Zur Unzeit - DER SPIEGEL
Zum Inhalt springen
Zur Ausgabe
Artikel 13 / 87

ABHÖREN Zur Unzeit

Kripo-Beamte heimlich am Telephon: Ohne Augenmaß ging die Bundesanwaltschaft straf rechtlich gegen bummelnde Fluglotsen vor.
• aus DER SPIEGEL 21/1977
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Generalbundesanwalt Ludwig Martin, Siegfried Bubacks Amtsvorgänger in Karlsruhe, ging aufs Ganze. Am 31. Juli 1973 ließ sich der höchste Ankläger der Bundesrepublik von Münchner Staatsanwälten einen Ermittlungsakt kommen; binnen Wochenfrist ordnete er dann selbst ein Verfahren gegen die Köpfe einer vermeintlichen Erpresserbande an.

Drei Monate später griff Martin, mit der zwischenzeitlichen Ausbeute bundesanwaltlicher Recherchen in dem Fall offenbar unzufrieden, gar zum schärfsten Mittel: Beim willfährigen Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) erwirkte der Chefankläger die Anordnung zur Telephonüberwachung in Frankfurt, Kelsterbach, Langenhagen und anderswo.

Im Bundeskriminalamt (BKA) zu Wiesbaden ging der richterliche Auftrag zur Abhöraktion drei Tage später, am 23. November 1973, ein. Fortan liefen in der BKA-Dependance in der Wiesbadener Bahnhofstraße »Uher«-Tonbandgeräte mit, wenn etwa die Teilnehmer der Anschlüsse »0611 1 51 56 10« oder »0511/ 77 23 33« ihren Apparat benutzten: Wolfgang Kassebohm, Vorsitzender des »Verbandes Deutscher Flugleiter« (VDF), Vorstandsmitglied oder Pressesprecher Hans Stang.

Die Lauschaktion, letzte Woche von der Illustrierten »Quick« veröffentlicht, begann genau an jenem Tag im Spätherbst 1973, an dem die mutmaßlichen kriminellen Handlungen -- ein seit Monaten währendes »Go slow« und »Go sick« der westdeutschen Fluglotsen beendet worden waren.

Mit Rücksicht auf die Ölkrise und nach der Zusage des damaligen Bundeskanzlers Willy Brandt, sich in dem VDF-Arbeitskampf (um höhere Besoldung und geringere Belastung) »für eine sachliche und faire Regelung einzusetzen«, hatten die Fluglotsen ihren »Dienst nach Vorschrift« am 23. November 1973 aufgegeben; fortan praktizierten sie, nach eigener Darstellung, wieder »erhöhten Arbeitseinsatz«.

Falls sie schon den Bummelstreik organisiert haben sollten, was sie als Beamte nicht hätten tun dürfen, dann war davon nun gewiß nichts mehr am Telephon zu hören. Die Martin-Aktion geschah mithin »zur Unzeit« wie selbst ein Ermittler einräumt, und Kriminalisten von Rang empfinden »die Art und Weise. wie das von Martin gemacht worden ist«, noch heute als »blödsinnig«.

Verglichen mit dem Lauschangriff gegen den Atomwissenschaftler Traube, der rechtswidrig war, ist die Mithör-Operation gegen Kassebohm und seine Lotsen formaljuristisch abgesichert. Gleichwohl kommen Bedenken auf, ob die Justiz das erforderliche Augenmaß bewiesen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat -- da wirkt manches ungereimt, hingebogen, herbeigezogen.

Die von Karlsruhe angeordnete Maßnahme stützt sich auf den Paragraphen 100 a der Strafprozeßordnung, der bei Verdacht ganz bestimmter Straftaten -- vor allem Kapitalverbrechen wie Geiselnahme, Hochverrat oder Mord -- einem Richter die Möglichkeit bietet, die Telephonüberwachung anzuordnen. Martins Behörde begründete den Abhörantrag mit dem Verdacht der »Erpressung« (Paragraph 253 StGB) und mit »Nötigung ... eines Verfassungsorgans« (106 StGB).

Diese Paragraphen-Mischung ist auffällig: Einerseits begründete der Rückgriff auf den Nötigungsparagraphen die Zuständigkeit der Generalbundesanwaltschaft (die bei Erpressung allein nicht gegeben ist). Andererseits eröffnete erst die Annahme einer Erpressung die Abhörmöglichkeit; denn allein die Nötigung von Parlament oder Regierung reicht nicht aus, eine Abhörmaßnahme nach der Strafprozeßordnung zu erwirken.

Auch einzeln, für sich genommen, ist die Anwendung dieser Vorschriften fragwürdig. Einer Erpressung macht sich unter anderem schuldig, wer einen anderen »rechtswidrig« und »mit einem empfindlichen Übel« nötigt, um sich dadurch auf fremde Kosten »zu Unrecht zu bereichern«. Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Forderung der überlasteten und sich unterbezahlt wähnenden Flugleiter nach Besserung ihrer Arbeitsbedingungen tatsächlich »verwerflich« und damit »rechtswidrig« war.

Geschützt ist laut Strafgesetzbuch die »Funktionsfähigkeit und -freiheit« der einzelnen Regierungsmitglieder -- in diesem Falle des damaligen Verkehrsministers Lauritz Lauritzen; er war der Dienstherr der Lotsen. So offensichtlich dem Minister seinerzeit der reibungslose Flugverkehr aus dem Griff geraten war, so fraglich erscheint, ob deswegen schon seine Funktionsfreiheit als Regierungsmitglied tangiert war -- Voraussetzung, wenn von der Nötigung eines »Verfassungsorgans« die Rede sein soll.

Denn der Strafrechtsschutz des Paragraphen 106 erstreckt sich keineswegs allumfassend auf jede Entfaltungsfreiheit eines Ministers; er deckt lediglich die echten ministeriellen Befugnisse, eben jenen Bereich, in dem Staatsdiener »hoheitsrechtlich« agieren.

Lauritzen aber war für die Fluglotsen zuvörderst nichts weiter als ein Arbeitgeber, der sich mit den organisatorischen und sozialen Belangen streßgeplagter Untergebener auseinandersetzen mußte. Daß die fast durchweg (und zum Teil wider Willen) Beamtenposten bekleiden, besagt, so gesehen, nichts.

Wäre es anders, würde mit der willkürlichen oder zufälligen Einstufung der Lotsen als Angestellte oder Beamte zugleich darüber entschieden, ob sie sich durch etwaige Disziplinlosigkeiten wegen Nötigung ein es Verfassungsorgans in Gestalt ihres Dienstherrn schuldig machen oder nicht. Der angestellte Flugleiter könnte mithin ungestraft bummeln, der beamtete dagegen würde sich bei gleichem Verhalten Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren einhandeln -- eine rechtlich absurde Konsequenz.

Kein Wunder, daß die vom pensionsreifen Generalbundesanwalt Martin beflissen in Gang gesetzte Staatsaktion selbst in der eigenen Behörde als dubios galt. BKA-Ermittler waren, mit Karlsruher Durchsuchungsbefehlen ausgestattet, schon zu den Wohnungen einer Reihe von Lotsen-Funktionären unterwegs, wurden dann aber, kurz vor dem Zugriff, wieder von der Bundesanwaltschaft zurückgepfiffen.

Die Abhör-Bänder liefen freilich weiter -- ohne strafrechtlich relevantes Ergebnis. Ihre Auswertung erbrachte nichts. Aber eingestellt hat die Behörde nach über vierjähriger Ermittlungsarbeit das Verfahren auch nicht. Offiziell sind die Fluglotsen bis jetzt nicht darüber informiert, daß sie abgehört wurden; eine solche amtliche Benachrichtigung sieht das Gesetz vor, »sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann«.

Zur Ausgabe
Artikel 13 / 87