WAFFENGESETZ
Durch eigenwillige Auslegung des Waffengesetzes wollen die Braunschweiger Taxifahrer sich eine rechtliche Möglichkeit schaffen, in ihren Kraftfahrzeugen Schußwaffen mitzuführen, obgleich die Behörden es ablehnten, den Fahrern Waffenscheine auszustellen. Paragraph 14 des Waffengesetzes fordert einen Waffenschein nur von dem, der »außerhalb seines Wohn-, Dienst- oder Geschäftsraumes oder seines befriedeten Besitztums eine Schußwaffe führt«. Die Taxifahrer behaupten ihr Fahrzeug sei ihr Dienst- und Geschäftsraum. Richard Nötzel, Obmann der Braunschweiger Taxifahrer, hat Inserate aufgegeben, in denen er »Brownings Kaliber 6,35 und 7,65 und Munition« zu kaufen sucht, obgleich Waffen nur mit einem polizeilichen Waffenerwerbsschein gekauft werden dürfen. Nötzel: »Wer uns jetzt noch an den Hals will, muß damit rechnen, daß wir zurückschießen.«