Weinbrand - DER SPIEGEL
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Briefe

Weinbrand
• aus DER SPIEGEL 3/1950
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Weinbrand

In Nummer 51/49 berichtet Ihre Zeitschrift über die Behandlung von Branntwein mit Ultraschall.

Ohne auf die neue Methode als solche eingehen und über sie ein Werturteil fällen zu wollen, wäre es dringend erwünscht, wenn Sie - um Irrtümer bei Erzeugern und Verbrauchern zu vermeiden - darauf hinweisen würden, daß für die Herstellung von Branntwein genaue gesetzliche Bestimmungen in Kraft sind.

Nach § 18 des Weingesetzes vom 25. 6. 1930 darf Trinkbranntwein, dessen Alkohol ausschließlich aus Wein gewonnen und der nach Art des Kognaks hergestellt ist, als Weinbrand bezeichnet werden. Trinkbranntwein, der neben Weinbrand Alkohol anderer Art enthält, darf als Weinbrandverschnitt bezeichnet werden, wenn mindestens ein Zehntel des Alkohols aus Weinbrand stammt. Andere Getränke und Grundstoffe zu Getränken dürfen nicht als Weinbrand oder mit einer das Wort Weinbrand enthaltenen Wortbildung bezeichnet werden, auch darf das Wort Weinbrand kein Bestandteil anderer Angaben der Flaschenaufschrift sein.

Frankfurt/Main

SCHUTZVERBAND DER SPIRITUOSENINDUSTRIE E. V.

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