toten flehend zu Füßen fällt, diese aber hart bleibt und nun »wegen unterlassener Hilfeleistung« oder gar wegen vorsätzlicher Tötung durch Unterlassen zumutbaren Tuns beschuldigt wird?«
Auch wenn sich in der Realität die Kreise von Organspendern und Organempfängern kaum so berühren werden -- das Kohlhaas-Beispiel macht deutlich, daß die Einbeziehung der Hinterbliebenen die schlechteste Lösung ist. Denn die nächsten Verwandten sind, noch dazu im Zeitpunkt tiefster Trauer, zu rationalen Entscheidungen nicht fähig.
Deshalb ist jede Regelung vorzuziehen, die auf eine Willenserklärung des potentiellen Organspenders selbst abstellt -- die »W-Lösung« (Widerspruch wird im Ausweis eingetragen) ebenso wie die »Z-Lösung (Zustimmung muß vermerkt werden). Die Vor- und Nachteile beider Modelle werden bei dem zu erwartenden »Hearing« des Bundestages gegeneinander abeewogen werden.
Dabei werden sicher auch Aspekte eine Rolle spielen auf die der Kieler Rechtsprofessor Erich Samson aufmerksam gemacht hat. Ihm geht es um die Frage. »wie weit bestimmte Interessen des Lebenden rechtlich zu schützen sind«.
Ursprünglich fürchtete Samson, (laß womöglich die »Pflicht zur solidarischen Aufopferung von Individualinteressen zugunsten anderer Bürger« normiert werden könnte. Darin hätte er eine bedenkliche »Ausdehnung von Sozialpflichtigkeit« gesehen.
Kritiker des Gesetzentwurfs. der ja den Willen des Verstorbenen berücksichtigt, sehen freilich schon in dem Zwang, sich überhaupt entscheiden zu mussen. einen unzulässigen Eingriff. Katholische Bischöfe plädieren deshalb für einen »Gesundheitsausweis oder Organspenderpaß«.
Ein weitverbreitetes, auch von den katholischen Bischöfen vorgetragenes Argument ("Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und in die auch über den Tod hinaus fortdauernde Menschenwürde") ist allerdings vom Bundesverfassungsgericht längst widerlegt worden.
Den Schutz der Menschenwürde für Verstorbene schränkten die Verfassungsrichter ausdrücklich ein: Keiner dürfe »nach seinem Tode herabgewürdigt oder erniedrigt werden«. Von Erniedrigung kann aber bei einer Organentnahme zur Rettung von Menschenleben kaum die Rede sein. Zugleich wurde in Karlsruhe »die Fortwirkung eines Persönlichkeitsrechts nach dem Tode« kategorisch verneint, »weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person« sei -- »mit ihrem Tode erlischt der Schutz aus diesem Grundrecht«.